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              2.    Der Ferienlohn beträgt 10,64 % (5/47) bzw. 13,04 % (6/46) des Grundlohns, je nach den
                    effektiv  gearbeiteten  Stunden,  einschliesslich  Feiertagen,  berechtigten  Absenzen  und
                    Überstunden, jedoch ohne Berücksichtigung der Zuschläge.

              3.    Der  Arbeitgeber  bestimmt  den  Zeitpunkt  der  Ferien.  Er  nimmt  dabei,  soweit  die
                    Betriebsverhältnisse  es  erlauben,  auf  die  Wünsche  der  Arbeitnehmer  Rücksicht.  Er
                    informiert sie früh genug darüber.

                    Hält sich ein Arbeitnehmer in schuldhafter Weise nicht an die Vereinbarungen, welche die
                    Dauer,  den  Beginn  und  das  Ende  der  Ferien  betreffen,  so  kann  der  Arbeitgeber  eine
                    Entschädigung in der Höhe eines Viertels des durchschnittlichen Monatslohns verlangen.

              4.    Für den Kanton Genf gilt Art. 43.

              5.    Im Kanton Wallis gibt es eine Ferien- und Feiertagskasse, die im Namen der Association
                    valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, vitrerie et fabriques de
                    meubles und des Walliser Maler- und Gipsermeisterverbands vom Bureau des Métiers in
                    Sitten verwaltet wird.

                    Die  Unternehmen  sind  verpflichtet,  für  Arbeitnehmer  im  Stundenlohn  bei  der  besagten
                    Kasse abzurechnen (mit Ausnahme der Holzberufe im Oberwallis). Die Arbeitgeber können
                    wählen darauf zu verzichten, für Arbeitnehmer im Monatslohn oder mit konstantem Lohn
                    Beiträge an die Ferienkasse zu zahlen. Als Gegenleistung übernehmen die Arbeitgeber die
                    Ausrichtung des Lohnes während der Ferienzeit.

                    Diese Kasse legt die in Prozent des Grundlohns Beiträge fest,und zahlt die Entschädigungen
                    gemäss den in Abs 2 festgelegten Prozentsätzen aus.


              Art. 21    Feiertage und arbeitsfreie Tage

              1.    Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Entschädigung für höchstens 9 vertragliche oder
                    gesetzliche  Feiertage  pro  Jahr.  Die  Höhe  der  Entschädigung  entspricht  dem  effektiven
                    Lohnausfall.

              2.    Die entschädigungspflichtigen Feiertage werden auf kantonaler Ebene für die Geltungsdauer
                    des  vorliegenden  GAV  festgelegt.  Die  entsprechende  Liste  findet  sich  in  Anhang III,  der
                    integrale Bestandteil dieses GAV ist.

              3.    Der Arbeitgeber kann den Betrieb am 1. Mai einstellen. Tut er dies nicht, so hat er dem
                    Arbeitnehmer,  der  an  diesem  Tag  Urlaub  verlangt,  einen  unbezahlten  freien  Tag  zu
                    gewähren.
                    Im Kanton Genf ist der 1. Mai ein arbeitsfreier Tag; es gelten die Bestimmungen von Art. 43.
                    In den Kantonen Neuenburg und Jura sowie im Berner Jura ist der 1. Mai ein Feiertag und
                    ist in Anhang III als solcher aufgeführt.

              4.    Im Kanton Wallis, mit Ausnahme der Holzberufe im Oberwallis, wird die Entschädigung für
                    die  gesetzlichen  Feiertage  von  der  in  Art. 20  Abs. 5  genannten  Kasse  ausbezahlt.  Die
                    Personalverleiher und die privaten Arbeitsvermittler, die nicht mit dieser Kasse abrechnen,
                    gleichen den effektiven Lohnausfall für die Feiertage selber aus.

              5.    Im  Kanton  Waadt  ist  der  Freitag  nach  Auffahrt  ein  arbeitsfreier  Tag  und  gehört  in  den
                    Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen
                    Feiertagen.

              6.    Im Kanton Neuenberg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind,
                    werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.
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