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              4.    In   den    Versicherungsbedingungen       können    Vorbehalte    in   Bezug     auf   das
                    Höchstaufnahmealter  (mindestens  das  gesetzliche  Rentenalter),  auf  bestehende
                    Gesundheitsschäden oder auf Rückfälle vorgesehen werden.
                    Die Vorbehalte gelten nur für Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen oder für frühere
                    Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können. Sie fallen spätestens nach
                    5 Jahren  dahin.  Die  versicherte  Person  kann  aber  vor  Ablauf  dieser  Frist  den  Nachweis
                    erbringen, dass der Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist. Der Versicherungsvorbehalt ist
                    nur gültig, wenn er der versicherten Person schriftlich mitgeteilt wird und die vorbehaltene
                    Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist in der Mitteilung genau bezeichnet
                    sind.  Bei  einer  Erhöhung  des  versicherten  Taggeldes  und  bei  einer  Verkürzung  der
                    Wartefrist gelten diese Grundsätze sinngemäss.
                    Bei  einem  Versicherungswechsel  dürfen  weder  neue  Vorbehalte  angebracht  noch
                    bestehende erweitert werden. Der Versicherer darf nur dann neue Vorbehalte anbringen
                    oder bestehende erweitern, wenn die versicherte Person in die Einzelversicherung übertritt
                    und zudem das versicherte Taggeld erhöht und/oder die Wartefrist verkürzt wird.

              5.    Der  Versicherer  darf  eine  Überentschädigung durch  Sozialversicherungsleistungen  (UVG,
                    IV, BVG, KVG) sowie  einen Rückgriff auf allfällige haftpflichtige Dritte erst dann geltend
                    machen, wenn der Lohnausfall der versicherten Person, die durch das Versicherungsereignis
                    verursachten  Mehrkosten  sowie  allfällige  Einkommenseinbussen  der  Angehörigen
                    vollkommen entschädigt worden sind.


              6.    Der Arbeitnehmer ist während seiner Krankheit von der Prämienzahlung befreit:
                    a)  solange sein Arbeitsverhältnis dauert (Versicherung gemäss KVG);
                    b)  ausser bei einem freiwilligen Übertritt in die Einzelversicherung (Versicherung gemäss
                        VVG).

              7.    Bei   einem    Übertritt   von   einer   Kollektiv-Krankentaggeldversicherung      in   eine
                    Einzelversicherung  muss  die  Freizügigkeit  für  alle  Arbeitnehmer  gewährleistet  sein.  Die
                    versicherte  Person,  die  aus  dem  Kreis,  der  bei  der  Kollektivversicherung  Versicherten
                    ausscheidet, kann innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie über ihr Übertrittsrecht aufgeklärt
                    worden  ist,  den  Übertritt  in  die  Einzelversicherung  verlangen.  Die  Prämien  der
                    Einzelversicherung werden ausschliesslich von der versicherten Person übernommen.
                    Bei  Arbeitslosigkeit  wird  das  Krankentaggeld  ab  dem  31. Tag  als  Leistung  der
                    Arbeitslosenversicherung ausgezahlt.

              8.    Bei  einem  Auslandsaufenthalt,  der  mehr  als  3 Monate  dauert,  erlischt  der  Anspruch  auf
                    Leistungen; vorbehalten sind Einsätze auf einer ausländischen Baustelle, anders lautende
                    gesetzliche Bestimmungen oder ein Aufenthalt in einem ausländischen Krankenhaus, sofern
                    die Rückführung aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
                    Eine erkrankte versicherte Person, die sich ohne Zustimmung ihres Versicherers ins Ausland
                    begibt, kann ihre Leistungsansprüche erst bei der Rückkehr in die Schweiz geltend machen.

              9.    Zur Bestimmung der versicherten Leistungen sind ausserdem die Versicherungspolice und
                    die allgemeinen Versicherungsbedingungen massgebend. Dies gilt ebenso bei Änderungen
                    der Versicherungsbedingungen oder beim Wechsel des Versicherers.

              10.   Bei Leistungen, die von der Krankentaggeldversicherung nicht erbracht werden, sowie in
                    Fällen, in denen der Versicherer Vorbehalte gegen den Arbeitnehmer anbringt oder ihn nicht
                    versichern will, bezahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Grundlohn gemäss Art. 324a
                    und  324b OR.  In  allen  Fällen,  die  von  der  Krankentaggeldversicherung  übernommen
                    werden, ist der Arbeitgeber von jeder anderen Pflicht befreit.

              11.   Im  Kanton  Genf  muss  jeder  Arbeitnehmer,  dessen  Arbeitgeber  den  vorliegenden  GAV
                    unterzeichnet  hat  und  einer  Ausgleichskasse  angeschlossen  ist,  in  einem  der  von  den
                    Berufsverbänden abgeschlossenen Kollektivversicherungsverträge aufgenommen sein.
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