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2. Der GAV findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und
kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.
3. In den Anhängen IV und V werden die Bestimmungen und Modalitäten definiert, die auf die
Lehrlinge anwendbar sind.
Art. 4 Gegenseitige berufliche Unterstützung
Die Parteien verpflichten sich, die gemeinsamen beruflichen Interessen zu wahren. Sie bemühen
sich insbesondere:
− gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen;
− Schwarzarbeit und Betrug zu bekämpfen;
− gegen jede Art von mangelhafter Arbeitsausführung oder Auftragserteilung vorzugehen, die
dem Ruf des Berufsstandes schaden könnte;
− den Erlass und die Anwendung angemessener Bestimmungen in Bezug auf die Vergabe
öffentlicher Aufträge zu erreichen;
− sich an angemessene Ausführungsfristen zu halten und für eine regelmässige Beschäftigung
in der Bauindustrie zu sorgen;
− den Berufsnachwuchs sowie die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern;
− die Würde des Arbeitnehmers zu wahren;
− im Fall allgemeiner Unterbeschäftigung alle zweckdienlichen Vorkehrungen und Massnahmen
zur Arbeitsbeschaffung zu treffen und so in den betroffenen Berufen und Branchen die
Vollbeschäftigung zu sichern.
Art. 5 Arbeitsfrieden
Die Parteien verpflichten sich, die mit diesem GAV eingegangenen Verpflichtungen während der
ganzen Vertragsdauer einzuhalten und nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne
von Art. 357a Abs. 2 OR stören könnte.
KAPITEL II
MATERIELLE BESTIMMUNGEN
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
Art. 6 Anstellung und Arbeitsvertrag
1. Die Anstellung erfolgt durch schriftliche Übereinkunft.
2. Der Arbeitgeber überreicht dem Arbeitnehmer vor Eintritt in das Arbeitsverhältnis ein
Exemplar des Arbeitsvertrags, der mindestens die folgenden Punkte enthalten muss:
a) die Namen der Vertragsparteien;
b) das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
c) die Funktion und die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) Ort der Einstellung (Zweigstelle, Werkstatt, Hauptsitz)
e) den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
f) die wöchentliche Arbeitszeit;
g) bei einer Teilzeitanstellung die Tage, an denen der Arbeitnehmer anwesend sein soll
(vormittags und/oder nachmittags) und seine Arbeitszeiten.