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                    zuständige Behörde weitergeleitet. Das Sekretariat gibt den Beteiligten den Entscheid der
                    Behörde bekannt.

              3.    Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände
                    aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des
                    Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.


              Art. 16       Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden)

              1.    In Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06:00 Uhr
                    bis 22:00  Uhr,  gestattet.  Sie  muss  mindestens  1 Woche  im  Voraus  bei  der  kantonalen
                    paritätischen Berufskommission angemeldet werden.

              2.    Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.

              3.    Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht und am Wochenende ist nicht erlaubt.

              4.    Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) auf Baustellen ist nicht erlaubt.


              Art. 17     Verschobene Stunden

              Als verschobene Stunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1
              geregelten ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden und einem ganzen Arbeitstag entsprechen.
              Verschobene Stunden werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:

              a)    Für Nachtarbeit, die der Arbeitnehmer zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr leistet, wird ein
                    Lohnzuschlag von 50 % gewährt.
              b)    Für Arbeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr oder
                    während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet, wird ein Lohnzuschlag von 100 %
                    gewährt.

              Löhne

              Art. 18     Lohnklassen

              1.    Die Arbeitnehmer werden gemäss folgenden Lohnklassen entlohnt:

                    ▪    Lohnklasse WM: Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist
                         und  einen  eidgenössischen  Fachausweis  als  Werkmeister  oder  ein  Diplom  als
                         Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird.

                    ▪    Lohnklasse A: Qualifizierter Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen
                         Fähigkeitszeugnis der entsprechenden Branche oder einer vom Staatssekretariat für
                         Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ausgestellten Äquivalenzbescheinigung.
                         Oder qualifizierter Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen von Absatz 5 unten
                         erfüllt.

                    ▪    Lohnklasse B: Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der mit
                         beruflichen Arbeiten beschäftigt ist, Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen
                         Berufsattest der entsprechenden Branche (EBA). Oder Arbeitnehmer, der die
                         Voraussetzungen von Absatz 4 unten erfüllt

                    ▪    Lohnklasse C: Hilfsarbeiter und Aushilfen.
                         Der automatische Übergang von der Klasse C in die Klasse B erfolgt nach drei Jahren
                         Berufserfahrung  in  der  betreffenden  Bran-  4  che  und  wird  am  1.  Januar  des
                         darauffolgenden  Jahres  wirksam.  Die  Erfahrung  in  der  betreffenden  Branche  kann
                         kumulativ bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union
                         erworben  werden.  Auf  Verlangen  des  Arbeitgebers  weist  der  Arbeitnehmer  seine
                         Erfahrung in Form von Unterlagen nach.
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