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              5bis   Mit dieser Erhöhung wird der Konsumentenpreisindex, Wert Ende August 2023 (Index
                    Referenzindex: VPI 106.4, Basis Dezember 2020), vollständig kompensiert.

              6.    Zusätzlich wird der Lohn jedes Arbeitnehmers am 1. Januar der Jahre 2025 bis 2027 um
                    CHF 0.25 pro Stunde aufgewertet.

              7.  Bei Beschäftigten, deren tatsächlicher Lohn 20 % über dem Mindestlohn der Klasse A liegt
                 (Anhang II), hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die ausgehandelten Lohnerhöhungen nur
                 zu 50 % umzusetzen (Anhang IX).

              8.  Le montant définitif des adaptations des salaires effectifs selon les dispositions des art. 60
                 al.3 et 60 al 6 est fixé chaque année dans l’annexe IX de la présente CCT.


              Art. 61     Gültigkeit

              1.    Der vorliegende GAV sowie seine Anhänge treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie sind gültig
                    bis zum 31. Dezember 2027.

              2.    Der  vorliegende  GAV  sowie  seine  Anhänge  können  mittels  einer  eingeschriebenen
                    Mitteilung,  die  von  einer  der  beiden  Parteien  mindestens  drei  Monate  vor  Ablauf  eines
                    Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2027, abgegeben wird, ganz oder teilweise
                    gekündigt  werden.  Im  Falle  einer  Teilkündigung  durch  eine  der  Parteien  hat  die  andere
                    Partei eine neue Kündigungsfrist von 30 Tagen.

              3.    Sofern keine Kündigungsmitteilung vorliegt oder ein neuer GAV unterzeichnet wird, wird
                    dieser Vertrag stillschweigend um ein Jahr verlängert und so weiter von Jahr zu Jahr.

              4.    Die  gekündigten  Bestimmungen  bleiben  auch  nach  Ablauf  der  Frist  in  Kraft,  sofern
                    Gespräche über eine Verlängerung laufen.



              Le Mont-sur-Lausanne, Sion, Berne et Olten, am 29. September 2023
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