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              GESAMTARBEITSVERTRAG DES AUSBAUGEWERBES
              DER WESTSCHWEIZ 2024 (GAV-SOR)

              inkl. Anhänge I – IX


              ERSTES KAPITEL
              ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

              Um das Lesen des Dokuments zu vereinfachen, wird im Text die männliche Wortform für beide
              Geschlechter benutzt.

              Geltungsbereich

              Art. 1    Betrieblicher und Räumlicher Geltungsbereich

              1.    Der  vorliegende  GAV  gilt  für  sämtliche  Arbeitgeber,  Betriebe  und  Betriebsteile,  die
                    hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:



               Kantone/Region                                         FR  GE  JU  JB  NE  VD  VS
               Berufstätigkeit
               a) Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu
                  gehören:
               -  Herstellung  und/oder  Anbringung  von  Holz-,
                  Holz/Metall- und Kunststofffenstern.
               -  Herstellung,Reparation  und/oder  Restauration  von
                  Möbeln.
               -  Herstellung,Reparatur  und/oder  Anbringung  von
                  Küchenmöbeln.
               -  Parqueterie  (Verlegen  von  Parkettböden)  als
                  Nebentätigkeit.
               -  Skiherstellung.
               -  Herstellung  und/oder  Anbringung  von  Innen-,
                  Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen.
               -  Holzimprägnierung  und  –behandlung,  die  von  X         X   X  X     X   X   X
                  Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und
                  von  Betrieben  der  Möbelfabrikation  ausgeführt
                  werden.
                  Sandstrahlarbeiten,die                         von
                  Schreinereien,Zimmereien,Möbelschreinereien  und
                  von  Betrieben  der  Möbelfabrikation  ausgeführt
                  werden.
                  Abbundarbeiten.
               -  Holzbau.und Montage von Holzfertighaüsern.
               -  Asbestsanierungen,     die   von     Schreinereien,
                  Zimmereien,     Möbelschreinereien     und     von
                  Unternehmen  der  Möbelfabrikation  ausgeführt
                  werden.
               b. Glaserei/technische          Glaserei          und
                  Spiegelherstellung. Dazu gehören:                    X    X   X  X     X   X   X
               -  Asbestsanierungen,  die  von  Glasereiunternehmen
                  und Spiegelunternehmen ausgeführt werden.
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