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2. Bezahlung von Überstunden
Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert.
Sie berechtigen zu folgenden Zuschlägen:
a) Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten
Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
b) Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 120 Stunden übersteigen, werden mit
einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet.
c) Für Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr leistet,
wird ein Lohnzuschlag von 100 % gewährt.
d) Für Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um
06:00 Uhr oder während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet, wird ein
Lohnzuschlag von 100 % gewährt.
e) Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–120 Stunden)
entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25 % fällig) oder in
Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert
werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der
Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in
letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine
zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden.
f) Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum
31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
garantiert.
g) Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die
obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird
dementsprechend verkürzt).
h) Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand
einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
3. Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden)
definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
a) Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr geleistet
werden, wird ein monatlicher Lohnzuschlag von 25 % gewährt.
b) Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistet
werden, wird ein Lohnzuschlag von 100 % gewährt.
c) Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um
06:00 Uhr oder während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet, wird ein
Lohnzuschlag von 100 % gewährt.
Siehe Anhang VII