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Leistungen an Hinterbliebene
Ehegattenrente 20,00 %
Waisenrente 5 %
Todesfallkapital erworbenes Altersguthaben
Der versicherte Lohn für Risikoleistungen darf sich höchstens auf das 7-fache der
maximalen AHV-Rente belaufen.
Leistungen bei Pensionierung
Altersrente (in % des gesamten erworbenen 6,80 %
Altersguthabens)
Pensionierten-Kinderrente (in % der Altersrente) 20 %
Altersgutschriften (M/F) in % des versicherten Lohnes
18 – 34 Jahre 5,00 %
35 – 44 Jahre 7,10 %
45 – 54 Jahre 10,70 %
55 – 65 Jahre 12,80 %
Finanzierung
Anteil Arbeitgeber 5,75 %
Anteil Arbeitnehmer 5,75 %
Total 11,50 %
Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen je die Hälfte des Beitrags. Dieser ist in
Prozenten des AHV–pflichtigen Lohnes definiert.
Die Vorsorgepläne von privaten Vorsorgeeinrichtungen müssen auf dem Solidaritätsprinzip
zwischen den verschiedenen Altersklassen aufgebaut sein. Nach diesem Prinzip bezahlt eine
ältere versicherte Person nicht mehr für ihre gesamte berufliche Vorsorge als eine junge.
Ist der Beitrag an eine private Vorsorgeeinrichtung höher als 11,5 % (CAPAV-Beitragssatz),
so darf dem Arbeitnehmer nicht mehr als 5,75 % (Hälfte des ordentlichen CAPAV-Beitrags)
vom Lohn abgezogen werden.
7. Im Kanton Waadt werden die Arbeitnehmer bei der Caisse de retraite professionnelle de
l’industrie vaudoise de la construction (CRP) versichert, deren Reglement dem BVG
entspricht und integraler Bestandteil des vorliegenden GAV ist.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich der CRP anzuschliessen. Davon ausgenommen sind
jene, die davon befreit wurden, da sie mindestens gleichwertige vorsorgerechtliche
Massnahmen wie die CRP getroffen haben. Folglich kann ein Arbeitgeber seine Angestellten
bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als die Caisse de retraite professionnelle de l’industrie
vaudoise de la construction (CRP) versichern, sofern die Arbeiternehmer dadurch nicht
benachteiligt werden und namentlich:
- der Beitrag zulasten des Arbeiternehmers nicht höher als 5,5 % ist;
- die Leistungen mindestens gleichwertig sind wie die folgenden:
a) Die Altersrente entspricht der Höhe des Altersguthabens bei Erreichen des
Rentenalters multipliziert mit dem BVG-Umwandlungssatz.
b) Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie im Sinne der IV
zu mindestens 40 % invalid ist; eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte
invalid ist; eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist; eine volle
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist.
c) Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die
Altersrente. Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: