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              3.    Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeug nutzen muss
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                    der Nutzung des Fahrzeugs darüber zu informieren.

              Art. 30    Information und Mitsprache

              Der  Arbeitgeber  hält  sich  an  die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  vom  17. Dezember 1993
              über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben
              (sog. Mitwirkungsgesetz).


              Art. 31    Lohnabrechnung und Zahlung

              1.    Der  Lohn  wird  einmal  im  Monat  ausgerichtet,  aber  bis  spätestens  vor  dem  7.des
                    Folgemonats. Er wird dem Arbeitnehmer auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

                    Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss
                    mindestens die folgenden Angaben enthalten:
                    a)   die Namen der Parteien;
                    b)   den Beruf;
                    c)   die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
                    d)   den Grundlohn;
                    e)   die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder
                         berechtigter Absenzen;
                    f)   die detaillierten Bruttobeträge;
                    g)   die Details der abgezogenen Beträge;
                    h)   den überwiesenen Nettobetrag.


              2.    Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen
                    Vorschuss  gezahlt  werden.  Wenn  der  Vorschuss  nicht  auf  ein  Bank-  oder  Postkonto
                    überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und
                    überreicht ihm eine Kopie.

              3.    Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vorliegenden GAV, so
                    erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.

              4.    Die Abzüge vom Lohn des Arbeitnehmers werden gemäss Bestimmungen der verschiedenen
                    Sozialkassen, die in den Kantonen gelten, vorgenommen.


              Art. 32    Werkzeug und Material

              1.    Die  Beschaffung  von  Werkzeugen  ist  Sache  des  Arbeitgebers.  Vorbehalten  bleiben  die
                    Bestimmungen im Kanton Genf (Art. 23 Abs. 2).

              2.    Der Arbeitnehmer geht mit den Werkstoffen, Werkzeugen und Einrichtungen des Betriebs
                    sorgfältig um.


              Art. 33    Akkordlohnarbeit

              1.    Akkordlohnarbeit  oder  Arbeit,  die  nicht  nach  Anzahl  Arbeitsstunden  vergütet  wird,  ist
                    untersagt.

              2.    Für  bestimmte  Arbeiten  kann  die  Paritätische  Berufskommission  des  Westschweizer
                    Ausbaugewerbes (PBK-SOR) Sonderregelungen vorsehen.
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