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              Art. 22    Bildungsurlaub

              1.    Der Arbeitnehmer hat mit Zustimmung des Arbeitgebers und im Rahmen des  Möglichen
                    Anspruch auf Urlaub  für kulturelle oder berufliche Bildung bzw. Weiterbildungskurse der
                    Gewerkschaften,  sofern  die  Kurse  von  einem  oder  mehreren  Verbänden,  die  den
                    vorliegenden  GAV  unterzeichnet  haben  oder  ihm  beigetreten  sind,  organisiert  oder
                    angeboten werden.

              2.    Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:

                    a)   Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.

                    b)   Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr
                         in Anspruch nehmen.

                    c)   Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen
                         Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.

                    d)   Die  Verbände,  die  die  Kurse  organisieren,  reichen  die  Urlaubsgesuche  mindestens
                         4 Wochen vor Kursbeginn beim Arbeitgeber ein.

                    e)   Die Entschädigung dieser Bildungsurlaube wird in den Reglementen der kantonalen
                         paritätischen Kassen definiert.


              Reisespesen und andere Auslagen

              Art. 23    Reisespesen und Mahlzeitenentschädigung

              1.    Reisespesen und Mahlzeitenentschädigung im Allgemeinen

                    a)   Entstehen  dem  Arbeitnehmer  durch  die  Reise  von  der  Werkstatt  bis  zur  Baustelle
                         zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche:

                         −  CHF 18.00,  wenn  das  Mittagessen  nicht  zu  Hause  oder  im  Unternehmen
                            eingenommen werden kann;
                         −  Rückerstattung der Transportkosten, wenn er sein privates Fahrzeug benutzt;
                         −  Rückerstattung  der  Kosten  für  Reise,  Verpflegung  und  Unterkunft,  wenn  er  am
                            Abend nicht heimkehren kann.

                    b)   Die  oben  genannten  Kosten  und  Entschädigungen  sind  nicht  geschuldet,  wenn  der
                         Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport bzw. das Mittagessen oder ein
                         Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.

                    c)   Die Reisezeit wird gemäss dem Stundenansatz ohne Zuschlag entschädigt, sofern diese
                         eine  halbe  Stunde  pro  Tag  übersteigt.  Als  Reisezeit  gilt  die  Zeit  vom
                         Versammlungszeitpunkt bis zum Arbeitsbeginn und vom Arbeitsschluss bis zur Ankunft
                         am Versammlungspunkt. Die entschädigte Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

                    d)   Anhang VIII erläutert die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels.
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