Page 36 -
P. 36
34
e) Sie geben die Entscheidungen der kantonalen paritätischen Berufskommissionen auf
deren Anfrage bekannt;
f) sie entscheiden über Anträge betreffend Akkordarbeit im Sinne von Artikel 33 dieses
Vertrags;
g) Sie gibt ein Reglement über die Konventionalstrafen heraus;
h) Sie genehmigt die Reglemente der PBK.
i) Sie trägt die Entscheide der PBK zusammen und stellt diese den Parteien des
vorliegenden GAV zur Verfügung.
j) Sie erlässt das Reglement des westschweizerischen paritätischen Fonds. Sie verwaltet
ihn und erstellt das Budget sowie die Jahresrechnung.
k) Sie bestimmt den Verteilungsschlüssel für die Verwaltungskosten der PBK-SOR und
des westschweizerischen Schiedsgerichts, die zulasten der kantonalen paritätischen
Fonds gehen.
l) Sie überwacht im Rahmen der EKAS-Richtlinie Nr. 6508 die Tätigkeiten der
Verwaltungskommissionen der Branchenlösungen für das Holzgewerbe und die Maler-
und Gipserbranche der Westschweiz.
5. Finanzierung
Die Verwaltungskosten der PBK-SOR werden gemäss einem durch die PBK-SOR
festgelegten Verteilungsschlüssel von den kantonalen paritätischen Fonds getragen.
6. Beschlüsse
Die Beschlüsse werden durch die Stimmenmehrheit in der Arbeitgeber- und der
Gewerkschaftsdelegation gefasst.
Art. 49 Westschweizerisches Schiedsgericht
1. Bestellung
Streitigkeiten zwischen den Unterzeichnerparteien dieses Vertrags, die den Vollzug oder die
Auslegung dieses Vertrags betreffen, können einem Westschweizer Schiedsgericht
unterbreitet werden, das sich zu diesem Zweck innert 30 Tagen nach Eingang dieses
Gesuchs, das durch die zuerst handelnde Partei eingereicht wurde, versammelt.
2. Verfahren
Das westschweizerische Schiedsgericht wendet das geltende Verfahrensrecht des Kantons
an, in welchem es seinen Sitz hat. Das Schiedsgericht gewährleistet die Bearbeitung der
ihm unterbreiteten Fälle in deutscher oder französischer Sprache. Das westschweizerische
Schiedsgericht wendet die Bestimmungen der Art. 353–398 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung an.
3. Zusammensetzung
Das westschweizerische Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, in der
Person eines Juristen, und 4 Mitgliedern, von denen 2 von den Arbeitgeberverbänden und
2 von den Gewerkschaften vorgeschlagen werden.
Herrscht Uneinigkeit über die Wahl des Präsidenten, so wird dieser durch den Präsidenten
der Zivilkammer des Kantonsgerichts in jenem Kanton, in dem das westschweizerische