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4. Im Kanton Genf wird die Entschädigung für die berechtigten Absenzen von der in Art. 43
genannten Ausgleichskasse gezahlt.
5. Im Kanton Wallis wird die Entschädigung für die berechtigten Absenzen von der in Art. 41
Abs. 4 genannten Ferien- und Feiertagskasse gezahlt.
KAPITEL III
ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER
Art. 26 Verbot der Schwarzarbeit
1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine entgeltlichen oder
unentgeltlichen Berufsarbeiten für Dritte verrichten.
2. Bei Verstoss gegen das Verbot der „Schwarzarbeit“ kann die zuständige paritätische
Berufskommission je nach Schwere des Verstosses eine Verwarnung aussprechen oder eine
Konventionalstrafe verhängen (siehe Art. 51). Die Konventionalstrafe wird vom Lohn
abgezogen und der zuständigen paritätischen Berufskommission überwiesen.
3. Im Wiederholungsfalle kann der Arbeitgeber den Einzelarbeitsvertrag aus wichtigen
Gründen fristlos kündigen. Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers bleiben vorbehalten.
4. Eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe im Sinne dieses Artikels kann auch gegen
den Arbeitgeber ausgesprochen werden, der wissentlich „Schwarzarbeit“ verrichten lässt
oder solche fördert, sei sie entgeltlich oder nicht.
Art. 27 Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur
Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der
Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen
Verhältnissen angemessen sind.
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Anwendung der Vorschriften zu
unterstützen. Sie beachten die Anweisungen und wenden die Sicherheits- und
Gesundheitsmassnahmen korrekt an.
2. Rechtliche Grundlagen
Die Richtlinie Nr. 6508 der eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
(EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber, Arbeitsärzte und andere Spezialisten der
Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es gemäss der Verordnung über die Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und
für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11a VUV). Der Arbeitgeber erbringt den Nachweis
der getroffenen Massnahmen.
3. ASA-Branchenlösung
Die Fédération Romande des Entreprises de Charpenterie, d’Ebénisterie et de Menuiserie
(FRECEM) und die Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
stellen den Unternehmen von der EKAS genehmigte Branchenlösungen zur Verfügung.
Die Association sécurité au travail, métiers de la construction (ASTMC) bietet mittels eines
Mandats eine von der EKAS genehmigte Modelllösung an.
Diese ASA-Branchenlösungen treten anstelle der gesetzlichen Regelung über die Pflicht der
Arbeitgeber zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Art. 11 a)
Abs. 1 VUV und Punkt 2 der EKAS-Richtlinie Nr. 6508. Die ASA-Branchenlösungen
verpflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ein Höchstmass an Arbeitssicherheit zu