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4. In den Versicherungsbedingungen können Vorbehalte in Bezug auf das
Höchstaufnahmealter (mindestens das gesetzliche Rentenalter), auf bestehende
Gesundheitsschäden oder auf Rückfälle vorgesehen werden.
Die Vorbehalte gelten nur für Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen oder für frühere
Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können. Sie fallen spätestens nach
5 Jahren dahin. Die versicherte Person kann aber vor Ablauf dieser Frist den Nachweis
erbringen, dass der Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist. Der Versicherungsvorbehalt ist
nur gültig, wenn er der versicherten Person schriftlich mitgeteilt wird und die vorbehaltene
Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist in der Mitteilung genau bezeichnet
sind. Bei einer Erhöhung des versicherten Taggeldes und bei einer Verkürzung der
Wartefrist gelten diese Grundsätze sinngemäss.
Bei einem Versicherungswechsel dürfen weder neue Vorbehalte angebracht noch
bestehende erweitert werden. Der Versicherer darf nur dann neue Vorbehalte anbringen
oder bestehende erweitern, wenn die versicherte Person in die Einzelversicherung übertritt
und zudem das versicherte Taggeld erhöht und/oder die Wartefrist verkürzt wird.
5. Der Versicherer darf eine Überentschädigung durch Sozialversicherungsleistungen (UVG,
IV, BVG, KVG) sowie einen Rückgriff auf allfällige haftpflichtige Dritte erst dann geltend
machen, wenn der Lohnausfall der versicherten Person, die durch das Versicherungsereignis
verursachten Mehrkosten sowie allfällige Einkommenseinbussen der Angehörigen
vollkommen entschädigt worden sind.
6. Der Arbeitnehmer ist während seiner Krankheit von der Prämienzahlung befreit:
a) solange sein Arbeitsverhältnis dauert (Versicherung gemäss KVG);
b) ausser bei einem freiwilligen Übertritt in die Einzelversicherung (Versicherung gemäss
VVG).
7. Bei einem Übertritt von einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung in eine
Einzelversicherung muss die Freizügigkeit für alle Arbeitnehmer gewährleistet sein. Die
versicherte Person, die aus dem Kreis, der bei der Kollektivversicherung Versicherten
ausscheidet, kann innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie über ihr Übertrittsrecht aufgeklärt
worden ist, den Übertritt in die Einzelversicherung verlangen. Die Prämien der
Einzelversicherung werden ausschliesslich von der versicherten Person übernommen.
Bei Arbeitslosigkeit wird das Krankentaggeld ab dem 31. Tag als Leistung der
Arbeitslosenversicherung ausgezahlt.
8. Bei einem Auslandsaufenthalt, der mehr als 3 Monate dauert, erlischt der Anspruch auf
Leistungen; vorbehalten sind Einsätze auf einer ausländischen Baustelle, anders lautende
gesetzliche Bestimmungen oder ein Aufenthalt in einem ausländischen Krankenhaus, sofern
die Rückführung aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
Eine erkrankte versicherte Person, die sich ohne Zustimmung ihres Versicherers ins Ausland
begibt, kann ihre Leistungsansprüche erst bei der Rückkehr in die Schweiz geltend machen.
9. Zur Bestimmung der versicherten Leistungen sind ausserdem die Versicherungspolice und
die allgemeinen Versicherungsbedingungen massgebend. Dies gilt ebenso bei Änderungen
der Versicherungsbedingungen oder beim Wechsel des Versicherers.
10. Bei Leistungen, die von der Krankentaggeldversicherung nicht erbracht werden, sowie in
Fällen, in denen der Versicherer Vorbehalte gegen den Arbeitnehmer anbringt oder ihn nicht
versichern will, bezahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Grundlohn gemäss Art. 324a
und 324b OR. In allen Fällen, die von der Krankentaggeldversicherung übernommen
werden, ist der Arbeitgeber von jeder anderen Pflicht befreit.
11. Im Kanton Genf muss jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber den vorliegenden GAV
unterzeichnet hat und einer Ausgleichskasse angeschlossen ist, in einem der von den
Berufsverbänden abgeschlossenen Kollektivversicherungsverträge aufgenommen sein.