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2. Die Lohnklasse A gilt als Referenzwert. Auf dieser Basis werden die Löhne der anderen
Lohnklassen und der jungen Arbeitnehmer in der untenstehenden Tabelle in Prozent
angegeben:
Spalte I Spalte II Spalte III Spalte IV
Mindestlohn -5 % -10 %
ab dem 3. Jahr 2. Jahr nach 1. Jahr nach
nach dem EFZ dem EFZ dem EFZ
Monats- oder Monats- oder Monats- oder
Lohnklasse Stundenlohn Stundenlohn Stundenlohn
Arbeitnehmer der Klasse A 100,00 % 95,00 % 90,00 %
Arbeitnehmer der Klasse WM +10 % 110,00 %
-10 % -20 %
2. Jahr nach 1. Jahr nach
dem EBA dem EBA
Monats- oder Monats- oder Monats- oder
Lohnklasse Stundenlohn Stundenlohn Stundenlohn
Arbeitnehmer der Klasse B mit 92,00 %
EBA -8 % 82,80 % 73,60 %
Arbeitnehmer der Klasse B -8 % 92,00 %
-8 % -10 % -12%
3. Jahr 2. Jahr 1. Jahr
Berufserfahrung Berufserfahrung Berufserfahrung
Monats- oder Monats- oder Monats- oder
Lohnklasse Stundenlohn Stundenlohn Stundenlohn
Arbeitnehmer gemäss art. 17.5 100,00 % 92 % 90 % 88 %
-10 % -15 %
zw. 20 und 22 unter
ab 22 Jahren Jahren 20 Jahren
Monats- oder Monats- oder Monats- oder
Lohnklasse Stundenlohn Stundenlohn Stundenlohn
Arbeitnehmer der Klasse C -15 % 85,00 % 76,50 % 72,25 %
Die Löhne werden nach mathematischen Regeln auf 5 Rappen gerundet.
3. Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom
Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung
ausstellen lassen, oder gemäss den untenstehenden Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene
Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen.
Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs-
und Weiterbildung übernommen werden.
4. Eine mindestens zweijährige, im Ausland erworbene Berufsausbildung und zwei Jahre
Berufserfahrung in der betreffenden Branche sind dem Niveau eines eidgenössischen
Berufsattests (EBA) gleichwertig und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B.
Auf Verlangen des Arbeitgebers weist der Arbeitnehmer seine Erfahrung in Form von
Unterlagen nach.
5. Eine mindestens dreijährige Berufsausbildung, die im Ausland erworben wurde, berechtigt
zu folgenden Vergütungen:
- erstes Jahr der Berufserfahrung: –12 %,
- zweites Jahr der Berufserfahrung: –10 %