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Arbeitgeber hat ein schriftliches Gesuch, den Lehrvertrag sowie einen Arbeitsvertrag, der
für eine Dauer von mehr als 3 Monaten nach der Rekrutenschule gültig ist, einzureichen.
− Bei den Holzberufen sind die Unternehmen im Unterwallis verpflichtet, für Arbeitnehmer,
die dem vorliegenden GAV unterstehen, bei dieser Kasse abzurechnen. Der Beitrag des
Arbeitgebers beläuft sich auf 0,4 % der AHV-pflichtigen Lohnmasse.
− Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern den vollen Lohn auszahlen. In diesem Fall hat
er einen Anspruch auf die von der Ausgleichskasse (EO) und der Verbandskasse
geleisteten Entschädigungen.
5. Im Kanton Waadt unterstehen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Militärzulagen dem
Reglement der Stiftung „Caisse des allocations familiales de la fédération vaudoise des
entrepreneurs (CAFEV)“.
- Der Arbeitnehmer hat Recht zur Entschädigung gemäss Art. 41 Abs 1.
- Der Beitrag des Arbeitgebers beläuft sich auf 0.1% der AHV-pflichtigen Lohnmasse.
Art. 42 Vollzugskosten- und Ausbildungs- Weiterbildungsbeiträge
1. Jeder Arbeitnehmer hat folgende Vollzugskosten- bzw. Weiterbildungsbeiträge zu leisten:
− 0,7 % des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für
Vollzugskosten;
− 0,3 % des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für
Ausbildung und berufliche Weiterbildung.
2. Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5 % der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.
3. Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in
Höhe von 1.7 % der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem
GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,70 % zulasten des Arbeitnehmers, 0,50 % zulasten des
Arbeitgebers), mindestens aber Fr. 20.00 pro Monat und Arbeitnehmer.
4. Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der
paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden insbesondere für Folgendes verwendet:
− Überwachung des GAV-Vollzugs
− Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur
Personenfreizügigkeit
− Leistungen und Sozialhilfen
− Aus- und Weiterbildung
− Übersetzungs-, Redaktions- und Druckkosten
− Förderung der Berufe
− Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
5. Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und
Arbeitgeber richtig eingezogen und gegebenenfalls an die zuständige paritätische
Kommission rückvergütet worden sind.
Den unterzeichneten Berufsverbänden wird 80 % des Arbeitgeberbeitrags rückerstattet.
Den unterzeichneten Gewerkschaften wird 80 % des Arbeitnehmerbeitrags rückerstattet.
6. Im Kanton Waadt unterstehen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Convention collective
concernant les institutions sociales de l'industrie vaudoise de la construction und den darauf
beruhenden Reglementen über die Beiträge für die berufliche Solidarität.