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               Leistungen an Hinterbliebene
               Ehegattenrente                                                      20,00 %
               Waisenrente                                                            5 %
               Todesfallkapital                                           erworbenes Altersguthaben

               Der  versicherte  Lohn  für  Risikoleistungen  darf  sich  höchstens  auf  das  7-fache  der
               maximalen AHV-Rente belaufen.


               Leistungen bei Pensionierung
               Altersrente   (in   %   des   gesamten   erworbenen                  6,80 %
               Altersguthabens)
               Pensionierten-Kinderrente (in % der Altersrente)                      20 %
               Altersgutschriften (M/F)                                  in % des versicherten Lohnes

                                18 – 34 Jahre                                       5,00 %
                                35 – 44 Jahre                                       7,10 %
                                45 – 54 Jahre                                      10,70 %
                                55 – 65 Jahre                                      12,80 %

               Finanzierung
               Anteil Arbeitgeber                                                   5,75 %
               Anteil Arbeitnehmer                                                  5,75 %
               Total                                                               11,50 %

                    Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  übernehmen  je  die  Hälfte  des  Beitrags.  Dieser  ist  in
                    Prozenten des AHV–pflichtigen Lohnes definiert.
                    Die Vorsorgepläne von privaten Vorsorgeeinrichtungen müssen auf dem Solidaritätsprinzip
                    zwischen den verschiedenen Altersklassen aufgebaut sein. Nach diesem Prinzip bezahlt eine
                    ältere versicherte Person nicht mehr für ihre gesamte berufliche Vorsorge als eine junge.
                    Ist der Beitrag an eine private Vorsorgeeinrichtung höher als 11,5 % (CAPAV-Beitragssatz),
                    so darf dem Arbeitnehmer nicht mehr als 5,75 % (Hälfte des ordentlichen CAPAV-Beitrags)
                    vom Lohn abgezogen werden.

              7.   Im  Kanton  Waadt  werden  die  Arbeitnehmer  bei  der  Caisse  de  retraite  professionnelle  de
                   l’industrie  vaudoise  de  la  construction  (CRP)  versichert,  deren  Reglement  dem  BVG
                   entspricht und integraler Bestandteil des vorliegenden GAV ist.
                   Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich der CRP anzuschliessen. Davon ausgenommen sind
                   jene,  die  davon  befreit  wurden,  da  sie  mindestens  gleichwertige  vorsorgerechtliche
                   Massnahmen wie die CRP getroffen haben. Folglich kann ein Arbeitgeber seine Angestellten
                   bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als die Caisse de retraite professionnelle de l’industrie
                   vaudoise  de  la  construction  (CRP)  versichern,  sofern  die  Arbeiternehmer  dadurch  nicht
                   benachteiligt werden und namentlich:

                   -     der Beitrag zulasten des Arbeiternehmers nicht höher als 5,5 % ist;
                   -     die Leistungen mindestens gleichwertig sind wie die folgenden:

                   a)    Die  Altersrente  entspricht  der  Höhe  des  Altersguthabens  bei  Erreichen  des
                         Rentenalters multipliziert mit dem BVG-Umwandlungssatz.

                   b)    Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie im Sinne der IV
                         zu  mindestens  40 %  invalid  ist;  eine  halbe  Rente,  wenn  sie  mindestens  zur  Hälfte
                         invalid ist; eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist; eine volle
                         Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist.

                   c)    Die  Invalidenrente  wird  nach  dem  gleichen  Umwandlungssatz  berechnet  wie  die
                         Altersrente. Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
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