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Art. 22 Bildungsurlaub
1. Der Arbeitnehmer hat mit Zustimmung des Arbeitgebers und im Rahmen des Möglichen
Anspruch auf Urlaub für kulturelle oder berufliche Bildung bzw. Weiterbildungskurse der
Gewerkschaften, sofern die Kurse von einem oder mehreren Verbänden, die den
vorliegenden GAV unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, organisiert oder
angeboten werden.
2. Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr
in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen
Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) Die Verbände, die die Kurse organisieren, reichen die Urlaubsgesuche mindestens
4 Wochen vor Kursbeginn beim Arbeitgeber ein.
e) Die Entschädigung dieser Bildungsurlaube wird in den Reglementen der kantonalen
paritätischen Kassen definiert.
Reisespesen und andere Auslagen
Art. 23 Reisespesen und Mahlzeitenentschädigung
1. Reisespesen und Mahlzeitenentschädigung im Allgemeinen
a) Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle
zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche:
− CHF 18.00, wenn das Mittagessen nicht zu Hause oder im Unternehmen
eingenommen werden kann;
− Rückerstattung der Transportkosten, wenn er sein privates Fahrzeug benutzt;
− Rückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft, wenn er am
Abend nicht heimkehren kann.
b) Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der
Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport bzw. das Mittagessen oder ein
Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.
c) Die Reisezeit wird gemäss dem Stundenansatz ohne Zuschlag entschädigt, sofern diese
eine halbe Stunde pro Tag übersteigt. Als Reisezeit gilt die Zeit vom
Versammlungszeitpunkt bis zum Arbeitsbeginn und vom Arbeitsschluss bis zur Ankunft
am Versammlungspunkt. Die entschädigte Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
d) Anhang VIII erläutert die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels.