Page 37 -
P. 37

35



                    Schiedsgericht  seinen  Sitz  hat,  gewählt.  Das  Kantonsgericht  kann  für  seinen  Entscheid
                    allfällige Wahlvorschläge der Vertragsparteien berücksichtigen.

                    Die Mitglieder des westschweizerischen Schiedsgerichtes werden für die Dauer von 3 Jahren
                    gewählt.

                    Der  Gerichtsschreiber  des  westschweizerischen  Schiedsgerichtes  wird  vom  Präsidenten
                    bezeichnet.

              4.    Engere Zusammensetzung

                    Die Streitparteien können sich bis zu Beginn der ersten Verhandlung darauf einigen, dass
                    sie  die  alleinige  Entscheidungsgewalt  des  Präsidenten  des  westschweizerischen
                    Schiedsgerichtes anerkennen werden.

              5.    Entlohnung

                    Der  Präsident,  die  Mitglieder  und  der  Gerichtsschreiber  des  westschweizerischen
                    Schiedsgerichtes werden von der PBK-SOR entlohnt.

              6.    Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten

                    Der Präsident des westschweizerischen Schiedsgerichtes versammelt das Gericht innerhalb
                    von 30 Tagen, nachdem eine Klage eingereicht worden ist. Er hat die Pflicht, den betroffenen
                    paritätischen  Berufskommissionen  ohne  Aufschub  sämtliche  rechtskräftigen  Urteile  und
                    Entscheide zur Verfügung zu stellen.

              7.    Befugnisse und Aufgaben

                    Das westschweizerische Schiedsgericht hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

                    a)    Es  entscheidet  bei  Streitigkeiten  und  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den
                          Vertragsparteien, bei denen die PBK-SOR keine Einigung erzielen konnte.

                    b)    Es entscheidet über Kosten und Auslagen.

                    c)    Es kann entscheiden, dass eine oder beide Parteien die Gerichtskosten tragen.

              8.    Entscheide

                    Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind letztinstanzlich und rechtskräftig. unter
                    Vorbehalt einer Beschwerde beim Bundesgericht (Art. 389 ZPO).


              Art. 50    Kantonale paritätische Berufskommissionen (PBK)

              1.    Organisation

                    In  den  Kantonen,  in  denen  der  vorliegende  GAV  gilt,  bezeichnen  die  Vertragsparteien
                    kantonale    paritätische   Berufskommissionen     (PBK).   Die   Zusammensetzung,       die
                    Organisationsaufgaben und das Verfahren der PBK werden in Reglementen definiert, die in
                    jedem Kanton von den betroffenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen erlassen
                    werden. Diese Reglemente werden der PBK-SOR zur Genehmigung vorgelegt.

              2.    Aufgaben

                    Die PBK haben namentlich folgende Aufgaben:

                    a)   Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten
                         Unternehmen, einschliesslich Personalverleiher und/oder private Arbeitsvermittler,
                         durch.

                    b)   Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen.
                         Sie  können  unter  anderem  von  den  Arbeitgebern  verlangen,  Lohnabrechnungen,
                         Arbeitsverträge,    Stundenrapporte,      Bestätigungen     zur   Feriendauer,     den
                         Krankentaggeldversicherungsvertrag,        den      Anschlussvertrag      zu     einer
   32   33   34   35   36   37   38   39   40   41   42