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              Art. 36    Mutterschaftsentschädigungen (MSE)

              1.   Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende
                   und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) sowie allfällige kantonale Bestimmungen.

              2.   Im Kanton Genf ist Art. 43 anwendbar.


              Art. 37    Krankenpflegeversicherung (OKP)

              Der  Arbeitnehmer  ist  verpflichtet,  sich  gemäss  den  gesetzlichen  Bestimmungen  (KVG)  zu
              versichern. Die Bezahlung der Prämie übernimmt der Arbeitnehmer.


              Art. 38    Berufliche Vorsorge

              1.    Die Arbeitnehmer sind gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche
                    Vorsorge (BVG) versichert.

              2.    Die Arbeitnehmer müssen mindestens zu folgenden Bedingungen versichert werden:

                    a)   Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.

                    b)   Der  Versicherte  kann  bis  zum  Erreichen  des  Rentenalters  Mitglied  der
                         Vorsorgeeinrichtung     seines   Arbeitgebers    bleiben,    wenn    er   über    eine
                         Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die
                         vorzeitige  Pensionierung  im  Westschweizer  Ausbaugewerbe  verfügt.  Während  des
                         Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum
                         Erreichen  des  normalen  AHV-Pensionsalters  die  Altersgutschriften  an  die
                         Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer
                         Rente  oder  eines  Kapitals  im  ordentlichen  Rentenalter  bleibt  bei  der  letzten
                         Vorsorgeeinrichtung bestehen.

                    c)   Der  Mindestbeitragssatz  beträgt  mindestens  11 %  des  versicherten  Lohnes
                         (Alterssparen,  Risiken  und  Kosten).  Der  versichert  Lohn  entspricht  dem  AHV-
                         pflichtigen Lohn.

                    d)   Der  Beitrag  wird  ab  dem  1.  Januar,  der  dem  vollendeten  17.  Lebensjahr  folgt,
                         eingezogen.50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des
                         Arbeitnehmers.

                    e)     Diese Mindestanforderungen gelten nicht im Kanton Freiburg.

                    f)   Für den Kanton Jura und die Region Berner Jura gelten diese Bestimmungen nicht bis
                         zum Ablauf des nächsten Termins des am 1. Januar 2024 laufenden Vorsorgevertrags
                         des Unternehmens

              3.    Folgende Leistungen sind obligatorisch:

                    a)   Altersrente

                    b)   Invalidenrente:  hypothetisches  Altersguthaben  bei  der  Pensionierung  ohne  Zinsen,
                         umgewandelt gemäss dem BVG-Umwandlungssatz.

                    c)   Rente  für  überlebende  Ehegatten  und  überlebende  eingetragene  Partnerinnen  oder
                         Partner: 60 % der Invalidenrente

                    d)   Waisenrente: 20 % der Invalidenrente

                    e)   Befreiung von der Beitragszahlung nach einer Frist von 90 Tagen.


              4.    Im  Kanton  Genf  gilt  für  alle,  die  den  Verbandsausgleichskassen  des  Bauhandwerks
                    angeschlossen sind, folgendes:
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