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              Art. 43    Ausgleichskasse im Kanton Genf

              1.     Jeder  Arbeitgeberverband, mit  Ausnahme  desjenigen  der  Marmoristen,  hat  eine  eigene
                     Verbandsausgleichskasse,  um  eine  gleichmässige  Verteilung  der  Leistungen  zu
                     garantieren, die gemäss den Art. 20, 21 (nur für das Maler- und Gipsergewerbe), 25, 40,
                     und 41 des vorliegenden GAV zulasten des Arbeitgebers gehen.
                     Die Ausgleichskasse ist zudem damit betraut, die gemäss den Art. 35, 36, 38 und 42 des
                     vorliegenden  GAV  geschuldeten  Beiträge  einzuziehen  und  den  entsprechenden
                     Einrichtungen zu übertragen.

              2.     Neben  den  Mitgliedern  der  Berufsverbände,  die  automatisch  der  Ausgleichskasse
                     angeschlossen sind, ist auch jeder Arbeitgeber, der den vorliegenden GAV unterzeichnet,
                     der Ausgleichskasse seines Berufs angeschlossen.

              3.     Streitigkeiten  über  Rechte  und  Pflichten  der  Unternehmen,  die  bei  der  Ausgleichskasse
                     Beiträge entrichten müssen, werden gemäss deren Reglement beigelegt.

              4.     Die  berufliche  Ausgleichskasse  ist  verpflichtet  den  paritätischen  Kontrollorganen  dieses
                     Vertrags,  die  es  wünschen,  alle  Informationen  zu  Arbeitsbedingungen  und  Löhnen  der
                     Arbeitnehmer sowie zu den Beitragszahlungen, die in den Artikeln 35, 36, 38 und 42 dieses
                     Vertrags festgelegt sind, zu übermitteln.

              5.     Wird ein Unternehmen von der paritätischen Berufskommission (PBK) gemahnt, weil es
                     seinen Pflichten gegenüber der Ausgleichskasse nicht regelmässig nachkommt, und schafft
                     es diesem Verzug keine Abhilfe, so kann die PBK einen Verstoss gegen den vorliegenden
                     GAV feststellen und Massnahmen ergreifen.
                     Gegen den Entscheid der PBK kann das Unternehmen innert 30 Tagen nach Bekanntgabe
                     bei der als Schiedsgericht zusammentretenden Chambre des relations collectives de travail
                     Beschwerde einlegen.

              6.     Neben  der  PBK  können  auch  die  Arbeitnehmer  und  Arbeitgeber  feststellen,  dass  ein
                     Unternehmen seine Verpflichtungen in Hinblick auf die Einhaltung des GAV nicht erfüllt hat.
                     In  diesem  Fall  wird  das  Unternehmen  von  der  Ausgleichskasse  und  anderen
                     Vorsorgeeinrichtungen, bei denen es bisher angeschlossen war, ausgeschlossen. Darüber
                     hinaus kann die PBK feststellen, dass die Unterstellungserklärung des Unternehmens unter
                     den vorliegenden GAV durch dessen Verschulden nichtig geworden ist. Die Arbeitnehmer
                     des  besagten  Arbeitgebers  und  die  betroffenen  Behörden  können  über  eine  solche
                     Feststellung in Kenntnis gesetzt werden.

              7.     Lehnt es eine Ausgleichskasse ab, ein Unternehmen an- oder auszuschliessen, setzt diese
                     die PBK und die anderen Ausgleichskassen darüber in Kenntnis.

              8.     Die Ausgleichskassen müssen ein Beitrittsgesuch eines Arbeitgebers ablehnen, wenn dieser
                     von einer anderen Ausgleichskasse bereits aus einem der folgenden Gründe abgewiesen
                     worden ist:

                     −  Nichtbezahlen der Sozialbeiträge
                     −  Verstoss  gegen  berufsethische  Richtlinien  (schwere  Widerhandlung  gegen  die
                        Bestimmungen des GAV).

              9.     Der Anschluss an eine Ausgleichskasse ist im Unternehmen per Anschlag oder auf andere
                     angemessene Weise bekannt zu machen.

              10.    Erfüllt ein Arbeitgeber seine Pflichten nur noch zum Teil oder gar nicht mehr, so sind die
                     Ausgleichskassen auf Verlangen der PBK gehalten, ihm die üblichen Bescheinigungen für
                     die öffentlichen und privaten Auftraggeber nicht mehr auszustellen.

              11.    Hat die Ausgleichskasse entschieden, die vertraglichen Leistungen auszusetzen, muss sie
                     die  PBK  und  die  betroffenen  Arbeitnehmer  schriftlich  davon  unterrichten.  Die
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