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              Art. 11    Lohn bei Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (Art. 338 und
                         338a OR)

              1.   Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hat jedoch
                   den  Lohn  für  1 weiteren  Monat  und  nach  5-jähriger  Dienstdauer  für  2 weitere  Monate,
                   gerechnet  vom  Todestag  an,  zu  entrichten,  sofern  der  Arbeitnehmer  den  Ehegatten,  die
                   eingetragene  Partnerin,  den  eingetragenen  Partner  oder  minderjährige  Kinder  oder  bei
                   Fehlen  dieser  Erben  andere  Personen  hinterlässt,  denen  gegenüber  er  eine
                   Unterstützungspflicht erfüllt hat.

              2.   Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften
                   betreffend  den  Übergang  des  Arbeitsverhältnisses  bei  Betriebsnachfolge  sind  sinngemäss
                   anwendbar.

              3.   Ist  das  Arbeitsverhältnis  wesentlich  mit  Rücksicht  auf  die  Person  des  Arbeitgebers
                   eingegangen  worden,  so  erlischt  es  mit  dessen  Tod;  jedoch  kann  der  Arbeitnehmer
                   angemessenen  Ersatz  für  den  Schaden  verlangen,  der  ihm  infolge  der  vorzeitigen
                   Beendigung des Arbeitverhältnisses erwächst.


              Arbeitszeit

              Art. 12    Arbeitszeit


              Die  wöchentliche  Arbeitszeit  beträgt  41  Stunden.  Das  Unternehmen  hat  die  Möglichkeit,  eine
              Standardarbeitszeit  oder  eine  Gleitzeit  gemäss  den  in  den  nachstehenden  Absätzen  1  und  2
              genannten Modalitäten anzuwenden.

              1.    Standardarbeitszeit

                    a)   Das  Unternehmen  kann  die  wöchentliche  Arbeitszeit,  von  Montag  bis  Freitag,  von
                         mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen.

                    b)   Als „Überstunden“ gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet
                         wurden.

                    c)   Als „Überarbeitszeit“ gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus
                         geleistet wurden.

                    d)   Am  Ende  jedes  Monats  erhält  jeder  Arbeitnehmer  eine  Abrechnung  der  geleisteten
                         Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.

                    e)   Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr.
                         Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.

                    f)   Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu
                         120 Überstunden.

                    g)   Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs.
                         1 definiert.

                    h)   Die  bezahlten  Absenzen  und  die  Feiertage  werden  mit  8,2  Arbeitsstunden  pro  Tag
                         verrechnet.

                    i)   Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der
                         geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist
                         dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.

                   Siehe Anhang VII
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