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              4.   Im Kanton Genf wird die Entschädigung für die berechtigten Absenzen von der in Art. 43
                   genannten Ausgleichskasse gezahlt.

              5.   Im Kanton Wallis wird die Entschädigung für die berechtigten Absenzen von der in Art. 41
                   Abs. 4 genannten Ferien- und Feiertagskasse gezahlt.


              KAPITEL III
              ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER


              Art. 26    Verbot der Schwarzarbeit

              1.    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine entgeltlichen oder
                    unentgeltlichen Berufsarbeiten für Dritte verrichten.

              2.    Bei  Verstoss  gegen  das  Verbot  der  „Schwarzarbeit“  kann  die  zuständige  paritätische
                    Berufskommission je nach Schwere des Verstosses eine Verwarnung aussprechen oder eine
                    Konventionalstrafe  verhängen  (siehe  Art. 51).  Die  Konventionalstrafe  wird  vom  Lohn
                    abgezogen und der zuständigen paritätischen Berufskommission überwiesen.

              3.    Im  Wiederholungsfalle  kann  der  Arbeitgeber  den  Einzelarbeitsvertrag  aus  wichtigen
                    Gründen fristlos kündigen. Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers bleiben vorbehalten.

              4.    Eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe im Sinne dieses Artikels kann auch gegen
                    den Arbeitgeber ausgesprochen werden, der wissentlich „Schwarzarbeit“ verrichten lässt
                    oder solche fördert, sei sie entgeltlich oder nicht.


              Art. 27    Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit

              1.    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze  der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur
                    Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der
                    Erfahrung  notwendig,  nach  dem  Stand  der  Technik  anwendbar  und  den  gegebenen
                    Verhältnissen angemessen sind.
                    Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Anwendung der Vorschriften zu
                    unterstützen.  Sie  beachten  die  Anweisungen  und  wenden  die  Sicherheits-  und
                    Gesundheitsmassnahmen korrekt an.

              2.    Rechtliche Grundlagen
                    Die Richtlinie Nr. 6508 der eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
                    (EKAS)  verpflichtet  die  Arbeitgeber,  Arbeitsärzte  und  andere  Spezialisten  der
                    Arbeitssicherheit  beizuziehen,  wenn  es gemäss  der  Verordnung  über  die  Verhütung  von
                    Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und
                    für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11a VUV). Der Arbeitgeber erbringt den Nachweis
                    der getroffenen Massnahmen.

              3.    ASA-Branchenlösung
                    Die Fédération Romande des Entreprises de Charpenterie, d’Ebénisterie et de Menuiserie
                    (FRECEM) und die Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
                    stellen den Unternehmen von der EKAS genehmigte Branchenlösungen zur Verfügung.
                    Die Association sécurité au travail, métiers de la construction (ASTMC) bietet mittels eines
                    Mandats eine von der EKAS genehmigte Modelllösung an.
                    Diese ASA-Branchenlösungen treten anstelle der gesetzlichen Regelung über die Pflicht der
                    Arbeitgeber  zum  Beizug  von  Spezialisten  der  Arbeitssicherheit  gemäss  Art. 11  a)
                    Abs. 1 VUV  und  Punkt 2  der  EKAS-Richtlinie  Nr. 6508.  Die  ASA-Branchenlösungen
                    verpflichten  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer,  ein  Höchstmass  an  Arbeitssicherheit  zu
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