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KAPITEL V
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Art. 46 Vollzug
1. Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags des Ausbaugewerbes der Westschweiz:
a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen des vorliegenden GAV, seine
kantonalen Zusatzvereinbarungen sowie seine Anhänge gemäss Art. 357a Abs. 1 OR
einzuhalten.
b) Zur Überwachung des GAV-Vollzugs werden folgende Kommissionen gegründet:
− eine Paritätische Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK-
SOR).
− kantonale paritätische Berufskommissionen (PBK).
2. Die paritätischen Berufskommissionen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. b, werden in der
Rechtsform eines Vereins gegründet und sind ausdrücklich dazu ermächtigt, für den Vollzug
des vorliegenden GAV zu sorgen.
Art. 47 Gemeinsame Durchführung
1. Gemäss Art. 357b OR steht den Vertragsparteien gemeinsam ein Anspruch auf die
Einhaltung des Vertrages gegenüber den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu.
2. Die KPBK führen von sich aus oder auf Antrag der PBK-SOR Kontrollen in den Unternehmen
durch und sorgen für die Anwendung des GAV unter Einhaltung der Richtlinien der
paritätischen Kommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK-SOR). Bei Bedarf sind
die PBK befugt, ihre Kompetenzen auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
3. Die Delegierten der PBK sind befugt, dem GAV unterstellte Unternehmen zu besuchen. Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, die Delegierten zu empfangen, ihnen Zutritt zum Unternehmen
zu gewähren sowie sämtliche notwendigen Dokumente vorzulegen und alle nützlichen
Informationen mitzuteilen.
4. Unter Vorbehalt einer eventuellen Konventionalstrafe, haben diejenigen Unternehmen und
Arbeitnehmer die Kosten der Kontrollen zu tragen, wenn Sie:
- die Vertragsbestimmungen nachweislich verletzt haben,
- die Auskunft verweigern oder unvollständige Daten geben,
- wissentlich falsche Auskünfte geben.
Art. 48 Paritätische Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK-
SOR)
1. Zusammensetzung
Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus:
- einem FRECEM-Vertreter;
- einem FREPP-Vertreter;
- einem Vertreter jedes anderen Westschweizer Arbeitgeberverbandes, der den GAV
unterzeichnet hat;
- einer gleichen Zahl an Gewerkschaftsvertretern
und