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                        i.dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die
                            Invalidenrente erworben hat;

                       ii.der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden
                            Jahre, ohne Zinsen.
                            Diese  Altersgutschriften  werden  auf  dem  koordinierten  Lohn  der  versicherten
                            Person  während  ihres  letzten  Versicherungsjahres  in  der  Vorsorgeeinrichtung
                            berechnet.

                   d)    Die Rente des hinterbliebenen Ehegatten im Todesfall vor dem Rentenalter entspricht
                         60 % der Invalidenrente. Stirbt der Ehegatte nach Erreichen des Rentenalters, beträgt
                         sie 60 % der Altersrente.

                   e)    Die  Kinderrenten  entsprechen  20 %  der  Invalidenrente  im  Todesfall  vor  dem
                         Rentenalter und 20 % der Altersrente im Todesfall nach Erreichen des Rentenalters.

                         Die Verträge und Versicherungsbedingungen anderer Vorsorgeneinrichtungen sowie
                         deren nachträgliche Änderung müssen der paritätischen Berufskommission frühzeitig
                         (mindestens 3 Monate im Voraus) mitgeteilt werden, damit sie diese vor Inkrafttreten
                         auf ihre Vereinbarkeit mit dem vorliegenden GAV prüfen und genehmigen kann. Erfüllt
                         die berufliche Vorsorge bei einer anderen Einrichtung die Bedingungen nicht oder nicht
                         mehr, gewährt die paritätische Berufskommission dem Arbeitgeber eine angemessene
                         Frist,  um  die  berufliche  Vorsorge  seines  Unternehmens  den  Bestimmungen  des
                         vorliegenden GAV (wieder) anzupassen. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht
                         nach, so kann ihm eine Busse auferlegt werden, die sich bis auf den Gesamtbetrag der
                         in Zukunft wahrscheinlich ausfallenden Versicherungsleistungen belaufen kann.


              Art. 39    Vorpensionierung

              Die vorzeitige Pensionierung der Berufe des Westschweizer Ausbaugewerbes ist Gegenstand eines
              spezifischen Kollektivvertrags (KVP-SOR).

              Der Text dieses Vertrags ist auf der Website des SECO abrufbar.


              Art. 40    Familienzulagen

              1.    Die  Familienzulagen  richten  sich  nach  den  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen;  die
                    kantonalen Zusatzvereinbarungen bleiben vorbehalten.

              2.    Im Kanton Genf ist Art. 43 anwendbar.

              3.    Für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kanton Jura und im Berner Jura gilt das Reglement
                    der paritätischen Kasse des jurassischen Ausbaugewerbes.

              4.    Für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kanton Waadt gilt das Reglement der Stiftung
                    „Caisse des allocations familiales de la fédération vaudoise des entrepreneurs (CAFEV)“.


              Art. 41    Militär-, Schutz- oder Zivildienst

              1.    Wenn der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst
                    oder schweizerischen Zivildienst leistet und das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate dauert
                    oder  für  mehr  als  3 Monate  abgeschlossen  wurde,  wird  sein  Erwerbsausfall  wie  folgt
                    entschädigt:

                     a)  Aushebung

                         −  100 %  des  Nettoerwerbsausfalles  für  Verheiratete  oder  Ledige  mit  gesetzlicher
                            Unterstützungspflicht
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