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                    c)   während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines
                         Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit
                         mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird;

                    d)   während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr,
                         während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer
                         Krankheit  oder  eines  Unfalls  ohne  eigenes  Verschulden  und  bei  teilweiser
                         Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;

                    e)   während  der  Schwangerschaft  und  in  den  16  Wochen  nach  der  Niederkunft  einer
                         Arbeitnehmerin;

                    f)   während  der  Arbeitnehmer  mit  Zustimmung  des  Arbeitgebers  an  einer  von  der
                         zuständigen  Bundesbehörde  angeordneten  Dienstleistung  für  eine  Hilfsaktion  im
                         Ausland teilnimmt.

              2.    Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist
                    nichtig.  Ist  dagegen  die  Kündigung  vor  Beginn  einer  solchen  Frist  erfolgt,  aber  die
                    Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und für
                    die in Art. 10 Abs. 1 Bst. a), e) und f) zitierten Fälle erst nach Beendigung der Sperrfrist,
                    und für die in Art. 10 Abs. 1 Bst. b), c) und d) zitierten Fälle nach einer Frist von 30 Tagen
                    im 1. Dienstjahr, während 90 Tagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr und 180 Tagen ab dem
                    6. Dienstjahr fortgesetzt.

              3.    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats
                    oder  einer  Arbeitswoche,  und  fällt  dieser  nicht  mit  dem  Ende  der  fortgesetzten
                    Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

              4.    So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu
                    kündigen.

                    In diesem Sinne:

                    a)   Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei
                         der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.

                    b)   Wird  einem  Arbeitnehmer  über  50  Jahren  und  mit  mindestens  10. Dienstjahren  im
                         Unternehmen  aus  wirtschaftlichen  Gründen  gekündigt,  wird  die  vertragliche
                         Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird
                         er,  auf  seinen  ausdrücklichen  Wunsch  hin,  von  der  Einhaltung  der  Kündigungsfrist
                         befreit.

                    c)   Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf
                         Rente gemäss KVP-SOR haben.


                    d)   Als eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen gilt diejenige, die vom Arbeitgeber
                         aus einem oder mehreren Gründen ausgesprochen wird, die nicht mit der betroffenen
                         Person in Zusammenhang stehen und die das Ergebnis von Arbeitsplatzabbau oder -
                         umbau  sind  –  insbesondere  eine  Kündigung  aufgrund  einer  Umsatzsenkung,
                         technologischer Umstellungen oder einer Neuorganisation des Unternehmens, seiner
                         Sektoren, Werkstätten oder Teams – oder jede andere Kündigung, die dem Erhalt oder
                         der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit gilt. Diese Definition gilt ausschliesslich im
                         Rahmen der Anwendung dieses Artikels des Gesamtarbeitsvertrags (Art 10.4).

                    e)   In besonderen Situationen kann ein Ausnahmeantrag mit Vorlage von entsprechenden
                         Nachweisen  bei  der  Westschweizer  paritätischen  Kommission  gestellt  werden,  die
                         innert kürzester Frist entscheidet.
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