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Kantone/Region FR GE JU JB NE VD VS
Berufstätigkeit
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
- Staff und dekorative Elemente.
- Herstellung und Anbringung von Hängedecken und
Platten für Deckenverkleidung.
- Anbringung von Tapeten.
- Aussenisolation. X X X X X
- Holzimprägnierung und Verarbeitung
- Sandstrahlarbeiten.
- Asbestsanierungen, die von Gipsereien und
Malereiunternehmen ausgeführt werden.
- Strassenmarkierungen.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von X X X X
Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und X X X X X X X
Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten an der
Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte
Dächer, Flachdächer, Unterdächer, und
Fassadenbekleidungen (mit dazu gehören dem X
Unterbau und Wärmedämmung).
- Asbestsanierungen, die von
Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
g. Innenbekleindungen x
h. Marmorarbeiten X X
i. Bildhauerarbeiten X X
j. Innendekoration, einschliesslich: X
- Gestaltung von Schaufenstern
k. Stoffnäharbeiten X
l. Einrahmungen, Storenreparatur und -montage X
m. Asphaltierungsarbeiten X X
n. Abdichtungsarbeiten X X
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen X X
2. Der KVP gilt auch für Leiharbeitsfirmen und Temporärunternehmen.
Art. 2 Betrieblicher Geltungsbereich
(Ausser Kraft)
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
1. Der vorliegende GAV findet, unabhängig von der Art der Entlohnung, Anwendung auf die
angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 1 genannten Arbeitgeber,
einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.