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              Art. 56    Kantonale Zusatzvereinbarungen

              Die Vertragsparteien erlassen Regeln für die spezifischen kantonalen Probleme.

              Normative Bestimmungen, die abschliessend im GAV-SOR geregelt sind, sind in den kantonalen
              Zusatzvereinbarungen nicht zugelassen.


              KAPITEL VI
              SCHLUSSBESTIMMUNGEN


              Art. 57    Verhältnis zu Dritten

              Den    Vertragsparteien    ist   es   nicht   gestattet,   mit    anderen    Arbeitgeber-    oder
              Arbeitnehmerorganisationen oder mit einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern analoge oder
              andersartige Verträge oder andere Übereinkommen über das Arbeitsverhältnis abzuschliessen.


              Art. 58     Auslegung

              Weichen die französische und die deutsche Fassung des vorliegenden GAV voneinander ab, so
              gilt das französische Original.


              Art. 59     Beitritt und Allgemeinverbindlicherklärung

              1.    Die Vertragsparteien können dem Beitritt jeder Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation
                    zustimmen,  vorausgesetzt  sie  vertreten  die  Interessen  des  entsprechenden  Berufes  und
                    bieten eine ausreichende Garantie zur Einhaltung des vorliegenden GAV. Die beitretende
                    Organisation hat proportional die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vertragsparteien.


                  3. Die  Parteien  verpflichten  sich,  mit  allen  ihnen  zur  Verfügung  stehenden  Mitteln  die
                     Beteiligung  aller  nicht  organisierten  Betriebe  sowie  der  auswärtigen  Unternehmen,  die
                     auch nur gelegentlich Arbeiten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs gemäss Art. 1
                     verrichten,  zu  bewirken.  Dieser  Absatz  gilt  als  vorweggenommene  Annahme  der
                     Beteiligungsabkommen.

              Art. 60     Anpassung der Löhne

              1.     Die Mindestlöhne sind in Anhang II aufgeführt, der ein integraler Bestandteil dieses GAV
                     ist.

              2.     Die effektiven Löhne werden jährlich auf den ersten Januar des Folgejahres auf der
                     Grundlage des Konsumentenpreisindexes (Wert Ende August) angepasst, erstmals per
                     01.01.2025 (Referenzindex: VPI 106.4, Basis Dezember 2020).

              3.     Die Parteien werden in folgenden Fällen Verhandlungen über die Effektivlöhne
                     aufnehmen:
                     - Besondere wirtschaftliche und konjunkturelle Situationen,
                     - Indexveränderung von mehr als 1.5 %.

              4.     Die Höhe der Anpassung der Effektivlöhne für jeden Arbeitnehmer bestimmt sich in CHF
                     auf der Grundlage des Mindestlohns der Klasse A (Anhang II).

              5.     Gemäss den Bestimmungen in Absatz 2 oben werden die Effektivlöhne am 31. Dezember
                     2023 für alle Arbeitnehmer/innen per 1. Januar 2024 um CHF 0.70/Stunde erhöht.
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