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                       Arbeitgeber hat ein schriftliches Gesuch, den Lehrvertrag sowie einen Arbeitsvertrag, der
                       für eine Dauer von mehr als 3 Monaten nach der Rekrutenschule gültig ist, einzureichen.

                    −  Bei den Holzberufen sind die Unternehmen im Unterwallis verpflichtet, für Arbeitnehmer,
                       die dem vorliegenden GAV unterstehen, bei dieser Kasse abzurechnen. Der Beitrag des
                       Arbeitgebers beläuft sich auf 0,4 % der AHV-pflichtigen Lohnmasse.

                    −  Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern den vollen Lohn auszahlen. In diesem Fall hat
                       er  einen  Anspruch  auf  die  von  der  Ausgleichskasse  (EO)  und  der  Verbandskasse
                       geleisteten Entschädigungen.

              5.    Im Kanton Waadt unterstehen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Militärzulagen dem
                    Reglement  der  Stiftung  „Caisse  des  allocations  familiales  de  la  fédération  vaudoise  des
                    entrepreneurs (CAFEV)“.

                    -    Der Arbeitnehmer hat Recht zur Entschädigung gemäss Art. 41 Abs 1.
                    -    Der Beitrag des Arbeitgebers beläuft sich auf 0.1% der AHV-pflichtigen Lohnmasse.


              Art. 42    Vollzugskosten- und Ausbildungs- Weiterbildungsbeiträge

              1.    Jeder Arbeitnehmer hat folgende Vollzugskosten- bzw. Weiterbildungsbeiträge zu leisten:
                    −    0,7 %  des  AHV-pflichtigen  Bruttolohns,  vom  Arbeitgeber  zurückbehalten  für
                         Vollzugskosten;
                    −    0,3 %  des  AHV-pflichtigen  Bruttolohns,  vom  Arbeitgeber  zurückbehalten  für
                         Ausbildung und berufliche Weiterbildung.

              2.    Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5 % der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.

              3.    Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in
                    Höhe von 1.7 % der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem
                    GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,70 % zulasten des Arbeitnehmers, 0,50 % zulasten des
                    Arbeitgebers), mindestens aber Fr. 20.00 pro Monat und Arbeitnehmer.

              4.    Die  kantonalen  paritätischen  Berufskommissionen  (PBK)  sind  für  die  Verwendung  der
                    paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden insbesondere für Folgendes verwendet:

                    −    Überwachung des GAV-Vollzugs
                    −    Überwachung       der    Anwendung       der    flankierenden     Massnahmen       zur
                         Personenfreizügigkeit
                    −    Leistungen und Sozialhilfen
                    −    Aus- und Weiterbildung
                    −    Übersetzungs-, Redaktions- und Druckkosten
                    −    Förderung der Berufe
                    −    Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

              5.    Es  ist  von  einer  Treuhandfirma  zu  überprüfen,  ob  die  Beiträge  der  Arbeitnehmer  und
                    Arbeitgeber  richtig  eingezogen  und  gegebenenfalls  an  die  zuständige  paritätische
                    Kommission rückvergütet worden sind.

                    Den unterzeichneten Berufsverbänden wird 80 % des Arbeitgeberbeitrags rückerstattet.

                    Den unterzeichneten Gewerkschaften wird 80 % des Arbeitnehmerbeitrags rückerstattet.

              6.    Im Kanton Waadt unterstehen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Convention collective
                    concernant les institutions sociales de l'industrie vaudoise de la construction und den darauf
                    beruhenden Reglementen über die Beiträge für die berufliche Solidarität.
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