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Ausgleichskasse kann dann die Zahlung ihrer Leistungen, die sich aus dem vorliegenden
GAV ergeben, sistieren.
12. Jede Ausgleichskasse erstellt einmal pro Monat eine Liste mit aktiven, zurückgetretenen,
sich in Konkurs oder Nachlassstundung befindenden Arbeitgebern, die ihre Pflichten
gegenüber der Kasse seit mehr als 90 Tagen nur noch teilweise oder gar nicht mehr
erfüllen. Diese Liste wird den Parteien, die den GAV unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten sind, bekannt gemacht. Sie wird öffentlichen und privaten Auftraggebern auf
Anfrage ausgehändigt.
13. Die Parteien, die den vorliegenden GAV unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
müssen die PBK auf Arbeitgeber hinweisen, deren Anschluss an eine Ausgleichskasse
unsicher scheint, sowie auf Arbeitnehmer, die gelegentlich von Personen, Arbeitgebern
oder Unternehmen angestellt werden, deren Tätigkeiten nur unregelmässig in den
Geltungsbereich des vorliegenden GAV fallen.
14. Ein Verantwortlicher der Ausgleichskasse, deren Fall von der PBK behandelt wird, nimmt
an der diesbezüglichen Sitzung mit beratender Stimme teil.
15. Für die Beilegung von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von Personen, die sich einer
Ausgleichskasse anschliessen müssen, ist das Arbeitsgericht zuständig.
Art. 44 Arbeitslosenversicherung
Die Unternehmen und Arbeitnehmer sind gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
gegen Arbeitslosigkeit versichert.
Art. 45 Alters- und Vorpensionierung
1. AHV
Der Arbeitnehmer ist gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Alter, Tod und
Invalidität versichert.
2. Vorpensionierung
Der Arbeitnehmer ist gemäss den Bestimmungen von Art. 7 des Kollektivvertrags für die
vorzeitige Pensionierung (KVP-SOR) angegliedert.