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                    a)   je 2 Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen aus den Kantonen,
                         in  denen  nur  die  Verbände  der  Schreinereien,  Möbelschreinereien  und  Zimmereien
                         sowie der Gipsereien und Malereien dem GAV beigetreten sind;

                    b)   je 3 Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen aus den Kantonen,
                         in  denen  neben  den  Verbänden  der  Schreinereien,  Möbelschreinereien  und
                         Zimmereien  sowie  der  Gipsereien  und  Malereien  mindestens  3 Verbände  anderer
                         Berufe dem GAV beigetreten sind.

                         Jede  Delegation  bestimmt  abwechslungsweise  für  eine  Dauer  von  2 Jahren  einen
                         Präsidenten. Die PBK-SOR erlässt für ihre Tätigkeit ein Organisationsreglement.


              2.    Sekretariat

                    Das Sekretariat der PBK-SOR wird von einer der Unterzeichnerparteien geführt, die von der
                    PBK-SOR ernannt wird. Der Sekretär der PBK-SOR wohnt den Sitzungen mit beratender
                    Stimme bei.


              3.    Versammlungen

                    Die  PBK-SOR  versammelt  sich  auf  Verlangen  einer  der  Parteien  innert  30  Tagen  nach
                    Eingang  des  entsprechenden  Gesuchs  beim  Sekretariat  der  PBK-SOR.  Sie  tritt  jedoch
                    mindestens einmal jährlich zusammen.


              4.    Befugnisse und Aufgaben

                    Die Organe der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes haben
                    insbesondere folgenden Kompetenzen und Aufgaben:

                    a)   Gewährleistung  der  einheitlichen  Anwendung  dieses  Übereinkommens.  Zu  diesem
                         Zweck gibt sie Richtlinien für die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (KPBK)
                         heraus.

                    b)   Streitigkeiten  zwischen  den  Parteien,  die  den  Vollzug  oder  die  Auslegung  dieses
                         Vertrags  betreffen,  können  vor  die  PBK-SOR  gebracht  werden.  Das  Gesuch  ist
                         schriftlich  und  mit  Begründung  einzureichen.  Die  PBK-SOR  versammelt  sich  innert
                         30 Tagen  nach  Eingang  des  Gesuchs,  um  den  Fall  zu  prüfen  und  eine  Einigung  zu
                         erreichen.
                         Wird keine Einigung erreicht oder lehnt eine Partei den von der PBK-SOR erarbeiteten
                         Kompromissvorschlag ab, haben die Parteien ihren Streitfall gemäss Art. 49 schriftlich
                         und begründet innerhalb von 30 Tagen dem westschweizerischen Schiedsgericht zu
                         unterbreiten. Der Rekurs zum Bundesgericht ist vorbehalten (art. 389 ZPO).

                    c)   Die paritätische Kommission ist ebenfalls zuständig für:

                         I.     den Berufsausweis zu vergeben, zu sperren oder nicht zu genehmigen;
                         II.    die Bedingungen zum Erhalt des Berufsausweises zu überprüfen;
                         III.   die Wechsel und Änderungen in Bezug auf den Berufsausweis zu bearbeiten;
                         IV.    ein Ausführungsreglement zu den Bestimmungen dieses Vertrags und seines
                                Anhangs auszuarbeiten;
                         V.     eine Konventionalstrafe bei Nichteinhaltung der Bedingungen zum Erhalt des
                                Ausweises auszusprechen;
                         VI.    den zuständigen Behörden eventuelle Verstösse gegen die gesetzlichen und
                                vertraglichen Verpflichtungen anzuzeigen.

                    d)    Sie interpretiert den vorliegenden GAV auf Wunsch einer Unterzeichnerpartei.
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