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              KAPITEL IV
              SOZIALE EINRICHTUNGEN


              Art. 34     Unfallversicherung

              1.    Der Arbeitnehmer ist gemäss den geltenden rechtlichen Bestimmungen gegen Berufs- und
                    Nichtberufsunfälle versichert.

              2.    Der Arbeitgeber übernimmt die Prämien für die Berufsunfallversicherung, der Arbeitnehmer
                    jene für die Nichtberufsunfallversicherung.

              3.    Bei einem Unfall hat der Arbeitgeber keine Leistungen zu entrichten, solange die von der
                    Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) geschuldeten Versicherungsleistungen
                    mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz des Lohnausfalls decken. Sind die
                    Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und
                    dem gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz zu entrichten.

              4.    Falls die SUVA Taggelder aufgrund aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse im Sinne
                    der entsprechenden Artikel des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) ausschliesst oder kürzt,
                    reduziert  sich  die  Lohnfortzahlungspflicht  des  Arbeitgebers  für  Löhne,  die  das  SUVA-
                    Maximum übersteigen, und für die SUVA-Karenztage im gleichen Verhältnis.

              5.    Während  der  Zeitspanne  zwischen  Unfall  und  Beginn  der  Leistungszahlungen  durch  die
                    SUVA (Karenztage) zahlt der Arbeitgeber sowohl für Berufs- als auch für Nichtberufsunfälle
                    Entschädigungen zu dem von der SUVA vorgesehenen Taggeldansatz. Da es sich dabei um
                    eine Lohnzahlung des Arbeitgebers und nicht um Leistungen Dritter handelt, sind auf diesen
                    Entschädigungen  zusätzlich  Sozialbeiträge  (Arbeitgeber-  und  Arbeitnehmerbeitrag)  zu
                    entrichten.

              6.    Auf diese Weise wird die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a und
                    324b OR erfüllt.


              Art. 35       Krankentaggeldversicherung – minimale Versicherungsbedingungen

              2.    Der  Arbeitgeber  muss  vom  ersten  Arbeitstag  an  eine  Krankentaggeldversicherung
                    abschliessen, die 80 % des versicherten Lohnes (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem
                    Leistungsaufschub  von  höchstens  30 Tagen  und  für  eine  Dauer  von  maximal  720 Tagen
                    innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und
                    Waadt  wird  bei  teilweiser  Arbeitsunfähigkeit  von  mindestens  50 %  ein  entsprechend
                    gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz
                    für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten.

                    Unabhängig  von  der  Art  der  Entlohnung  und  der  vom  Arbeitgeber  gewählten  Wartefrist
                    gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.
                    Während  der  Zeit  des  Leistungsaufschubs,  mit  Ausnahme  der  2 Karenztage,  zahlt  der
                    Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 100 % des versicherten Lohnes. Von diesem Lohn werden
                    die gewöhnlichen Sozialbeiträge in Abzug gebracht.

                    Der  Taggeldanspruch  entsteht  erst,  wenn  die  versicherte  Person  mindestens  zur  Hälfte
                    arbeitsunfähig ist.


              3.    Für  die  Kollektiv-Krankentaggeldversicherung  übernimmt  der  Arbeitnehmer  einen  Drittel
                    des Prämiensatzes, der unabhängig von der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist für die
                    Deckung ab dem dritten Tag der Krankheit benötigt würde. Dieser Betrag darf die Höhe der
                    tatsächlich gezahlten Prämie keinesfalls übersteigen.
              2.1  Im  Kanton  Waadt  übernimmt  der  Arbeitnehmer  einen  Drittel,  aber  höchstens  1,4%  des
                    effektiven Prämiensatzes.
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