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a) Sämtliche einer Ausgleichskasse angeschlossenen Unternehmen müssen zwingend
jener paritätischen Pensionskasse angeschlossen werden, die ihnen für die diesem GAV
unterstellten Arbeitnehmer zugewiesen wurde. Jene Unternehmen, die seit dem
1. Januar 1985 einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, die gleichwertige
Leistungen und eine gleichwertige Finanzierung garantiert, können vom Stiftungsrat
der paritätischen Pensionskasse von einer Angliederung befreit werden.
Die vom Beitritt befreiten Unternehmen müssen jedoch Beitragssätze anwenden, die
mindestens denjenigen der paritätischen Pensionskasse entsprechen.
b) Die paritätische Pensionskasse zieht für sämtliche ihr angeschlossenen Unternehmen
die paritätischen Beiträge ein.
c) Die eingezogenen Beiträge werden dem Stiftungsrat zur Verfügung gestellt. Dieser ist
für die Verwendung der Beiträge gemäss den Statuten und Reglementen der
Pensionskasse sowie dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG) zuständig.
5. Im Kanton Neuenburg werden die Arbeitnehmer der Caisse interentreprises de prévoyance
professionnelle (CIEPP – Plan SOR) angeschlossen.
Ein Arbeitgeber kann seine Angestellten bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als die CIEPP
versichern, sofern die Arbeitnehmer dadurch nicht benachteiligt werden und namentlich:
− die Bestimmungen von Abs. 2 dieses Artikels des GAV eingehalten werden;
− der Beitrag zulasten des Arbeitnehmers nicht höher als 5,5 % ist;
− die Leistungen mindestens gleichwertig sind;
− die Freizügigkeitsleistung des Arbeitnehmers der Deckung der
versicherungsmathematischen Reserve dient, welche nach den technischen Regeln der
Pensionskasse nötig wäre, damit der Arbeitnehmer der Kasse später ohne jegliche
Leistungseinbussen wieder beitreten könnte; ganz so als ob er nie ausgetreten oder
von Beginn an dieser Kasse angeschlossen gewesen wäre.
− Erweist sich eine Freizügigkeitsleistung in dieser Hinsicht als ungenügend, so hat der
Arbeitgeber diese selbst lange nach Ablauf des vorliegenden GAV zu ergänzen.
Die Verträge und Versicherungsbedigungen anderer Einrichtungen sowie deren
nachträgliche Anpassung müssen der paritätischen Berufskommission frühzeitig (3 Monate
im Voraus) mitgeteilt werden, damit sie diese, nach Rücksprache mit dem neuen
Versicherer, vor Inkraftreten auf Ihre Vereinbarkeit mit dem vorliegenden GAV prüfen und
genehmigen kann. Das Unternehmen muss im Hinblick darauf von seiner
Vorsorgeeinrichtung verlangen ein Dokument zu erstellen, das die Unterschiede zwischen
dem unterzeichneten Vorsorgeplan und den Bestimmungen dieses GAV genau aufzeigt. Die
paritätische Kommission erarbeitet einen Fragebogen für die Unternehmen, damit die
Leistungen und Versicherungsbedingungen verglichen werden können. Dieser Fragebogen
wird vom Unternehmen sowie vom neuen Versicherer gegengezeichnet.
6. Im Kanton Wallis müssen alle Arbeitnehmer einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge
angehören, deren Leistungen gleichwertig oder höher sind als die Leistungen, die in dem in
der folgenden Tabelle aufgeführten Plan vorgesehen sind:
Versicherter Lohn AHV-pflichtiger Lohn
Leistungen bei Invalidität
Invalidenrente 30,00 %
Invaliden-Kinderrente 5 %
- Wartefrist 24 Monate
- Prämienbefreiung 2 Monate