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2. Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine
flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sein :
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen
Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der
flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt
auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden.
Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen
andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt
werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige
Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis
Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Geng gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit
Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer
mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum
unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag
verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der
geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist
dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.
Siehe Anhang VII
Art. 13 Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss
Standardarbeitszeit
1. Entlohnung
1. Die Standardarbeitszeit ist unter Art. 12 Abs. 1 definiert.
Die effektiv gearbeiteten Stunden (Standardstunden und Überstunden) werden jeden Monat nach
vereinbartem Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt. Ausgenommen bleibt die Überarbeitszeit nach
Art. 12 Abs. 1 Bst. c.
a) Stundenlohn (nach Stunden bezahlt)
Zusätzlich zum Stundenlohn besteht ein Anspruch auf Ferien, Feiertage und einen
13. Monatslohn. Diese Entlohnungsart ist nicht anwendbar bei flexibler Arbeitszeit.
b) Monatslohn (monatlich ausbezahlt)
Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kann in gegenseitigem
Einvernehmen die Zahlung eines Monatslohns vereinbart werden. Bei dieser
Entlohnungsart ist der Anspruch auf Ferien und Feiertage bereits berücksichtigt.
Hinzu kommt der 13. Monatslohn.