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a) je 2 Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen aus den Kantonen,
in denen nur die Verbände der Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien
sowie der Gipsereien und Malereien dem GAV beigetreten sind;
b) je 3 Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen aus den Kantonen,
in denen neben den Verbänden der Schreinereien, Möbelschreinereien und
Zimmereien sowie der Gipsereien und Malereien mindestens 3 Verbände anderer
Berufe dem GAV beigetreten sind.
Jede Delegation bestimmt abwechslungsweise für eine Dauer von 2 Jahren einen
Präsidenten. Die PBK-SOR erlässt für ihre Tätigkeit ein Organisationsreglement.
2. Sekretariat
Das Sekretariat der PBK-SOR wird von einer der Unterzeichnerparteien geführt, die von der
PBK-SOR ernannt wird. Der Sekretär der PBK-SOR wohnt den Sitzungen mit beratender
Stimme bei.
3. Versammlungen
Die PBK-SOR versammelt sich auf Verlangen einer der Parteien innert 30 Tagen nach
Eingang des entsprechenden Gesuchs beim Sekretariat der PBK-SOR. Sie tritt jedoch
mindestens einmal jährlich zusammen.
4. Befugnisse und Aufgaben
Die Organe der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes haben
insbesondere folgenden Kompetenzen und Aufgaben:
a) Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Übereinkommens. Zu diesem
Zweck gibt sie Richtlinien für die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (KPBK)
heraus.
b) Streitigkeiten zwischen den Parteien, die den Vollzug oder die Auslegung dieses
Vertrags betreffen, können vor die PBK-SOR gebracht werden. Das Gesuch ist
schriftlich und mit Begründung einzureichen. Die PBK-SOR versammelt sich innert
30 Tagen nach Eingang des Gesuchs, um den Fall zu prüfen und eine Einigung zu
erreichen.
Wird keine Einigung erreicht oder lehnt eine Partei den von der PBK-SOR erarbeiteten
Kompromissvorschlag ab, haben die Parteien ihren Streitfall gemäss Art. 49 schriftlich
und begründet innerhalb von 30 Tagen dem westschweizerischen Schiedsgericht zu
unterbreiten. Der Rekurs zum Bundesgericht ist vorbehalten (art. 389 ZPO).
c) Die paritätische Kommission ist ebenfalls zuständig für:
I. den Berufsausweis zu vergeben, zu sperren oder nicht zu genehmigen;
II. die Bedingungen zum Erhalt des Berufsausweises zu überprüfen;
III. die Wechsel und Änderungen in Bezug auf den Berufsausweis zu bearbeiten;
IV. ein Ausführungsreglement zu den Bestimmungen dieses Vertrags und seines
Anhangs auszuarbeiten;
V. eine Konventionalstrafe bei Nichteinhaltung der Bedingungen zum Erhalt des
Ausweises auszusprechen;
VI. den zuständigen Behörden eventuelle Verstösse gegen die gesetzlichen und
vertraglichen Verpflichtungen anzuzeigen.
d) Sie interpretiert den vorliegenden GAV auf Wunsch einer Unterzeichnerpartei.