Page 40 -
P. 40

38



                    Gesamtarbeitsvertrag  unterstellt  ist,  vor  Arbeitsantritt  einen  Berufsausweis  ausstellen
                    lassen. Nur Arbeitnehmer im Besitz eines gültigen Berufsausweises dürfen die Baustellen,
                    die Werkstätten oder jedweden anderen Ort betreten, an dem ihr Arbeitgeber eine Tätigkeit
                    für  Dritte  ausübt,  die  ausserhalb  seines  Sitzes,  einer  dauerhaften  Einrichtung  oder  des
                    üblichen  Versammlungsortes  der  Arbeitnehmer  stattfindet.  Der  Anhang  IX  ist  integraler
                    Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrags und definiert Folgendes:

                    -    die Bedingungen zum Erhalt, zur Sperrung und zum Entzug des Berufsausweises;

                    -    die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
                    -    die Modalitäten der Einführung und der Verwaltung des Berufsausweises;
                    -    den Personenkreis und die Einheiten, welche die Kosten für die Ausstellung, die
                         Ungültigerklärung, die Sperrung, die Änderung oder die Umwandlung des
                         Berufsausweises tragen müssen;

                    -    den Personenkreis, der berechtigt ist, Kontrollen mit Hilfe des Berufsausweises
                         durchzuführen sowie die Unterlagen, zu denen er Zugang hat;
                    -    die Modalitäten in Bezug auf die Zustimmung der Personen zur Bearbeitung ihrer
                         Daten, ihren Zugang zu den Daten und ihr Recht auf Berichtigung;
                    -    die Verstösse im Zusammenhang mit dem Berufsausweis oder dem persönlichen
                         Identifikationsausweis;

                    -    die Vorgehensweisen bei Verlust, Zerstörung oder Diebstahl des Berufsausweises
                         oder des persönlichen Identifikationsausweises.

              Art. 54       Pflichten des Auftragnehmers

                    1.   Der  Auftragnehmer  muss  seine  Subunternehmer  über  die  Bestimmungen  des
                         vorliegenden  GAV  in  Kenntnis  setzen,  damit  sie  diese  anwenden.  Missachtet  der
                         Auftragnehmer  diese  Informationsplicht,  so  kann  er  mit  einer  Geldstrafe  gebüsst
                         werden.

                    2.   Der  Auftragnehmer  überreicht  seinen  Subunternehmern,  die  somit  in  den
                         Geltungsbereich dieses GAV fallen, ein Exemplar dieses Vertrags.

                         -     Die  Subunternehmer  müssen  dem  Auftraggeber  ihre  Verpflichtung  zur
                               Einhaltung  dieses  GAV  präsentieren  sowie  die  Zahlungsbelege  für  die
                               Sozialversicherungsbeiträge.
                         -     Wenn es sich um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland handelt, muss es dem
                               Auftragnehmer Deklarationen vorlegen, die sich auf Art. 8b der Verordnung über
                               die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) vom
                               21. Mai 2003 beziehen.

                               Die  obgenannten  Regeln  gelten  auch  dann,  wenn  der  Subunternehmer  den
                               Auftrag  oder  Teile  davon  ̶    an  einen  weiteren  Subunternehmer  (Sub-
                               Subunternehmer) weitergibt, und so fort.


              Art. 55       Kaution

              Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden,
              wird  vereinbart,  dass  eine  Kaution  hinterlegt  werden  muss,  deren  Verwendung  in  Anhang VI
              festgelegt ist.
   35   36   37   38   39   40   41   42   43   44   45