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                    a)   Sämtliche  einer  Ausgleichskasse  angeschlossenen  Unternehmen  müssen  zwingend
                         jener paritätischen Pensionskasse angeschlossen werden, die ihnen für die diesem GAV
                         unterstellten  Arbeitnehmer  zugewiesen  wurde.  Jene  Unternehmen,  die  seit  dem
                         1. Januar 1985  einer  Vorsorgeeinrichtung  angeschlossen  sind,  die  gleichwertige
                         Leistungen und eine gleichwertige Finanzierung garantiert, können vom Stiftungsrat
                         der paritätischen Pensionskasse von einer Angliederung befreit werden.
                         Die vom Beitritt befreiten Unternehmen müssen jedoch Beitragssätze anwenden, die
                         mindestens denjenigen der paritätischen Pensionskasse entsprechen.

                    b)   Die paritätische Pensionskasse zieht für sämtliche ihr angeschlossenen Unternehmen
                         die paritätischen Beiträge ein.

                    c)   Die eingezogenen Beiträge werden dem Stiftungsrat zur Verfügung gestellt. Dieser ist
                         für  die  Verwendung  der  Beiträge  gemäss  den  Statuten  und  Reglementen  der
                         Pensionskasse sowie dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
                         und Invalidenvorsorge (BVG) zuständig.

              5.    Im Kanton Neuenburg werden die Arbeitnehmer der Caisse interentreprises de prévoyance
                    professionnelle (CIEPP – Plan SOR) angeschlossen.

                    Ein Arbeitgeber kann seine Angestellten bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als die CIEPP
                    versichern, sofern die Arbeitnehmer dadurch nicht benachteiligt werden und namentlich:

                    −    die Bestimmungen von Abs. 2 dieses Artikels des GAV eingehalten werden;
                    −    der Beitrag zulasten des Arbeitnehmers nicht höher als 5,5 % ist;
                    −    die Leistungen mindestens gleichwertig sind;
                    −    die     Freizügigkeitsleistung    des     Arbeitnehmers       der     Deckung      der
                         versicherungsmathematischen Reserve dient, welche nach den technischen Regeln der
                         Pensionskasse  nötig  wäre,  damit  der  Arbeitnehmer  der  Kasse  später  ohne  jegliche
                         Leistungseinbussen wieder beitreten könnte; ganz so als ob er nie ausgetreten oder
                         von Beginn an dieser Kasse angeschlossen gewesen wäre.
                    −    Erweist sich eine Freizügigkeitsleistung in dieser Hinsicht als ungenügend, so hat der
                         Arbeitgeber diese selbst lange nach Ablauf des vorliegenden GAV zu ergänzen.

                    Die  Verträge  und  Versicherungsbedigungen  anderer  Einrichtungen  sowie  deren
                    nachträgliche Anpassung müssen der paritätischen Berufskommission frühzeitig (3 Monate
                    im  Voraus)  mitgeteilt  werden,  damit  sie  diese,  nach  Rücksprache  mit  dem  neuen
                    Versicherer, vor Inkraftreten auf Ihre Vereinbarkeit mit dem vorliegenden GAV prüfen und
                    genehmigen     kann.   Das    Unternehmen     muss    im   Hinblick   darauf   von   seiner
                    Vorsorgeeinrichtung verlangen ein Dokument zu erstellen, das die Unterschiede zwischen
                    dem unterzeichneten Vorsorgeplan und den Bestimmungen dieses GAV genau aufzeigt. Die
                    paritätische  Kommission  erarbeitet  einen  Fragebogen  für  die  Unternehmen,  damit  die
                    Leistungen und Versicherungsbedingungen verglichen werden können. Dieser Fragebogen
                    wird vom Unternehmen sowie vom neuen Versicherer gegengezeichnet.

              6.    Im  Kanton  Wallis  müssen  alle  Arbeitnehmer  einer  Einrichtung  der  beruflichen  Vorsorge
                    angehören, deren Leistungen gleichwertig oder höher sind als die Leistungen, die in dem in
                    der folgenden Tabelle aufgeführten Plan vorgesehen sind:



                              Versicherter Lohn                               AHV-pflichtiger Lohn

               Leistungen bei Invalidität
               Invalidenrente                                                      30,00 %
               Invaliden-Kinderrente                                                  5 %
               - Wartefrist                                                        24 Monate
               - Prämienbefreiung                                                  2 Monate
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