Page 34 -
P. 34

32



              KAPITEL V
              AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN


              Art. 46    Vollzug

              1.    Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags des Ausbaugewerbes der Westschweiz:

                    a)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen des vorliegenden GAV, seine
                         kantonalen Zusatzvereinbarungen sowie seine Anhänge gemäss Art. 357a Abs. 1 OR
                         einzuhalten.

                    b)   Zur Überwachung des GAV-Vollzugs werden folgende Kommissionen gegründet:

                         −     eine Paritätische Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK-
                               SOR).
                         −     kantonale paritätische Berufskommissionen (PBK).

              2.    Die paritätischen Berufskommissionen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. b, werden in der
                    Rechtsform eines Vereins gegründet und sind ausdrücklich dazu ermächtigt, für den Vollzug
                    des vorliegenden GAV zu sorgen.


              Art. 47     Gemeinsame Durchführung

              1.    Gemäss  Art. 357b OR  steht  den  Vertragsparteien  gemeinsam  ein  Anspruch  auf  die
                    Einhaltung des Vertrages gegenüber den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu.

              2.    Die KPBK führen von sich aus oder auf Antrag der PBK-SOR Kontrollen in den Unternehmen
                    durch  und  sorgen  für  die  Anwendung  des  GAV  unter  Einhaltung  der  Richtlinien  der
                    paritätischen Kommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK-SOR). Bei Bedarf sind
                    die PBK befugt, ihre Kompetenzen auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

              3.    Die Delegierten der PBK sind befugt, dem GAV unterstellte Unternehmen zu besuchen. Der
                    Arbeitgeber ist verpflichtet, die Delegierten zu empfangen, ihnen Zutritt zum Unternehmen
                    zu  gewähren  sowie  sämtliche  notwendigen  Dokumente  vorzulegen  und  alle  nützlichen
                    Informationen mitzuteilen.

              4.    Unter Vorbehalt einer eventuellen Konventionalstrafe, haben diejenigen Unternehmen und
                    Arbeitnehmer die Kosten der Kontrollen zu tragen, wenn Sie:
                    -    die Vertragsbestimmungen nachweislich verletzt haben,
                    -    die Auskunft verweigern oder unvollständige Daten geben,
                    -    wissentlich falsche Auskünfte geben.


              Art. 48    Paritätische Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK-
                         SOR)

              1.    Zusammensetzung

                    Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus:
                    -    einem FRECEM-Vertreter;
                    -    einem FREPP-Vertreter;
                    -    einem  Vertreter  jedes  anderen  Westschweizer  Arbeitgeberverbandes,  der  den  GAV
                         unterzeichnet hat;
                    -    einer gleichen Zahl an Gewerkschaftsvertretern
                    und
   29   30   31   32   33   34   35   36   37   38   39