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                         −  50 % des Nettoerwerbsausfalles für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht

                     b)  Rekrutenschule
                         −  80 %  des  Nettoerwerbsausfalles  für  Verheiratete  oder  Ledige  mit  gesetzlicher
                            Unterstützungspflicht
                         −  50 % des Nettoerwerbsausfalles für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht

                     c)  Andere Dienste

                         −  100 % des Nettoerwerbsausfalles während 4 Dienstwochen
                         −  80 % des Nettoerwerbsausfalles ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete
                            oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
                         −  50 % des Nettoerwerbsausfalles ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne
                            gesetzliche Unterstützungspflicht

                     d)  Durchdiener

                         −  90 % des Nettoerwerbsausfalles während 40 Dienstwochen für Verheiratete oder
                            Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
                         −  75 %  des  Nettoerwerbsausfalles  während  40 Dienstwochen  für  Ledige  ohne
                            gesetzliche Unterstützungspflicht
              Wenn  die  von  der  Ausgleichskasse  ausbezahlten  Entschädigungen  höher  sind  als  die
              Entschädigung, die dem Arbeitnehmer überwiesen wird, hat er Anspruch auf den Unterschied.

              2.    Im Kanton Genf findet Art. 43 Anwendung.

              3.    Im Kanton Jura und  im Berner Jura werden zusätzlich Militärdienstentschädigungen von
                    einer paritätischen Kasse des jurassischen Ausbaugewerbes geleistet. Diese Kasse wird vom
                    Sekretariat des jurassischen Arbeitgeberverbandes (AJMCE), einer Unterzeichnerpartei des
                    vorliegenden GAV, verwaltet. Die Kasse wendet folgende Grundsätze an:

                    −  Die von der Kasse ausgerichtete gesetzliche Entschädigung (EO) wird von den in Art.41
                       Abs. 1 genannten Leistungen abgezogen.

                    −  Die  Entschädigung  für  Arbeitnehmer,  die  unmittelbar  nach  ihrer  Berufslehre  die
                       Rekrutenschule  absolvieren,  wird  auf  der  Basis  des  Mindestlohns  für  qualifizierte
                       Arbeitnehmer im ersten Jahr nach der Berufslehre (Lohnklasse A -10 %) berechnet. Der
                       Arbeitgeber hat ein schriftliches Gesuch, den Lehrvertrag sowie einen Arbeitsvertrag, der
                       für eine Dauer von mehr als 3 Monaten nach der Rekrutenschule gültig ist, einzureichen.

                    −  Die  Unternehmen  sind  verpflichtet,  für  Arbeitnehmer,  die  dem  vorliegenden  GAV
                       unterstehen, bei dieser Kasse abzurechnen. Der Beitrag des Arbeitgebers beläuft sich
                       auf 0,3% der AHV-pflichtigen Lohnmasse.

                    −  Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern den vollen Lohn auszahlen. In diesem Fall hat
                       er  einen  Anspruch  auf  die  von  der  Ausgleichskasse  (EO)  und  der  Verbandskasse
                       geleisteten Entschädigungen.

                    −  Die detaillierten Ausführungsbestimmungen sind im Reglement der paritätischen Kasse
                       des jurassischen Ausbaugewerbes festgelegt.

              4.    Im  Kanton  Wallis  leistet  eine  sogenannte  Militärkasse  zusätzlich  Entschädigungen  bei
                    Militär-  und  Zivilschutzdienst,  bei  der  Ausübung  eines  öffentlichen  Amtes  sowie  bei
                    berechtigten  Absenzen.  Diese  Kasse  wird  vom  Sekretariat  der  unterzeichneten  Walliser
                    Arbeitgeberverbände,  dem  Bureau  des  Métiers  in  Sitten,  verwaltet.  Die  Kasse  wendet
                    zudem folgende Grundsätze an:

                    −  Die von der Ausgleichskasse ausgerichtete gesetzliche Entschädigung (EO) wird von den
                       in Abs. 1 genannten Leistungen abgezogen.

                    −  Die  Entschädigung  für  Arbeitnehmer,  die  unmittelbar  nach  ihrer  Berufslehre  die
                       Rekrutenschule  absolvieren,  wird  auf  der  Basis  des  Mindestlohns  für  qualifizierte
                       Arbeitnehmer im ersten Jahr nach der Berufslehre (Lohnklasse A -10 %) berechnet. Der
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