Page 10 -
P. 10
8
c) während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines
Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit
mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird;
d) während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr,
während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer
Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser
Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;
e) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer
Arbeitnehmerin;
f) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der
zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im
Ausland teilnimmt.
2. Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist
nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die
Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und für
die in Art. 10 Abs. 1 Bst. a), e) und f) zitierten Fälle erst nach Beendigung der Sperrfrist,
und für die in Art. 10 Abs. 1 Bst. b), c) und d) zitierten Fälle nach einer Frist von 30 Tagen
im 1. Dienstjahr, während 90 Tagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr und 180 Tagen ab dem
6. Dienstjahr fortgesetzt.
3. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats
oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten
Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
4. So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu
kündigen.
In diesem Sinne:
a) Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei
der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
b) Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im
Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche
Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird
er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist
befreit.
c) Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf
Rente gemäss KVP-SOR haben.
d) Als eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen gilt diejenige, die vom Arbeitgeber
aus einem oder mehreren Gründen ausgesprochen wird, die nicht mit der betroffenen
Person in Zusammenhang stehen und die das Ergebnis von Arbeitsplatzabbau oder -
umbau sind – insbesondere eine Kündigung aufgrund einer Umsatzsenkung,
technologischer Umstellungen oder einer Neuorganisation des Unternehmens, seiner
Sektoren, Werkstätten oder Teams – oder jede andere Kündigung, die dem Erhalt oder
der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit gilt. Diese Definition gilt ausschliesslich im
Rahmen der Anwendung dieses Artikels des Gesamtarbeitsvertrags (Art 10.4).
e) In besonderen Situationen kann ein Ausnahmeantrag mit Vorlage von entsprechenden
Nachweisen bei der Westschweizer paritätischen Kommission gestellt werden, die
innert kürzester Frist entscheidet.