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              2.    Flexible Arbeitszeit

                    Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine
                    flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden
                    Voraussetzungen erfüllt sein :

                    a)   Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
                    b)    Der  konstante  Monatslohn  wird  während  mindestens  12  Monaten  ab  dessen
                         Einführung bezahlt.
                    c)    Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der
                         flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.

                    d)    Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt
                         auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden.
                         Im  letzteren  Fall  darf  die  flexible  Arbeitszeit  jedoch  nicht  länger  als  8  Wochen
                         andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt
                         werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
                    e)   Das  Personal  wird  in  den  Entscheidungsprozess  miteinbezogen  und  über  allfällige
                         Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.

                    f)   Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis
                         Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Geng gilt der Anhang V.

                    g)   Am  Ende  jedes  Monats  wird  eine  Abrechnung  der  geleisteten  Arbeitsstunden  mit
                         Angabe  der  Mehr-  oder  Minderstunden  erstellt.  Diese  wird  dem  Arbeitnehmer
                         mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
                    h)   Nicht  geleistete  Arbeitsstunden,  die  das  in  Artikel  14  Bst  f  genannte  Minimum
                         unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.

                    i)   Die  bezahlten  Absenzen  und  die  Feiertage  werden  mit  8.2  Arbeitsstunden  pro  Tag
                         verrechnet.

                    j)   Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der
                         geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist
                         dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

                    Siehe Anhang VII


              Art. 13    Art  der  Entlohnung,  Löhne  und  Ausgleich  durch  Freizeit  gemäss
                         Standardarbeitszeit

              1.    Entlohnung

              1.    Die Standardarbeitszeit ist unter Art. 12 Abs. 1 definiert.
              Die effektiv gearbeiteten Stunden (Standardstunden und Überstunden) werden jeden Monat nach
              vereinbartem Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt. Ausgenommen bleibt die Überarbeitszeit nach
              Art. 12 Abs. 1 Bst. c.

                    a)   Stundenlohn (nach Stunden bezahlt)
                         Zusätzlich zum Stundenlohn besteht ein Anspruch auf Ferien, Feiertage und einen
                         13. Monatslohn. Diese Entlohnungsart ist nicht anwendbar bei flexibler Arbeitszeit.
                    b)    Monatslohn (monatlich ausbezahlt)
                         Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kann in gegenseitigem
                         Einvernehmen die Zahlung eines Monatslohns vereinbart werden. Bei dieser
                         Entlohnungsart ist der Anspruch auf Ferien und Feiertage bereits berücksichtigt.
                         Hinzu kommt der 13. Monatslohn.
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