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2. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im
technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind und die Lernenden.
Art. 3 Waadtländer Lösung
Der KVP gilt nicht für Betriebe, die der „Caisse de retraite professionnelle de l’industrie
vaudoise de la construction“ (règlement du fonds de la rente transitoire) angeschlossen sind,
solange diese Leistungen vorsieht, die denjenigen des KVP mindestens gleichwertig sind.
Art. 4 Allgemeinverbindlicherklärung
Die Parteien haben unverzüglich nach Abschluss des KVP das Gesuch um
Allgemeinverbindlicherklärung eingereicht. Sie setzen sich mit Nachdruck dafür ein, dass
diese so schnell wie möglich vorliegt.
C. Finanzierung
Art. 5 Herkunft der Geldmittel
1. Die Mittel zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung werden grundsätzlich durch
Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch
Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
2. Für die Finanzierung gilt das Rentenwert-Umlageverfahren. Aus den Beiträgen dürfen
nebst angemessenen Reserven lediglich die in den entsprechenden Zeitperioden
zugesprochenen Überbrückungsrenten und zu erwartenden Härtefall-Leistungen
finanziert werden.
3. Das Stiftungsreglement regelt das Controlling und das Verfahren zur Sicherung des
Finanzbedarfs.
Art. 6 Beiträge
1. Der Arbeitnehmerbeitrag entspricht 1,2 Prozent des massgebenden Lohnes am 1.
Januar 2025, 1,25 Prozent ab dem 1. Januar 2026 und 1,3 Prozent ab dem 1. Januar
2027. Der Beitrag wird jeden Monat vom Lohn abgezogen.
2. Der Arbeitgeberbeitrag entspricht dem Arbeitnehmerbeitrag, wie er in Absatz 1 definiert
ist.
3. Der AHV-Lohn gilt als massgebender Lohn.
Art. 7 Modalitäten und Erhebung
1. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer spätestens am vorhergehenden Tag
vor Beginn der Arbeit bei der Stiftung RESOR zu melden.
2. Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung RESOR (Art. 21) oder deren Inkassoorganen die
gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
3. Das Stiftungsreglement bestimmt die Einzelheiten der Bezugsmodalitäten.