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- drittes Jahr der Berufserfahrung: –8 %
nach Lohnklasse A.
Das vierte Jahr Berufserfahrung in der betreffenden Branche berechtigt zur Einstufung in
die Lohnklasse A.
Auf Verlangen des Arbeitgebers weist der Arbeitnehmer seine Erfahrung in Form von
Unterlagen nach.
6. Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die
Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu
entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder
während des Arbeitsantritts.
7. Die Mindeststundenlöhne sind in Anhang II ausgeführt, der integraler Bestandteil des
vorliegenden GAV ist.
8. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten
die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen
Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber
abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV
unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat
Art. 19 Dreizehnter Monatslohn
1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8,33 % des AHV-pflichtigen
Bruttojahreslohns entspricht.
2. Der 13. Monatslohn wird grundsätzlich am Ende des Jahres ausbezahlt.
3. Gibt der Arbeitnehmer seine Stelle im Verlauf des Jahres auf, hat er bei seinem Weggang
einen Pro-rata-Anspruch auf seinen 13. Monatslohn.
4. Der Anspruch auf einen 13. Monatslohn beginnt mit dem ersten Arbeitstag.
5. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn:
a) wenn er seine Stelle ohne Einhalten der Kündigungsfristen aufgibt (mit Ausnahme von
Art. 10 Abs. 4 Bst. b);
b) wenn er wegen Betrugs entlassen wird;
c) wenn er aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 337 OR entlassen wird.
6. Aus dem 13. Monatslohn erwächst kein Anspruch auf Ferien.
Ferien, Feiertage und Bildungsurlaub
Art. 20 Ferien
1. Der Ferienanspruch ist wie folgt festgelegt:
- Bis zum 50. Lebensjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 Werktage Ferien.
- Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 30 Werktage.