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              2.   Der GAV findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und
                   kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.

              3.   In den Anhängen IV und V werden die Bestimmungen und Modalitäten definiert, die auf die
                   Lehrlinge anwendbar sind.


              Art. 4     Gegenseitige berufliche Unterstützung

              Die Parteien verpflichten sich, die gemeinsamen beruflichen Interessen zu wahren. Sie bemühen
              sich insbesondere:

              −  gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen;

              −  Schwarzarbeit und Betrug zu bekämpfen;
              −  gegen jede Art von mangelhafter Arbeitsausführung oder Auftragserteilung vorzugehen, die
                  dem Ruf des Berufsstandes schaden könnte;

              −  den  Erlass  und  die  Anwendung  angemessener  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Vergabe
                  öffentlicher Aufträge zu erreichen;

              −  sich an angemessene Ausführungsfristen zu halten und für eine regelmässige Beschäftigung
                  in der Bauindustrie zu sorgen;
              −  den Berufsnachwuchs sowie die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern;

              −  die Würde des Arbeitnehmers zu wahren;
              −  im Fall allgemeiner Unterbeschäftigung alle zweckdienlichen Vorkehrungen und Massnahmen
                  zur  Arbeitsbeschaffung  zu  treffen  und  so  in  den  betroffenen  Berufen  und  Branchen  die
                  Vollbeschäftigung zu sichern.


              Art. 5     Arbeitsfrieden

              Die Parteien verpflichten sich, die mit diesem GAV eingegangenen Verpflichtungen während der
              ganzen Vertragsdauer einzuhalten und nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne
              von Art. 357a Abs. 2 OR stören könnte.


              KAPITEL II
              MATERIELLE BESTIMMUNGEN



              Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

              Art. 6     Anstellung und Arbeitsvertrag

              1.    Die Anstellung erfolgt durch schriftliche Übereinkunft.

              2.    Der  Arbeitgeber  überreicht  dem  Arbeitnehmer  vor  Eintritt  in  das  Arbeitsverhältnis  ein
                    Exemplar des Arbeitsvertrags, der mindestens die folgenden Punkte enthalten muss:

                    a)   die Namen der Vertragsparteien;
                    b)   das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
                    c)   die Funktion und die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
                    d)   Ort der Einstellung (Zweigstelle, Werkstatt, Hauptsitz)
                    e)   den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
                    f)   die wöchentliche Arbeitszeit;
                    g)   bei einer Teilzeitanstellung die Tage, an denen der Arbeitnehmer anwesend sein soll
                         (vormittags und/oder nachmittags) und seine Arbeitszeiten.
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