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                    garantieren. Der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer liegt sowohl in der Verantwortung
                    des Führungsorgans wie auch in der Verantwortung jedes einzelnen Arbeitnehmers selbst.

              4.    Pflichten des Arbeitgebers
                    −    Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die EKAS-Richtlinie Nr. 6508 oder eine
                         Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf
                         gibt  es  für  sämtliche  Unternehmen  im  Ausbaugewerbe  die  Lösung  F4S.  Für  die
                         Schreinereien,  Möbelschreinereien  und  Zimmereien  findet  die  Branchenlösung
                         SETRABOIS  Anwendung.  Für  die  Malereien  und  Gipsereien  ist  die  Westschweizer
                         Branchenlösung     vorgesehen.     Jeder   Arbeitgeber    muss     systematisch    die
                         betriebsspezifischen Gefahren analysieren.
                    −    Der  Arbeitgeber  informiert  und  konsultiert  die  Arbeitnehmer  oder  ihre  Vertreter
                         rechtzeitig bei Fragen über die Umsetzung der Richtlinie.
                    −    Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird der
                         Inspektor gerufen und die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung
                         abgeschlossen  hat.  Die  Arbeitnehmer  stehen  dem  Arbeitgeber  zur  Verfügung  und
                         werden bezahlt.



              5.    Pflichten des Arbeitnehmers
                    −    Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug
                         auf  die  Gesundheitsvorsorge  und  Arbeitssicherheit  befolgen.  Der  Arbeitnehmer
                         beachtet  die  Sicherheitsmassnahmen  und  meldet  dem  Arbeitgeber  oder  dessen
                         Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können.
                    −    Hält  sich  ein  Arbeitnehmer  nicht  an  diese  Sicherheitsmassnahmen,  kann  dies  eine
                         Kündigung nach sich ziehen.

              6.    Finanzierung
                    Die  Finanzierung  der  von  den  Sozialpartnern  ausgearbeiteten  Branchenlösungen  zur
                    Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit wird zu 40 % von den Unternehmenen und zu
                    60 % von den kantonalen paritätischen Fonds übernommen. Zu diesem Zweck erarbeiten
                    die  Verwaltungskommissionen  der  Branchenlösungen  eine  Richtlinie  für  die  kantonalen
                    paritätischen Berufskommissionen.


              7.    Ausnahme
                    Art. 27 Abs. 3 und 6 gelten nicht für Unternehmen, die gemäss der EKAS-Richtlinie Nr. 6508
                    die Kriterien für die Anwendung des Subsidiärmodells erfüllen.


              Art. 28    Einhalten der Arbeitszeit

              1.    Der Arbeitnehmer hat  die Arbeitszeit genau einzuhalten. Er  erscheint pünktlich am  vom
                    Arbeitgeber angegebenen Ort und erfüllt seinen regulären Arbeitstag.

              2.    Er darf sich nicht ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers oder dessen Vertreters vom
                    Arbeitsort entfernen.

              3.    Für unentschuldigte Absenzen oder Verspätungen hat er keinen Lohnanspruch.



              Art. 29    Sorgfalts- und Treuepflicht

              1.    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen  Arbeiten nach berufsethischen Grundsätzen
                    und gemäss den Anweisungen des Arbeitgebers oder dessen Vertreters auszuführen.


              2.    Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem
                    Arbeitgeber zufügt (Art. 321e OR), und muss diesen durch Schadenersatz oder auf andere
                    Art und Weise wiedergutmachen.
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