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                         Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die
                         Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.

                    c)    Sie verhängen Konventionalstrafen gemäss dem Reglement im Sinne von Art. 48 Abs.
                         4 Bst. g) sowie Kontrollkosten. Stellt sich heraus, dass Vertragsbestimmungen verletzt
                         worden  sind,  verpflichtet  die  PBK  die  fehlbaren  Arbeitgeber,  ihnen  die  den
                         Arbeitnehmern geschuldeten und nicht ausbezahlten Beträge zu entrichten. Die PKB
                         schreiben den auffindbaren Arbeitnehmern ihren Ansprich gut.

                    d)    Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.

                    e)    Sie treffen die Massnahmen, die notwendig sind, um die Interessen der dem GAV
                          unterstellten Berufsgruppen zu wahren.

                    f)    Sie  erlassen  ein  Reglement,  in  dem  die  Verwendung  der  Vollzugskosten-  und
                          Weiterbildungsbeiträge festgelegt wird.

                    g)    Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/ Weiterbildungsbeiträge ein.

                    h)    Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/ Weiterbildungssbeiträge mithilfe
                          eines Budgets und einer Jahresrechnung.

                    i)    Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.

                    j)    Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für
                          Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.

                    k)    Sie führen die Weisungen der PBK-SOR aus.

              Anmerkung: Die Bst. f), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.


              3.    Finanzierung

                    Die  Verwaltungskosten  der  PBK  werden  gemäss  den  Bestimmungen  der  kantonalen
                    Reglemente getragen.


              Art. 51     Beschwerdeinstanzen

              1.    Kantonale Schiedsgerichte

                    a)  Organisation

                         -  Die Vertragsparteien des vorliegenden GAV bestellen 1 oder 2 Schiedsgerichte auf
                           dem Vertragsgebiet jeder PBK, ausser im Kanton Genf, wo Art. 50 Abs. 2 gilt.

                    b)  Zusammensetzung

                         -  Die   kantonalen   Schiedsgerichte    bestehen    aus   einem    Magistraten    mit
                           abgeschlossener  juristischer  Ausbildung.  Dieser  Schiedsrichter  waltet  alleine,
                           sekundiert von seinem Gerichtsschreiber.

                    c)   Zuständigkeit

                         -  Jeder  Entscheid  einer  PBK  kann  innerhalb  von  30 Tagen  beim  kantonalen
                           Schiedsgericht angefochten werden.
                         -  Das kantonale Schiedsgericht schlichtet Streitigkeiten im Fall von Rekursen gegen
                           die Entscheide der PBK.
                         -  Das  kantonale  Schiedsgericht  behandelt  Beschwerden  der  PBK  gegen  die
                           entsprechenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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