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− 50 % des Nettoerwerbsausfalles für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht
b) Rekrutenschule
− 80 % des Nettoerwerbsausfalles für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher
Unterstützungspflicht
− 50 % des Nettoerwerbsausfalles für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht
c) Andere Dienste
− 100 % des Nettoerwerbsausfalles während 4 Dienstwochen
− 80 % des Nettoerwerbsausfalles ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete
oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
− 50 % des Nettoerwerbsausfalles ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne
gesetzliche Unterstützungspflicht
d) Durchdiener
− 90 % des Nettoerwerbsausfalles während 40 Dienstwochen für Verheiratete oder
Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
− 75 % des Nettoerwerbsausfalles während 40 Dienstwochen für Ledige ohne
gesetzliche Unterstützungspflicht
Wenn die von der Ausgleichskasse ausbezahlten Entschädigungen höher sind als die
Entschädigung, die dem Arbeitnehmer überwiesen wird, hat er Anspruch auf den Unterschied.
2. Im Kanton Genf findet Art. 43 Anwendung.
3. Im Kanton Jura und im Berner Jura werden zusätzlich Militärdienstentschädigungen von
einer paritätischen Kasse des jurassischen Ausbaugewerbes geleistet. Diese Kasse wird vom
Sekretariat des jurassischen Arbeitgeberverbandes (AJMCE), einer Unterzeichnerpartei des
vorliegenden GAV, verwaltet. Die Kasse wendet folgende Grundsätze an:
− Die von der Kasse ausgerichtete gesetzliche Entschädigung (EO) wird von den in Art.41
Abs. 1 genannten Leistungen abgezogen.
− Die Entschädigung für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrer Berufslehre die
Rekrutenschule absolvieren, wird auf der Basis des Mindestlohns für qualifizierte
Arbeitnehmer im ersten Jahr nach der Berufslehre (Lohnklasse A -10 %) berechnet. Der
Arbeitgeber hat ein schriftliches Gesuch, den Lehrvertrag sowie einen Arbeitsvertrag, der
für eine Dauer von mehr als 3 Monaten nach der Rekrutenschule gültig ist, einzureichen.
− Die Unternehmen sind verpflichtet, für Arbeitnehmer, die dem vorliegenden GAV
unterstehen, bei dieser Kasse abzurechnen. Der Beitrag des Arbeitgebers beläuft sich
auf 0,3% der AHV-pflichtigen Lohnmasse.
− Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern den vollen Lohn auszahlen. In diesem Fall hat
er einen Anspruch auf die von der Ausgleichskasse (EO) und der Verbandskasse
geleisteten Entschädigungen.
− Die detaillierten Ausführungsbestimmungen sind im Reglement der paritätischen Kasse
des jurassischen Ausbaugewerbes festgelegt.
4. Im Kanton Wallis leistet eine sogenannte Militärkasse zusätzlich Entschädigungen bei
Militär- und Zivilschutzdienst, bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes sowie bei
berechtigten Absenzen. Diese Kasse wird vom Sekretariat der unterzeichneten Walliser
Arbeitgeberverbände, dem Bureau des Métiers in Sitten, verwaltet. Die Kasse wendet
zudem folgende Grundsätze an:
− Die von der Ausgleichskasse ausgerichtete gesetzliche Entschädigung (EO) wird von den
in Abs. 1 genannten Leistungen abgezogen.
− Die Entschädigung für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrer Berufslehre die
Rekrutenschule absolvieren, wird auf der Basis des Mindestlohns für qualifizierte
Arbeitnehmer im ersten Jahr nach der Berufslehre (Lohnklasse A -10 %) berechnet. Der