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3. Änderungen der in Abs. 2 genannten Vertragselemente sind vor deren Inkrafttreten
schriftlich mitzuteilen.
4. Der Arbeitgeber muss vor dem Tag des Arbeitsantritts jede Anstellung eines Arbeitnehmers
bei der Einrichtung für Vorpensionierung anmelden, die für das Inkasso der Beiträge
und/oder für die Gewährung der von der KVP-SOR vorgesehenen Leistungen zuständig ist.
Art. 7 Probezeit
1. Die ersten 30 Kalendertage gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den
individuellen Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben
Kalendertagen zum Ende eines Tages kündigen
2. Ohne anders lautende Vereinbarung gilt der Vertrag nach Ablauf der Probezeit als
unbefristet.
Art. 8 Kündigungsfristen
1. Nach Ablauf der Probezeit kann der Einzelarbeitsvertrag unter Einhaltung der folgenden
Kündigungsfristen von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden:
− 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat auf das Ende eines Monats.
− 3. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate auf das Ende eines Monats.
− ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate auf das Ende eines Monats.
2. Vorbehalten bleiben Arbeitsverträge, die gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b) nichtig geworden
sind, und Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.
Art. 9 Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung entlassen, wenn dieser trotz
schriftlicher Verwarnung in grober Weise gegen die Bestimmungen des vorliegenden GAV
verstossen hat.
2. In der schriftlichen Verwarnung ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer im
Wiederholungsfall mit sofortiger Wirkung entlassen werden kann.
3. Eine schriftliche Verwarnung ist nicht erforderlich, wenn der kündigenden Vertragspartei die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden
kann.
4. Die Art. 337 ff. OR bleiben anwendbar.
Art. 10 Kündigungsschutz
1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst
oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als
11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;
b) solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen
Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. Wenn der Arbeitnehmer
nach Ausschöpfung der Versicherungsleistungen nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit
wieder aufzunehmen, so ist der Arbeitsvertrag nichtig, sofern kein anderer
Kündigungsschutz gemäss diesem Artikel vorliegt;