Page 37 -
P. 37
35
Schiedsgericht seinen Sitz hat, gewählt. Das Kantonsgericht kann für seinen Entscheid
allfällige Wahlvorschläge der Vertragsparteien berücksichtigen.
Die Mitglieder des westschweizerischen Schiedsgerichtes werden für die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
Der Gerichtsschreiber des westschweizerischen Schiedsgerichtes wird vom Präsidenten
bezeichnet.
4. Engere Zusammensetzung
Die Streitparteien können sich bis zu Beginn der ersten Verhandlung darauf einigen, dass
sie die alleinige Entscheidungsgewalt des Präsidenten des westschweizerischen
Schiedsgerichtes anerkennen werden.
5. Entlohnung
Der Präsident, die Mitglieder und der Gerichtsschreiber des westschweizerischen
Schiedsgerichtes werden von der PBK-SOR entlohnt.
6. Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten
Der Präsident des westschweizerischen Schiedsgerichtes versammelt das Gericht innerhalb
von 30 Tagen, nachdem eine Klage eingereicht worden ist. Er hat die Pflicht, den betroffenen
paritätischen Berufskommissionen ohne Aufschub sämtliche rechtskräftigen Urteile und
Entscheide zur Verfügung zu stellen.
7. Befugnisse und Aufgaben
Das westschweizerische Schiedsgericht hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Es entscheidet bei Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien, bei denen die PBK-SOR keine Einigung erzielen konnte.
b) Es entscheidet über Kosten und Auslagen.
c) Es kann entscheiden, dass eine oder beide Parteien die Gerichtskosten tragen.
8. Entscheide
Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind letztinstanzlich und rechtskräftig. unter
Vorbehalt einer Beschwerde beim Bundesgericht (Art. 389 ZPO).
Art. 50 Kantonale paritätische Berufskommissionen (PBK)
1. Organisation
In den Kantonen, in denen der vorliegende GAV gilt, bezeichnen die Vertragsparteien
kantonale paritätische Berufskommissionen (PBK). Die Zusammensetzung, die
Organisationsaufgaben und das Verfahren der PBK werden in Reglementen definiert, die in
jedem Kanton von den betroffenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen erlassen
werden. Diese Reglemente werden der PBK-SOR zur Genehmigung vorgelegt.
2. Aufgaben
Die PBK haben namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten
Unternehmen, einschliesslich Personalverleiher und/oder private Arbeitsvermittler,
durch.
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen.
Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen,
Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den
Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer