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Art. 43 Ausgleichskasse im Kanton Genf
1. Jeder Arbeitgeberverband, mit Ausnahme desjenigen der Marmoristen, hat eine eigene
Verbandsausgleichskasse, um eine gleichmässige Verteilung der Leistungen zu
garantieren, die gemäss den Art. 20, 21 (nur für das Maler- und Gipsergewerbe), 25, 40,
und 41 des vorliegenden GAV zulasten des Arbeitgebers gehen.
Die Ausgleichskasse ist zudem damit betraut, die gemäss den Art. 35, 36, 38 und 42 des
vorliegenden GAV geschuldeten Beiträge einzuziehen und den entsprechenden
Einrichtungen zu übertragen.
2. Neben den Mitgliedern der Berufsverbände, die automatisch der Ausgleichskasse
angeschlossen sind, ist auch jeder Arbeitgeber, der den vorliegenden GAV unterzeichnet,
der Ausgleichskasse seines Berufs angeschlossen.
3. Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Unternehmen, die bei der Ausgleichskasse
Beiträge entrichten müssen, werden gemäss deren Reglement beigelegt.
4. Die berufliche Ausgleichskasse ist verpflichtet den paritätischen Kontrollorganen dieses
Vertrags, die es wünschen, alle Informationen zu Arbeitsbedingungen und Löhnen der
Arbeitnehmer sowie zu den Beitragszahlungen, die in den Artikeln 35, 36, 38 und 42 dieses
Vertrags festgelegt sind, zu übermitteln.
5. Wird ein Unternehmen von der paritätischen Berufskommission (PBK) gemahnt, weil es
seinen Pflichten gegenüber der Ausgleichskasse nicht regelmässig nachkommt, und schafft
es diesem Verzug keine Abhilfe, so kann die PBK einen Verstoss gegen den vorliegenden
GAV feststellen und Massnahmen ergreifen.
Gegen den Entscheid der PBK kann das Unternehmen innert 30 Tagen nach Bekanntgabe
bei der als Schiedsgericht zusammentretenden Chambre des relations collectives de travail
Beschwerde einlegen.
6. Neben der PBK können auch die Arbeitnehmer und Arbeitgeber feststellen, dass ein
Unternehmen seine Verpflichtungen in Hinblick auf die Einhaltung des GAV nicht erfüllt hat.
In diesem Fall wird das Unternehmen von der Ausgleichskasse und anderen
Vorsorgeeinrichtungen, bei denen es bisher angeschlossen war, ausgeschlossen. Darüber
hinaus kann die PBK feststellen, dass die Unterstellungserklärung des Unternehmens unter
den vorliegenden GAV durch dessen Verschulden nichtig geworden ist. Die Arbeitnehmer
des besagten Arbeitgebers und die betroffenen Behörden können über eine solche
Feststellung in Kenntnis gesetzt werden.
7. Lehnt es eine Ausgleichskasse ab, ein Unternehmen an- oder auszuschliessen, setzt diese
die PBK und die anderen Ausgleichskassen darüber in Kenntnis.
8. Die Ausgleichskassen müssen ein Beitrittsgesuch eines Arbeitgebers ablehnen, wenn dieser
von einer anderen Ausgleichskasse bereits aus einem der folgenden Gründe abgewiesen
worden ist:
− Nichtbezahlen der Sozialbeiträge
− Verstoss gegen berufsethische Richtlinien (schwere Widerhandlung gegen die
Bestimmungen des GAV).
9. Der Anschluss an eine Ausgleichskasse ist im Unternehmen per Anschlag oder auf andere
angemessene Weise bekannt zu machen.
10. Erfüllt ein Arbeitgeber seine Pflichten nur noch zum Teil oder gar nicht mehr, so sind die
Ausgleichskassen auf Verlangen der PBK gehalten, ihm die üblichen Bescheinigungen für
die öffentlichen und privaten Auftraggeber nicht mehr auszustellen.
11. Hat die Ausgleichskasse entschieden, die vertraglichen Leistungen auszusetzen, muss sie
die PBK und die betroffenen Arbeitnehmer schriftlich davon unterrichten. Die