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Art. 36 Mutterschaftsentschädigungen (MSE)
1. Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende
und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) sowie allfällige kantonale Bestimmungen.
2. Im Kanton Genf ist Art. 43 anwendbar.
Art. 37 Krankenpflegeversicherung (OKP)
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (KVG) zu
versichern. Die Bezahlung der Prämie übernimmt der Arbeitnehmer.
Art. 38 Berufliche Vorsorge
1. Die Arbeitnehmer sind gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche
Vorsorge (BVG) versichert.
2. Die Arbeitnehmer müssen mindestens zu folgenden Bedingungen versichert werden:
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der
Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine
Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die
vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des
Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum
Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die
Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer
Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten
Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 11 % des versicherten Lohnes
(Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versichert Lohn entspricht dem AHV-
pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt,
eingezogen.50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des
Arbeitnehmers.
e) Diese Mindestanforderungen gelten nicht im Kanton Freiburg.
f) Für den Kanton Jura und die Region Berner Jura gelten diese Bestimmungen nicht bis
zum Ablauf des nächsten Termins des am 1. Januar 2024 laufenden Vorsorgevertrags
des Unternehmens
3. Folgende Leistungen sind obligatorisch:
a) Altersrente
b) Invalidenrente: hypothetisches Altersguthaben bei der Pensionierung ohne Zinsen,
umgewandelt gemäss dem BVG-Umwandlungssatz.
c) Rente für überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder
Partner: 60 % der Invalidenrente
d) Waisenrente: 20 % der Invalidenrente
e) Befreiung von der Beitragszahlung nach einer Frist von 90 Tagen.
4. Im Kanton Genf gilt für alle, die den Verbandsausgleichskassen des Bauhandwerks
angeschlossen sind, folgendes: