Page 13 -
P. 13

11





              2.    Bezahlung von Überstunden

              Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert.
              Sie berechtigen zu folgenden Zuschlägen:

                  a)     Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten
                         Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).

                  b)     Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 120 Stunden übersteigen, werden mit
                         einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet.

                  c)     Für Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr leistet,
                         wird ein Lohnzuschlag von 100 % gewährt.

                  d)     Für Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um
                         06:00 Uhr oder während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet, wird ein
                         Lohnzuschlag von 100 % gewährt.

                  e)     Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–120 Stunden)
                         entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25 % fällig) oder in
                         Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert
                         werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der
                         Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in
                         letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine
                         zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden.

                  f)     Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum
                         31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
                         garantiert.

                  g)     Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die
                         obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird
                         dementsprechend verkürzt).

                  h)     Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand
                         einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

              3.    Entlohnung der Überarbeitszeit

              Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden)
              definiert.

              Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:

                  a)     Für  Stunden,  die  in  Überarbeitszeit  zwischen  06:00 Uhr  und  22:00 Uhr  geleistet
                         werden, wird ein monatlicher Lohnzuschlag von 25 % gewährt.

                  b)     Für  Stunden,  die  in  Überarbeitszeit  zwischen  22:00 Uhr  und  06:00 Uhr  geleistet
                         werden, wird ein Lohnzuschlag von 100 % gewährt.

                  c)     Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um
                         06:00 Uhr  oder  während  der  vertraglich  festgelegten  Feiertage  leistet,  wird  ein
                         Lohnzuschlag von 100 % gewährt.

                 Siehe Anhang VII
   8   9   10   11   12   13   14   15   16   17   18