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garantieren. Der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer liegt sowohl in der Verantwortung
des Führungsorgans wie auch in der Verantwortung jedes einzelnen Arbeitnehmers selbst.
4. Pflichten des Arbeitgebers
− Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die EKAS-Richtlinie Nr. 6508 oder eine
Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf
gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die
Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien findet die Branchenlösung
SETRABOIS Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer
Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die
betriebsspezifischen Gefahren analysieren.
− Der Arbeitgeber informiert und konsultiert die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter
rechtzeitig bei Fragen über die Umsetzung der Richtlinie.
− Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird der
Inspektor gerufen und die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung
abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und
werden bezahlt.
5. Pflichten des Arbeitnehmers
− Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug
auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer
beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen
Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können.
− Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine
Kündigung nach sich ziehen.
6. Finanzierung
Die Finanzierung der von den Sozialpartnern ausgearbeiteten Branchenlösungen zur
Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit wird zu 40 % von den Unternehmenen und zu
60 % von den kantonalen paritätischen Fonds übernommen. Zu diesem Zweck erarbeiten
die Verwaltungskommissionen der Branchenlösungen eine Richtlinie für die kantonalen
paritätischen Berufskommissionen.
7. Ausnahme
Art. 27 Abs. 3 und 6 gelten nicht für Unternehmen, die gemäss der EKAS-Richtlinie Nr. 6508
die Kriterien für die Anwendung des Subsidiärmodells erfüllen.
Art. 28 Einhalten der Arbeitszeit
1. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitszeit genau einzuhalten. Er erscheint pünktlich am vom
Arbeitgeber angegebenen Ort und erfüllt seinen regulären Arbeitstag.
2. Er darf sich nicht ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers oder dessen Vertreters vom
Arbeitsort entfernen.
3. Für unentschuldigte Absenzen oder Verspätungen hat er keinen Lohnanspruch.
Art. 29 Sorgfalts- und Treuepflicht
1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten nach berufsethischen Grundsätzen
und gemäss den Anweisungen des Arbeitgebers oder dessen Vertreters auszuführen.
2. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem
Arbeitgeber zufügt (Art. 321e OR), und muss diesen durch Schadenersatz oder auf andere
Art und Weise wiedergutmachen.