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                     Ausgleichskasse kann dann die Zahlung ihrer Leistungen, die sich aus dem vorliegenden
                     GAV ergeben, sistieren.

              12.    Jede Ausgleichskasse erstellt einmal pro Monat eine Liste mit aktiven, zurückgetretenen,
                     sich  in  Konkurs  oder  Nachlassstundung  befindenden  Arbeitgebern,  die  ihre  Pflichten
                     gegenüber  der  Kasse  seit  mehr  als  90 Tagen  nur  noch  teilweise  oder  gar  nicht  mehr
                     erfüllen.  Diese  Liste  wird  den  Parteien,  die  den  GAV  unterzeichnet  haben  oder  ihm
                     beigetreten sind, bekannt gemacht. Sie wird öffentlichen und privaten Auftraggebern auf
                     Anfrage ausgehändigt.

              13.    Die Parteien, die den vorliegenden GAV unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
                     müssen  die  PBK  auf  Arbeitgeber  hinweisen,  deren  Anschluss  an  eine  Ausgleichskasse
                     unsicher  scheint,  sowie  auf  Arbeitnehmer,  die  gelegentlich  von  Personen,  Arbeitgebern
                     oder  Unternehmen  angestellt  werden,  deren  Tätigkeiten  nur  unregelmässig  in  den
                     Geltungsbereich des vorliegenden GAV fallen.

              14.    Ein Verantwortlicher der Ausgleichskasse, deren Fall von der PBK behandelt wird, nimmt
                     an der diesbezüglichen Sitzung mit beratender Stimme teil.

              15.    Für die Beilegung von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von Personen, die sich einer
                     Ausgleichskasse anschliessen müssen, ist das Arbeitsgericht zuständig.


              Art. 44     Arbeitslosenversicherung

              Die  Unternehmen  und  Arbeitnehmer  sind  gemäss  den  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
              gegen Arbeitslosigkeit versichert.


              Art. 45     Alters- und Vorpensionierung

              1.    AHV

              Der  Arbeitnehmer  ist  gemäss  den  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  für  Alter,  Tod  und
              Invalidität versichert.


              2.                       Vorpensionierung

              Der  Arbeitnehmer  ist  gemäss  den  Bestimmungen  von  Art.  7  des  Kollektivvertrags  für  die
              vorzeitige Pensionierung (KVP-SOR) angegliedert.
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