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Gesamtarbeitsvertrag unterstellt ist, vor Arbeitsantritt einen Berufsausweis ausstellen
lassen. Nur Arbeitnehmer im Besitz eines gültigen Berufsausweises dürfen die Baustellen,
die Werkstätten oder jedweden anderen Ort betreten, an dem ihr Arbeitgeber eine Tätigkeit
für Dritte ausübt, die ausserhalb seines Sitzes, einer dauerhaften Einrichtung oder des
üblichen Versammlungsortes der Arbeitnehmer stattfindet. Der Anhang IX ist integraler
Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrags und definiert Folgendes:
- die Bedingungen zum Erhalt, zur Sperrung und zum Entzug des Berufsausweises;
- die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
- die Modalitäten der Einführung und der Verwaltung des Berufsausweises;
- den Personenkreis und die Einheiten, welche die Kosten für die Ausstellung, die
Ungültigerklärung, die Sperrung, die Änderung oder die Umwandlung des
Berufsausweises tragen müssen;
- den Personenkreis, der berechtigt ist, Kontrollen mit Hilfe des Berufsausweises
durchzuführen sowie die Unterlagen, zu denen er Zugang hat;
- die Modalitäten in Bezug auf die Zustimmung der Personen zur Bearbeitung ihrer
Daten, ihren Zugang zu den Daten und ihr Recht auf Berichtigung;
- die Verstösse im Zusammenhang mit dem Berufsausweis oder dem persönlichen
Identifikationsausweis;
- die Vorgehensweisen bei Verlust, Zerstörung oder Diebstahl des Berufsausweises
oder des persönlichen Identifikationsausweises.
Art. 54 Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer muss seine Subunternehmer über die Bestimmungen des
vorliegenden GAV in Kenntnis setzen, damit sie diese anwenden. Missachtet der
Auftragnehmer diese Informationsplicht, so kann er mit einer Geldstrafe gebüsst
werden.
2. Der Auftragnehmer überreicht seinen Subunternehmern, die somit in den
Geltungsbereich dieses GAV fallen, ein Exemplar dieses Vertrags.
- Die Subunternehmer müssen dem Auftraggeber ihre Verpflichtung zur
Einhaltung dieses GAV präsentieren sowie die Zahlungsbelege für die
Sozialversicherungsbeiträge.
- Wenn es sich um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland handelt, muss es dem
Auftragnehmer Deklarationen vorlegen, die sich auf Art. 8b der Verordnung über
die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) vom
21. Mai 2003 beziehen.
Die obgenannten Regeln gelten auch dann, wenn der Subunternehmer den
Auftrag oder Teile davon ̶ an einen weiteren Subunternehmer (Sub-
Subunternehmer) weitergibt, und so fort.
Art. 55 Kaution
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden,
wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung in Anhang VI
festgelegt ist.