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2. Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
a) Jedem Arbeitnehmer wird eine Pauschalentschädigung von Fr. 18.00 pro Arbeitstag
für Reisespesen, ausserhalb eingenommener Verpflegung und Werkzeug geschuldet.
b) Die Entschädigung wird in folgenden Fällen auf 9 Franken (50- prozentige Kürzung der
vollen Entschädigung) reduziert:
- für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt,- oder im Lager arbeiten,
- für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50% oder
weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
c) Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder
teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des
persönlichen Handwerkzeugs.
d) Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro
Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um 50 Rp. erhöht.
Art. 24 Rückerstattung von Fahrzeugkosten
1. Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für
berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
a) Auto : Fr. 0.70 pro Kilometer
b) Motorrad / Kleinmotorrad : Fr. 0.30 pro Kilometer
c) Motorfahrrad : Fr. 0.15 pro Kilometer
In diesen Entschädigungen inbegriffen sind sämtliche Kosten und Versicherungsprämien.
Der Arbeitnehmer schliesst eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug ab.
2. Der Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, trägt die Kosten
für dessen Nutzung und Instandhaltung.
3. Gegen Vorlage von Belegen werden die Parkgebühren für die Nutzung eines Privat- oder
Geschäftsfahrzeugs auf Wunsch des Arbeitgebers vom Unternehmen getragen.
Art. 25 Berechtigte Absenzen
1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Vergütung folgender Absenzen:
a) 1 Tag bei Heirat
b) 1 Tag bei der Geburt eines Kindes (gesonderter Anspruch aus Art. 329 g OR)
c) 2 Tage bei Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des
Schwiegervaters oder der Schwiegermutter
d) 1 Tag bei Tod der Grosseltern
e) 3 Tage bei Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen
Partnerin oder eines Kindes
f) 1 Tag für den Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1
Bst. a))
g) ½ Tag bei Entlassung aus dem Militärdienst.
2. Für den Umzug hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 1 unbezahlten freien Tag.
3. Die Entschädigung geht zulasten des Arbeitgebers. Sie wird mit dem Lohn der laufenden
Lohnperiode entrichtet.