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GESAMTARBEITSVERTRAG DES AUSBAUGEWERBES
DER WESTSCHWEIZ 2024 (GAV-SOR)
inkl. Anhänge I – IX
ERSTES KAPITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Um das Lesen des Dokuments zu vereinfachen, wird im Text die männliche Wortform für beide
Geschlechter benutzt.
Geltungsbereich
Art. 1 Betrieblicher und Räumlicher Geltungsbereich
1. Der vorliegende GAV gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die
hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
Kantone/Region FR GE JU JB NE VD VS
Berufstätigkeit
a) Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu
gehören:
- Herstellung und/oder Anbringung von Holz-,
Holz/Metall- und Kunststofffenstern.
- Herstellung,Reparation und/oder Restauration von
Möbeln.
- Herstellung,Reparatur und/oder Anbringung von
Küchenmöbeln.
- Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als
Nebentätigkeit.
- Skiherstellung.
- Herstellung und/oder Anbringung von Innen-,
Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen.
- Holzimprägnierung und –behandlung, die von X X X X X X X
Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und
von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt
werden.
Sandstrahlarbeiten,die von
Schreinereien,Zimmereien,Möbelschreinereien und
von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt
werden.
Abbundarbeiten.
- Holzbau.und Montage von Holzfertighaüsern.
- Asbestsanierungen, die von Schreinereien,
Zimmereien, Möbelschreinereien und von
Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt
werden.
b. Glaserei/technische Glaserei und
Spiegelherstellung. Dazu gehören: X X X X X X X
- Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen
und Spiegelunternehmen ausgeführt werden.