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Art. 56 Kantonale Zusatzvereinbarungen
Die Vertragsparteien erlassen Regeln für die spezifischen kantonalen Probleme.
Normative Bestimmungen, die abschliessend im GAV-SOR geregelt sind, sind in den kantonalen
Zusatzvereinbarungen nicht zugelassen.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 57 Verhältnis zu Dritten
Den Vertragsparteien ist es nicht gestattet, mit anderen Arbeitgeber- oder
Arbeitnehmerorganisationen oder mit einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern analoge oder
andersartige Verträge oder andere Übereinkommen über das Arbeitsverhältnis abzuschliessen.
Art. 58 Auslegung
Weichen die französische und die deutsche Fassung des vorliegenden GAV voneinander ab, so
gilt das französische Original.
Art. 59 Beitritt und Allgemeinverbindlicherklärung
1. Die Vertragsparteien können dem Beitritt jeder Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation
zustimmen, vorausgesetzt sie vertreten die Interessen des entsprechenden Berufes und
bieten eine ausreichende Garantie zur Einhaltung des vorliegenden GAV. Die beitretende
Organisation hat proportional die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vertragsparteien.
3. Die Parteien verpflichten sich, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln die
Beteiligung aller nicht organisierten Betriebe sowie der auswärtigen Unternehmen, die
auch nur gelegentlich Arbeiten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs gemäss Art. 1
verrichten, zu bewirken. Dieser Absatz gilt als vorweggenommene Annahme der
Beteiligungsabkommen.
Art. 60 Anpassung der Löhne
1. Die Mindestlöhne sind in Anhang II aufgeführt, der ein integraler Bestandteil dieses GAV
ist.
2. Die effektiven Löhne werden jährlich auf den ersten Januar des Folgejahres auf der
Grundlage des Konsumentenpreisindexes (Wert Ende August) angepasst, erstmals per
01.01.2025 (Referenzindex: VPI 106.4, Basis Dezember 2020).
3. Die Parteien werden in folgenden Fällen Verhandlungen über die Effektivlöhne
aufnehmen:
- Besondere wirtschaftliche und konjunkturelle Situationen,
- Indexveränderung von mehr als 1.5 %.
4. Die Höhe der Anpassung der Effektivlöhne für jeden Arbeitnehmer bestimmt sich in CHF
auf der Grundlage des Mindestlohns der Klasse A (Anhang II).
5. Gemäss den Bestimmungen in Absatz 2 oben werden die Effektivlöhne am 31. Dezember
2023 für alle Arbeitnehmer/innen per 1. Januar 2024 um CHF 0.70/Stunde erhöht.