Page 24 -
P. 24
22
KAPITEL IV
SOZIALE EINRICHTUNGEN
Art. 34 Unfallversicherung
1. Der Arbeitnehmer ist gemäss den geltenden rechtlichen Bestimmungen gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle versichert.
2. Der Arbeitgeber übernimmt die Prämien für die Berufsunfallversicherung, der Arbeitnehmer
jene für die Nichtberufsunfallversicherung.
3. Bei einem Unfall hat der Arbeitgeber keine Leistungen zu entrichten, solange die von der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) geschuldeten Versicherungsleistungen
mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz des Lohnausfalls decken. Sind die
Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und
dem gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz zu entrichten.
4. Falls die SUVA Taggelder aufgrund aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse im Sinne
der entsprechenden Artikel des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) ausschliesst oder kürzt,
reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für Löhne, die das SUVA-
Maximum übersteigen, und für die SUVA-Karenztage im gleichen Verhältnis.
5. Während der Zeitspanne zwischen Unfall und Beginn der Leistungszahlungen durch die
SUVA (Karenztage) zahlt der Arbeitgeber sowohl für Berufs- als auch für Nichtberufsunfälle
Entschädigungen zu dem von der SUVA vorgesehenen Taggeldansatz. Da es sich dabei um
eine Lohnzahlung des Arbeitgebers und nicht um Leistungen Dritter handelt, sind auf diesen
Entschädigungen zusätzlich Sozialbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zu
entrichten.
6. Auf diese Weise wird die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a und
324b OR erfüllt.
Art. 35 Krankentaggeldversicherung – minimale Versicherungsbedingungen
2. Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Krankentaggeldversicherung
abschliessen, die 80 % des versicherten Lohnes (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem
Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen
innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und
Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % ein entsprechend
gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz
für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten.
Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist
gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.
Während der Zeit des Leistungsaufschubs, mit Ausnahme der 2 Karenztage, zahlt der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 100 % des versicherten Lohnes. Von diesem Lohn werden
die gewöhnlichen Sozialbeiträge in Abzug gebracht.
Der Taggeldanspruch entsteht erst, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte
arbeitsunfähig ist.
3. Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel
des Prämiensatzes, der unabhängig von der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist für die
Deckung ab dem dritten Tag der Krankheit benötigt würde. Dieser Betrag darf die Höhe der
tatsächlich gezahlten Prämie keinesfalls übersteigen.
2.1 Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des
effektiven Prämiensatzes.