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3. Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeug nutzen muss
und über keinen gültigen Führerausweis verfügt, ist er verpflichtet, den Arbeitgeber vor
der Nutzung des Fahrzeugs darüber zu informieren.
Art. 30 Information und Mitsprache
Der Arbeitgeber hält sich an die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993
über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben
(sog. Mitwirkungsgesetz).
Art. 31 Lohnabrechnung und Zahlung
1. Der Lohn wird einmal im Monat ausgerichtet, aber bis spätestens vor dem 7.des
Folgemonats. Er wird dem Arbeitnehmer auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.
Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss
mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder
berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.
2. Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen
Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto
überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und
überreicht ihm eine Kopie.
3. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vorliegenden GAV, so
erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.
4. Die Abzüge vom Lohn des Arbeitnehmers werden gemäss Bestimmungen der verschiedenen
Sozialkassen, die in den Kantonen gelten, vorgenommen.
Art. 32 Werkzeug und Material
1. Die Beschaffung von Werkzeugen ist Sache des Arbeitgebers. Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen im Kanton Genf (Art. 23 Abs. 2).
2. Der Arbeitnehmer geht mit den Werkstoffen, Werkzeugen und Einrichtungen des Betriebs
sorgfältig um.
Art. 33 Akkordlohnarbeit
1. Akkordlohnarbeit oder Arbeit, die nicht nach Anzahl Arbeitsstunden vergütet wird, ist
untersagt.
2. Für bestimmte Arbeiten kann die Paritätische Berufskommission des Westschweizer
Ausbaugewerbes (PBK-SOR) Sonderregelungen vorsehen.