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               2.  Die  Lohnklasse  A  gilt  als  Referenzwert.  Auf  dieser  Basis  werden  die  Löhne  der  anderen
                    Lohnklassen  und  der  jungen  Arbeitnehmer  in  der  untenstehenden  Tabelle  in  Prozent
                    angegeben:

                                                           Spalte I       Spalte II     Spalte III    Spalte IV
                                                         Mindestlohn       -5 %           -10 %
                                                        ab dem 3. Jahr   2. Jahr nach   1. Jahr nach

                                                        nach dem EFZ     dem EFZ        dem EFZ
                                                        Monats- oder   Monats- oder   Monats- oder
               Lohnklasse                                Stundenlohn    Stundenlohn    Stundenlohn
               Arbeitnehmer der Klasse A                  100,00 %        95,00 %        90,00 %
               Arbeitnehmer der Klasse WM       +10 %     110,00 %

                                                                           -10 %          -20 %
                                                                        2. Jahr nach   1. Jahr nach
                                                                         dem EBA        dem EBA
                                                        Monats- oder   Monats- oder   Monats- oder
               Lohnklasse                                Stundenlohn    Stundenlohn    Stundenlohn
               Arbeitnehmer der Klasse B mit               92,00 %
               EBA                                -8 %                    82,80 %        73,60 %
               Arbeitnehmer der Klasse B          -8 %     92,00 %

                                                                           -8 %           -10 %         -12%
                                                                           3. Jahr        2. Jahr       1. Jahr
                                                                       Berufserfahrung   Berufserfahrung  Berufserfahrung
                                                        Monats- oder   Monats- oder   Monats- oder
               Lohnklasse                                Stundenlohn    Stundenlohn    Stundenlohn
               Arbeitnehmer gemäss art. 17.5              100,00 %         92 %           90 %          88 %

                                                                           -10 %          -15 %
                                                                       zw. 20 und 22      unter
                                                        ab 22 Jahren      Jahren        20 Jahren
                                                        Monats- oder   Monats- oder   Monats- oder
               Lohnklasse                                Stundenlohn    Stundenlohn    Stundenlohn
               Arbeitnehmer der Klasse C         -15 %     85,00 %        76,50 %        72,25 %


              Die Löhne werden nach mathematischen Regeln auf 5 Rappen gerundet.

              3.    Der  Arbeitnehmer,  der  seine  Berufsbildung  im  Ausland  erworben  hat,  kann  sich  vom
                    Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und  Innovation (SBFI)  eine  Niveaubestätigung
                    ausstellen  lassen,  oder  gemäss  den  untenstehenden  Abs.  4,  5  oder  6  die  erworbene
                    Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen.
                    Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs-
                    und Weiterbildung übernommen werden.

              4.    Eine  mindestens  zweijährige,  im  Ausland  erworbene  Berufsausbildung  und  zwei  Jahre
                    Berufserfahrung  in  der  betreffenden  Branche  sind  dem  Niveau  eines  eidgenössischen
                    Berufsattests (EBA) gleichwertig und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B.
                    Auf  Verlangen  des  Arbeitgebers  weist  der  Arbeitnehmer  seine  Erfahrung  in  Form  von
                    Unterlagen nach.

              5.    Eine mindestens dreijährige Berufsausbildung, die im Ausland erworben wurde, berechtigt
                    zu folgenden Vergütungen:
                    - erstes Jahr der Berufserfahrung: –12 %,
                    - zweites Jahr der Berufserfahrung: –10 %
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