Page 20 -
P. 20

18



              2.     Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)

                    a)   Jedem Arbeitnehmer wird eine Pauschalentschädigung von Fr. 18.00 pro Arbeitstag
                         für Reisespesen, ausserhalb eingenommener Verpflegung und Werkzeug geschuldet.

                    b)   Die Entschädigung wird in folgenden Fällen auf 9 Franken (50- prozentige Kürzung der
                         vollen Entschädigung) reduziert:

                         -   für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt,- oder im Lager arbeiten,
                         -   für  Arbeitnehmer,  die  aufgrund  eines  Unfalls  oder  einer  Krankheit  zu  50%  oder
                            weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,

                    c)     Diese  Entschädigung  verfolgt  das  Ziel,  die  Kosten  der  Arbeitnehmer  ganz  oder
                         teilweise  zu  decken.  Unter  Werkzeug  fallen  die  Wartung  und  der  Ersatz  des
                         persönlichen Handwerkzeugs.

                    d)    Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro
                         Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um 50 Rp. erhöht.


              Art. 24    Rückerstattung von Fahrzeugkosten

              1.    Benutzt  der  Arbeitnehmer  auf  Verlangen  des  Arbeitgebers  sein  privates  Fahrzeug  für
                    berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:

                    a)  Auto                           :             Fr. 0.70 pro Kilometer

                    b)  Motorrad / Kleinmotorrad       :             Fr. 0.30 pro Kilometer

                    c)  Motorfahrrad                   :             Fr. 0.15 pro Kilometer

                    In diesen Entschädigungen inbegriffen sind sämtliche Kosten und Versicherungsprämien.
                    Der Arbeitnehmer schliesst eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug ab.

              2.  Der Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, trägt die Kosten
                  für dessen Nutzung und Instandhaltung.


              3.  Gegen  Vorlage  von  Belegen  werden  die  Parkgebühren  für  die  Nutzung  eines  Privat-  oder
                  Geschäftsfahrzeugs auf Wunsch des Arbeitgebers vom Unternehmen getragen.


              Art. 25    Berechtigte Absenzen

              1.   Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Vergütung folgender Absenzen:

                   a)     1 Tag bei Heirat
                   b)     1 Tag bei der Geburt eines Kindes (gesonderter Anspruch aus Art. 329 g OR)
                   c)     2 Tage  bei  Tod  des  Vaters,  der  Mutter,  eines  Bruders,  einer  Schwester,  des
                          Schwiegervaters oder der Schwiegermutter
                   d)     1 Tag bei Tod der Grosseltern
                   e)     3 Tage  bei  Tod  des  Ehegatten,  des  eingetragenen  Partners,  der  eingetragenen
                          Partnerin oder eines Kindes
                   f)     1 Tag für den Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1
                          Bst. a))
                   g)     ½ Tag bei Entlassung aus dem Militärdienst.

              2.   Für den Umzug hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 1 unbezahlten freien Tag.

              3.   Die Entschädigung geht zulasten des Arbeitgebers. Sie wird mit dem Lohn der laufenden
                   Lohnperiode entrichtet.
   15   16   17   18   19   20   21   22   23   24   25