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               Kantone/Region                                         FR  GE  JU  JB  NE  VD  VS
               Berufstätigkeit
               c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
               -  Staff und dekorative Elemente.
               -  Herstellung und Anbringung von Hängedecken und
                  Platten für Deckenverkleidung.
               -  Anbringung von Tapeten.
               -  Aussenisolation.                                     X    X            X   X   X
               -  Holzimprägnierung und Verarbeitung
               -  Sandstrahlarbeiten.
               -  Asbestsanierungen,  die  von  Gipsereien  und
                  Malereiunternehmen ausgeführt werden.
               -  Strassenmarkierungen.
               d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
               -  Asbestsanierungen, die von                           X    X   X            X
                  Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
               e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
                 Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und            X    X   X  X     X   X   X
                  Parkettlegern ausgeführt werden.
               f. Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten an der
                  Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte
                  Dächer, Flachdächer, Unterdächer, und
                  Fassadenbekleidungen (mit dazu gehören dem                X
                  Unterbau und Wärmedämmung).
               -  Asbestsanierungen, die von
                  Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
               g. Innenbekleindungen                                        x

               h. Marmorarbeiten                                            X            X
               i. Bildhauerarbeiten                                         X            X

               j. Innendekoration, einschliesslich:                         X
               - Gestaltung von Schaufenstern
               k. Stoffnäharbeiten                                          X

               l. Einrahmungen, Storenreparatur und -montage                X

               m. Asphaltierungsarbeiten                                    X                X
               n. Abdichtungsarbeiten                                       X                X

               o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen                           X                X


              2.    Der KVP gilt auch für Leiharbeitsfirmen und Temporärunternehmen.


              Art. 2     Betrieblicher Geltungsbereich
                         (Ausser Kraft)

              Art. 3     Persönlicher Geltungsbereich

              1.   Der vorliegende GAV findet, unabhängig von der Art der Entlohnung, Anwendung auf die
                   angestellten  und  ausgeliehenen  Arbeitnehmer  der  in  Art. 1  genannten  Arbeitgeber,
                   einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.
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