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i.dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die
Invalidenrente erworben hat;
ii.der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden
Jahre, ohne Zinsen.
Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn der versicherten
Person während ihres letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung
berechnet.
d) Die Rente des hinterbliebenen Ehegatten im Todesfall vor dem Rentenalter entspricht
60 % der Invalidenrente. Stirbt der Ehegatte nach Erreichen des Rentenalters, beträgt
sie 60 % der Altersrente.
e) Die Kinderrenten entsprechen 20 % der Invalidenrente im Todesfall vor dem
Rentenalter und 20 % der Altersrente im Todesfall nach Erreichen des Rentenalters.
Die Verträge und Versicherungsbedingungen anderer Vorsorgeneinrichtungen sowie
deren nachträgliche Änderung müssen der paritätischen Berufskommission frühzeitig
(mindestens 3 Monate im Voraus) mitgeteilt werden, damit sie diese vor Inkrafttreten
auf ihre Vereinbarkeit mit dem vorliegenden GAV prüfen und genehmigen kann. Erfüllt
die berufliche Vorsorge bei einer anderen Einrichtung die Bedingungen nicht oder nicht
mehr, gewährt die paritätische Berufskommission dem Arbeitgeber eine angemessene
Frist, um die berufliche Vorsorge seines Unternehmens den Bestimmungen des
vorliegenden GAV (wieder) anzupassen. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht
nach, so kann ihm eine Busse auferlegt werden, die sich bis auf den Gesamtbetrag der
in Zukunft wahrscheinlich ausfallenden Versicherungsleistungen belaufen kann.
Art. 39 Vorpensionierung
Die vorzeitige Pensionierung der Berufe des Westschweizer Ausbaugewerbes ist Gegenstand eines
spezifischen Kollektivvertrags (KVP-SOR).
Der Text dieses Vertrags ist auf der Website des SECO abrufbar.
Art. 40 Familienzulagen
1. Die Familienzulagen richten sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen; die
kantonalen Zusatzvereinbarungen bleiben vorbehalten.
2. Im Kanton Genf ist Art. 43 anwendbar.
3. Für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kanton Jura und im Berner Jura gilt das Reglement
der paritätischen Kasse des jurassischen Ausbaugewerbes.
4. Für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kanton Waadt gilt das Reglement der Stiftung
„Caisse des allocations familiales de la fédération vaudoise des entrepreneurs (CAFEV)“.
Art. 41 Militär-, Schutz- oder Zivildienst
1. Wenn der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst
oder schweizerischen Zivildienst leistet und das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate dauert
oder für mehr als 3 Monate abgeschlossen wurde, wird sein Erwerbsausfall wie folgt
entschädigt:
a) Aushebung
− 100 % des Nettoerwerbsausfalles für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher
Unterstützungspflicht