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              3.    Änderungen  der  in  Abs. 2  genannten  Vertragselemente  sind  vor  deren  Inkrafttreten
                    schriftlich mitzuteilen.

              4.    Der Arbeitgeber muss vor dem Tag des Arbeitsantritts jede Anstellung eines Arbeitnehmers
                    bei  der  Einrichtung  für  Vorpensionierung  anmelden,  die  für  das  Inkasso  der  Beiträge
                    und/oder für die Gewährung der von der KVP-SOR vorgesehenen Leistungen zuständig ist.

              Art. 7     Probezeit

              1.   Die ersten 30 Kalendertage gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann jede Partei den
                   individuellen  Arbeitsvertrag  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sieben
                   Kalendertagen zum Ende eines Tages kündigen

              2.   Ohne  anders  lautende  Vereinbarung  gilt  der  Vertrag  nach  Ablauf  der  Probezeit  als
                   unbefristet.


              Art. 8     Kündigungsfristen

              1.    Nach  Ablauf der  Probezeit  kann  der  Einzelarbeitsvertrag  unter  Einhaltung  der  folgenden
                    Kündigungsfristen von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden:
                    − 1. und 2. Dienstjahr:      1 Monat auf das Ende eines Monats.
                    − 3. bis 9. Dienstjahr:      2 Monate auf das Ende eines Monats.
                    − ab dem 10. Dienstjahr:   3 Monate auf das Ende eines Monats.

              2.   Vorbehalten  bleiben  Arbeitsverträge,  die  gemäss  Art. 10  Abs. 1  Bst. b)  nichtig  geworden
                   sind, und Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.


              Art. 9     Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses

              1.    Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung entlassen, wenn dieser trotz
                    schriftlicher Verwarnung in grober Weise gegen die Bestimmungen des vorliegenden GAV
                    verstossen hat.

              2.    In  der  schriftlichen  Verwarnung  ist  festzuhalten,  dass  der  Arbeitnehmer  im
                    Wiederholungsfall mit sofortiger Wirkung entlassen werden kann.

              3.    Eine schriftliche Verwarnung ist nicht erforderlich, wenn der kündigenden Vertragspartei die
                    Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden
                    kann.

              4.    Die Art. 337 ff. OR bleiben anwendbar.


              Art. 10    Kündigungsschutz

              1.    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

                    a)   während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst
                         oder  schweizerischen  Zivildienst  leistet,  sowie,  sofern  die  Dienstleistung  mehr  als
                         11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;

                    b)   solange    der   Arbeitnehmer    ein   volles   Taggeld    von   der   obligatorischen
                         Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. Wenn der Arbeitnehmer
                         nach Ausschöpfung der Versicherungsleistungen nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit
                         wieder  aufzunehmen,  so  ist  der  Arbeitsvertrag  nichtig,  sofern  kein  anderer
                         Kündigungsschutz gemäss diesem Artikel vorliegt;
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