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zuständige Behörde weitergeleitet. Das Sekretariat gibt den Beteiligten den Entscheid der
Behörde bekannt.
3. Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände
aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des
Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.
Art. 16 Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden)
1. In Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06:00 Uhr
bis 22:00 Uhr, gestattet. Sie muss mindestens 1 Woche im Voraus bei der kantonalen
paritätischen Berufskommission angemeldet werden.
2. Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.
3. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht und am Wochenende ist nicht erlaubt.
4. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) auf Baustellen ist nicht erlaubt.
Art. 17 Verschobene Stunden
Als verschobene Stunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1
geregelten ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden und einem ganzen Arbeitstag entsprechen.
Verschobene Stunden werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
a) Für Nachtarbeit, die der Arbeitnehmer zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr leistet, wird ein
Lohnzuschlag von 50 % gewährt.
b) Für Arbeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr oder
während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet, wird ein Lohnzuschlag von 100 %
gewährt.
Löhne
Art. 18 Lohnklassen
1. Die Arbeitnehmer werden gemäss folgenden Lohnklassen entlohnt:
▪ Lohnklasse WM: Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist
und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als
Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird.
▪ Lohnklasse A: Qualifizierter Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen
Fähigkeitszeugnis der entsprechenden Branche oder einer vom Staatssekretariat für
Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ausgestellten Äquivalenzbescheinigung.
Oder qualifizierter Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen von Absatz 5 unten
erfüllt.
▪ Lohnklasse B: Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der mit
beruflichen Arbeiten beschäftigt ist, Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen
Berufsattest der entsprechenden Branche (EBA). Oder Arbeitnehmer, der die
Voraussetzungen von Absatz 4 unten erfüllt
▪ Lohnklasse C: Hilfsarbeiter und Aushilfen.
Der automatische Übergang von der Klasse C in die Klasse B erfolgt nach drei Jahren
Berufserfahrung in der betreffenden Bran- 4 che und wird am 1. Januar des
darauffolgenden Jahres wirksam. Die Erfahrung in der betreffenden Branche kann
kumulativ bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union
erworben werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers weist der Arbeitnehmer seine
Erfahrung in Form von Unterlagen nach.