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              Art. 14    Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler
                         Arbeitszeit

              Die flexible Arbeitszeit und die Bedingungen für ihre Anwendung sind in Art. 12, Abs. 2 definiert.

              Die Art ihrer Entlohnung umfasst:

                    a)   Zahlung eines „konstanten Monatslohns“.

                    b)   Der  „konstante  Monatslohn“  wird  auf  Basis  des  Stundenlohns  berechnet,  der  mit
                         177,7 Stunden multipliziert wird. Bei dieser Entlohnungsart ist der Anspruch auf Ferien
                         und  Feiertage  bereits  im  „konstanten  Monatslohn“  enthalten.  Hinzu  kommt  der
                         13. Monatslohn.

                    c)   Solange  der  Arbeitnehmer  keine  Taggelder  der  Kranken-  oder  Unfallversicherung
                         erhält,  bleibt  die  Höhe  des  konstanten  Monatslohns  unabhängig  vom  gewählten
                         Arbeitszeitmodell  unverändert.  Vorbehalten  bleiben  die  vertraglich  festgesetzten
                         Lohnerhöhungen.

                    d)   Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2‘132 Stunden (177.7 x 12
                         Monate)  und  2‘252  Stunden,  so  muss  einvernehmlich  eine  der  beiden  folgenden
                         Massnahmen getroffen werden.

                         -     1.Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
                         -     2.Vergütung ohne Zuschlag.

                    e)   Stunden, die über das oben genannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als
                         Überstundenarbeit.  Sie  werden  im  Einvernehmen  zwischen  Arbeitgeber  und
                         Arbeitnehmer mit einem Zeitzuschlag von 10 % kompensiert oder mit einem Zuschlag
                         von  25  %  vergütet.  Sollte  es  zu  keiner  Übereinkunft  kommen,  beschliesst  der
                         Arbeitgeber  zwingend  den  Ausgleich  in  Zeit  oder  die  Bezahlung  der  Hälfte  des
                         Überstundensaldos.
                     f)   Liegt  die  Anzahl  der  Minderstunden  zwischen  2'052  und  2'132  Stunden,  so  muss
                          einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
                         -     1.Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
                         -     2.Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.

                    g)   Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des
                         Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata temporis abgerechnet.

                    h)   Die  Anwendung  der  Punkte  d),  e),  f)  und  g)  dieses  Absatzes  ist  in  jedem  Fall
                         Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

                    Siehe Anhang VII


              Art. 15     Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit

              1.    Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art 12 dieses
                    Vertrags  abweichen  muss,  hat  vorgängig  ein  begründetes  Gesuch  beim  Sekretariat  der
                    kantonalen  paritätischen  Berufskommission  einzureichen,  die  in  Absprache  mit  den
                    Sozialpartnern darüber befindet. Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des
                    kantonalen paritätischen Berufskommission.

              2.    Weicht  das  eingereichte  Gesuch  von  den  gesetzlichen  Bestimmungen  ab,  wird  es  vom
                    Sekretariat  der  kantonalen  paritätischen  Berufskommission  mit  einer  Vormeinung  an  die
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