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2. Der Ferienlohn beträgt 10,64 % (5/47) bzw. 13,04 % (6/46) des Grundlohns, je nach den
effektiv gearbeiteten Stunden, einschliesslich Feiertagen, berechtigten Absenzen und
Überstunden, jedoch ohne Berücksichtigung der Zuschläge.
3. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er nimmt dabei, soweit die
Betriebsverhältnisse es erlauben, auf die Wünsche der Arbeitnehmer Rücksicht. Er
informiert sie früh genug darüber.
Hält sich ein Arbeitnehmer in schuldhafter Weise nicht an die Vereinbarungen, welche die
Dauer, den Beginn und das Ende der Ferien betreffen, so kann der Arbeitgeber eine
Entschädigung in der Höhe eines Viertels des durchschnittlichen Monatslohns verlangen.
4. Für den Kanton Genf gilt Art. 43.
5. Im Kanton Wallis gibt es eine Ferien- und Feiertagskasse, die im Namen der Association
valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, vitrerie et fabriques de
meubles und des Walliser Maler- und Gipsermeisterverbands vom Bureau des Métiers in
Sitten verwaltet wird.
Die Unternehmen sind verpflichtet, für Arbeitnehmer im Stundenlohn bei der besagten
Kasse abzurechnen (mit Ausnahme der Holzberufe im Oberwallis). Die Arbeitgeber können
wählen darauf zu verzichten, für Arbeitnehmer im Monatslohn oder mit konstantem Lohn
Beiträge an die Ferienkasse zu zahlen. Als Gegenleistung übernehmen die Arbeitgeber die
Ausrichtung des Lohnes während der Ferienzeit.
Diese Kasse legt die in Prozent des Grundlohns Beiträge fest,und zahlt die Entschädigungen
gemäss den in Abs 2 festgelegten Prozentsätzen aus.
Art. 21 Feiertage und arbeitsfreie Tage
1. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Entschädigung für höchstens 9 vertragliche oder
gesetzliche Feiertage pro Jahr. Die Höhe der Entschädigung entspricht dem effektiven
Lohnausfall.
2. Die entschädigungspflichtigen Feiertage werden auf kantonaler Ebene für die Geltungsdauer
des vorliegenden GAV festgelegt. Die entsprechende Liste findet sich in Anhang III, der
integrale Bestandteil dieses GAV ist.
3. Der Arbeitgeber kann den Betrieb am 1. Mai einstellen. Tut er dies nicht, so hat er dem
Arbeitnehmer, der an diesem Tag Urlaub verlangt, einen unbezahlten freien Tag zu
gewähren.
Im Kanton Genf ist der 1. Mai ein arbeitsfreier Tag; es gelten die Bestimmungen von Art. 43.
In den Kantonen Neuenburg und Jura sowie im Berner Jura ist der 1. Mai ein Feiertag und
ist in Anhang III als solcher aufgeführt.
4. Im Kanton Wallis, mit Ausnahme der Holzberufe im Oberwallis, wird die Entschädigung für
die gesetzlichen Feiertage von der in Art. 20 Abs. 5 genannten Kasse ausbezahlt. Die
Personalverleiher und die privaten Arbeitsvermittler, die nicht mit dieser Kasse abrechnen,
gleichen den effektiven Lohnausfall für die Feiertage selber aus.
5. Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den
Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen
Feiertagen.
6. Im Kanton Neuenberg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind,
werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.