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Art. 14 Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler
Arbeitszeit
Die flexible Arbeitszeit und die Bedingungen für ihre Anwendung sind in Art. 12, Abs. 2 definiert.
Die Art ihrer Entlohnung umfasst:
a) Zahlung eines „konstanten Monatslohns“.
b) Der „konstante Monatslohn“ wird auf Basis des Stundenlohns berechnet, der mit
177,7 Stunden multipliziert wird. Bei dieser Entlohnungsart ist der Anspruch auf Ferien
und Feiertage bereits im „konstanten Monatslohn“ enthalten. Hinzu kommt der
13. Monatslohn.
c) Solange der Arbeitnehmer keine Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung
erhält, bleibt die Höhe des konstanten Monatslohns unabhängig vom gewählten
Arbeitszeitmodell unverändert. Vorbehalten bleiben die vertraglich festgesetzten
Lohnerhöhungen.
d) Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2‘132 Stunden (177.7 x 12
Monate) und 2‘252 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden
Massnahmen getroffen werden.
- 1.Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
- 2.Vergütung ohne Zuschlag.
e) Stunden, die über das oben genannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als
Überstundenarbeit. Sie werden im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer mit einem Zeitzuschlag von 10 % kompensiert oder mit einem Zuschlag
von 25 % vergütet. Sollte es zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der
Arbeitgeber zwingend den Ausgleich in Zeit oder die Bezahlung der Hälfte des
Überstundensaldos.
f) Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss
einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
- 1.Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
- 2.Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
g) Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des
Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata temporis abgerechnet.
h) Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall
Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Siehe Anhang VII
Art. 15 Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
1. Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art 12 dieses
Vertrags abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der
kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen, die in Absprache mit den
Sozialpartnern darüber befindet. Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des
kantonalen paritätischen Berufskommission.
2. Weicht das eingereichte Gesuch von den gesetzlichen Bestimmungen ab, wird es vom
Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission mit einer Vormeinung an die