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                    e)    Sie geben die Entscheidungen der kantonalen paritätischen Berufskommissionen auf
                          deren Anfrage bekannt;

                    f)    sie entscheiden über Anträge betreffend Akkordarbeit im Sinne von Artikel 33 dieses
                          Vertrags;

                    g)    Sie gibt ein Reglement über die Konventionalstrafen heraus;

                    h)    Sie genehmigt die Reglemente der PBK.

                    i)    Sie  trägt  die  Entscheide  der  PBK  zusammen  und  stellt  diese  den  Parteien  des
                          vorliegenden GAV zur Verfügung.

                    j)    Sie erlässt das Reglement des westschweizerischen paritätischen Fonds. Sie verwaltet
                          ihn und erstellt das Budget sowie die Jahresrechnung.

                    k)    Sie bestimmt den Verteilungsschlüssel für die Verwaltungskosten der PBK-SOR und
                          des westschweizerischen Schiedsgerichts, die zulasten der kantonalen paritätischen
                          Fonds gehen.

                    l)    Sie  überwacht  im  Rahmen  der  EKAS-Richtlinie  Nr. 6508  die  Tätigkeiten  der
                          Verwaltungskommissionen der Branchenlösungen für das Holzgewerbe und die Maler-
                          und Gipserbranche der Westschweiz.


              5.    Finanzierung

                    Die  Verwaltungskosten  der  PBK-SOR  werden  gemäss  einem  durch  die  PBK-SOR
                    festgelegten Verteilungsschlüssel von den kantonalen paritätischen Fonds getragen.


              6.    Beschlüsse

                    Die  Beschlüsse  werden  durch  die  Stimmenmehrheit  in  der  Arbeitgeber-  und  der
                    Gewerkschaftsdelegation gefasst.


              Art. 49    Westschweizerisches Schiedsgericht

              1.    Bestellung

                    Streitigkeiten zwischen den Unterzeichnerparteien dieses Vertrags, die den Vollzug oder die
                    Auslegung  dieses  Vertrags  betreffen,  können  einem  Westschweizer  Schiedsgericht
                    unterbreitet  werden,  das  sich  zu  diesem  Zweck  innert  30  Tagen  nach  Eingang  dieses
                    Gesuchs, das durch die zuerst handelnde Partei eingereicht wurde, versammelt.

              2.    Verfahren

                    Das westschweizerische Schiedsgericht wendet das geltende Verfahrensrecht des Kantons
                    an, in welchem es seinen Sitz hat. Das Schiedsgericht gewährleistet die Bearbeitung der
                    ihm unterbreiteten Fälle in deutscher oder französischer Sprache. Das westschweizerische
                    Schiedsgericht  wendet  die  Bestimmungen  der  Art. 353–398  der  Schweizerischen
                    Zivilprozessordnung an.

              3.    Zusammensetzung

                    Das westschweizerische Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, in der
                    Person eines Juristen, und 4 Mitgliedern, von denen 2 von den Arbeitgeberverbänden und
                    2 von den Gewerkschaften vorgeschlagen werden.

                    Herrscht Uneinigkeit über die Wahl des Präsidenten, so wird dieser durch den Präsidenten
                    der  Zivilkammer  des  Kantonsgerichts  in  jenem  Kanton,  in  dem  das  westschweizerische
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