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5bis Mit dieser Erhöhung wird der Konsumentenpreisindex, Wert Ende August 2023 (Index
Referenzindex: VPI 106.4, Basis Dezember 2020), vollständig kompensiert.
6. Zusätzlich wird der Lohn jedes Arbeitnehmers am 1. Januar der Jahre 2025 bis 2027 um
CHF 0.25 pro Stunde aufgewertet.
7. Bei Beschäftigten, deren tatsächlicher Lohn 20 % über dem Mindestlohn der Klasse A liegt
(Anhang II), hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die ausgehandelten Lohnerhöhungen nur
zu 50 % umzusetzen (Anhang IX).
8. Le montant définitif des adaptations des salaires effectifs selon les dispositions des art. 60
al.3 et 60 al 6 est fixé chaque année dans l’annexe IX de la présente CCT.
Art. 61 Gültigkeit
1. Der vorliegende GAV sowie seine Anhänge treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie sind gültig
bis zum 31. Dezember 2027.
2. Der vorliegende GAV sowie seine Anhänge können mittels einer eingeschriebenen
Mitteilung, die von einer der beiden Parteien mindestens drei Monate vor Ablauf eines
Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2027, abgegeben wird, ganz oder teilweise
gekündigt werden. Im Falle einer Teilkündigung durch eine der Parteien hat die andere
Partei eine neue Kündigungsfrist von 30 Tagen.
3. Sofern keine Kündigungsmitteilung vorliegt oder ein neuer GAV unterzeichnet wird, wird
dieser Vertrag stillschweigend um ein Jahr verlängert und so weiter von Jahr zu Jahr.
4. Die gekündigten Bestimmungen bleiben auch nach Ablauf der Frist in Kraft, sofern
Gespräche über eine Verlängerung laufen.
Le Mont-sur-Lausanne, Sion, Berne et Olten, am 29. September 2023