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Art. 11 Lohn bei Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (Art. 338 und
338a OR)
1. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hat jedoch
den Lohn für 1 weiteren Monat und nach 5-jähriger Dienstdauer für 2 weitere Monate,
gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die
eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei
Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine
Unterstützungspflicht erfüllt hat.
2. Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften
betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsnachfolge sind sinngemäss
anwendbar.
3. Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers
eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer
angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen
Beendigung des Arbeitverhältnisses erwächst.
Arbeitszeit
Art. 12 Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, eine
Standardarbeitszeit oder eine Gleitzeit gemäss den in den nachstehenden Absätzen 1 und 2
genannten Modalitäten anzuwenden.
1. Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von
mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen.
b) Als „Überstunden“ gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet
wurden.
c) Als „Überarbeitszeit“ gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus
geleistet wurden.
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten
Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr.
Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
f) Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu
120 Überstunden.
g) Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs.
1 definiert.
h) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8,2 Arbeitsstunden pro Tag
verrechnet.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der
geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist
dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.
Siehe Anhang VII