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                    - drittes Jahr der Berufserfahrung: –8 %

                    nach Lohnklasse A.

                    Das vierte Jahr Berufserfahrung in der betreffenden Branche berechtigt zur Einstufung in
                    die Lohnklasse A.

                    Auf Verlangen des Arbeitgebers weist der Arbeitnehmer seine Erfahrung in Form von
                    Unterlagen nach.

              6.    Bei  Zweifelsfällen  ist  die  kantonale  paritätische  Kommission  zuständig,  um  über  die
                    Gültigkeit  und  die  Dauer  der  erworbenen  Erfahrung  sowie  die  Niveaubestätigung  zu
                    entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder
                    während des Arbeitsantritts.

              7.    Die  Mindeststundenlöhne  sind  in  Anhang  II  ausgeführt,  der  integraler  Bestandteil  des
                    vorliegenden GAV ist.

              8.    Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten
                    die  in  den  Spalten  II  und  III  des  Anhangs  II  des  vorliegenden  GAV  angegebenen
                    Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber
                    abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV
                    unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat


              Art. 19    Dreizehnter Monatslohn

              1.   Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8,33 % des AHV-pflichtigen
                   Bruttojahreslohns entspricht.

              2.   Der 13. Monatslohn wird grundsätzlich am Ende des Jahres ausbezahlt.

              3.   Gibt der Arbeitnehmer seine Stelle im Verlauf des Jahres auf, hat er bei seinem Weggang
                   einen Pro-rata-Anspruch auf seinen 13. Monatslohn.

              4.   Der Anspruch auf einen 13. Monatslohn beginnt mit dem ersten Arbeitstag.

              5.   Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn:

                   a)    wenn er seine Stelle ohne Einhalten der Kündigungsfristen aufgibt (mit Ausnahme von
                         Art. 10 Abs. 4 Bst. b);

                   b)    wenn er wegen Betrugs entlassen wird;

                   c)    wenn er aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 337 OR entlassen wird.

              6.   Aus dem 13. Monatslohn erwächst kein Anspruch auf Ferien.


              Ferien, Feiertage und Bildungsurlaub


              Art. 20    Ferien

              1.    Der Ferienanspruch ist wie folgt festgelegt:

                    - Bis zum 50. Lebensjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 Werktage Ferien.
                    - Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 30 Werktage.
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