Page 39 -
P. 39

37




                    d)   Verfahren

                         -  Das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  wird  gemäss  der  Schweizerischen
                           Zivilprozessordnung durchgeführt (art. 353-398 ZPO).
                         -  Der Gerichtsstand ist am Sitz der zuständigen PBK.


              2.    Chambre des relations collectives de travail (CRCT) im Kanton Genf

                    Jeder Entscheid der PBK kann innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Chambre des relations
                    collectives de travail (CRCT) angefochten werden.

                    Die CRCT kann als Schlichtungs-, oder als Schiedsinstanz angerufen werden.

                    Bei  Streitigkeiten  mit  einem  Unternehmen,  das  seinen  Sitz  im  Ausland  oder  in  einem
                    anderen Kanton als Genf hat, oder bei Streitigkeiten mit einem Arbeitnehmer, der seinen
                    Wohnsitz im Ausland oder in einem anderen Kanton als Genf hat, ist der Gerichtsstand am
                    Sitz der paritätischen Kommission des Ausbaugewerbes.


              Art. 52     Konventionalstrafen

              1.    Die  Konventionalstrafen  auf  dem  gesamten  Gebiet  der  Westschweiz  werden  auf
                    Grundlage eines Reglements festgelegt, das von  der paritätischen Berufskommission des
                    Westschweizer Ausbaugewerbes erarbeitet wurde.
              2.    Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von
                    höchstens  Fr.  30'000.-  pro  Verstoss  bestraft  werden;  Schadenersatzforderungen  nicht
                    miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensumme auf mehr als Fr. 30'000.-, so ist die PBK
                    berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen.

              3     Im  Wiederholungsfalle  oder  bei  schweren  Verletzungen  der  gesamtarbeitsvertraglichen
                    Bestimmungen  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  Fr.  120'000.-  erhöht  werden.  Ist  die
                    Schadenssumme höher als Fr. 120'000.-, so ist die PBK berechtigt, eine noch höhere Strafe
                    zu verhängen.

              4.    Die Summe der Strafe kann sofort nach der Feststellung des GAV-Verstosses einkassiert
                    werden.  In  diesem  Fall  wird  dem  Arbeitgeber  eine  Quittung  ausgestellt,  die  mit  einer
                    Rechtsmittelbelehrung versehen ist.


              Art. 53 Berufsausweis

              1.    Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen können Berufsausweise ausstellen, die
                    auf   der    Baustelle   getragen    werden     müssen     (Kanton    Genf:    persönlicher
                    Identifikationsausweis).

              2.    Mit dem Ziel die Einhaltung dieses Gesamtarbeitsvertrags zu überwachen, insbesondere die
                    Beachtung der Vorgaben zu Mindestlohn und Arbeitsbedingungen, die darin enthalten sind,
                    die   Einhaltung   der    gesetzlichen   und    reglementarischen    Bestimmungen      zum
                    Arbeitnehmerschutz  und  zu  Sozialversicherungen  sowie  um  gegen  Schwarzarbeit  zu
                    kämpfen  und  einen  fairen  Wettbewerb  zwischen  den  Unternehmen,  die  diesem
                    Gesamtarbeitsvertrag  unterstellt  sind,  zu  ermöglichen,  wird  ein  Berufsausweis  oder  ein
                    persönlicher  Identifikationsausweis  eingeführt,  den  die  Unternehmen,  die  diesem
                    Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, allen ihren Arbeitnehmern übergeben. Diese Karte
                    enthält Vor- und Nachnamen des Arbeitnehmers, sein Foto, den Namen seiner Firma, die
                    Kartennummer,  das  Ausstellungsdatum,  eine  Nutzerinterface  sowie  ein  System  zur
                    Echtheitsprüfung.  Der  Arbeitgeber  muss  für  jeden  Arbeitnehmer,  der  diesem
   34   35   36   37   38   39   40   41   42   43   44