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              2.  Ausgenommen  sind  die  Arbeitnehmer  und  Arbeitnehmerinnen,  die  ausschliesslich  im
                  technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind und die Lernenden.

              Art. 3 Waadtländer Lösung

              Der  KVP  gilt  nicht  für  Betriebe,  die  der  „Caisse  de  retraite  professionnelle  de  l’industrie
              vaudoise de la construction“ (règlement du fonds de la rente transitoire) angeschlossen sind,
              solange diese Leistungen vorsieht, die denjenigen des KVP mindestens gleichwertig sind.


              Art. 4 Allgemeinverbindlicherklärung


              Die  Parteien  haben  unverzüglich  nach  Abschluss  des  KVP  das  Gesuch  um
              Allgemeinverbindlicherklärung eingereicht. Sie  setzen  sich  mit  Nachdruck  dafür ein,  dass
              diese so schnell wie möglich vorliegt.


              C. Finanzierung

              Art. 5 Herkunft der Geldmittel


              1.   Die Mittel zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung werden grundsätzlich durch
                  Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch
                  Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

              2.   Für die Finanzierung gilt das Rentenwert-Umlageverfahren. Aus den Beiträgen dürfen
                  nebst  angemessenen  Reserven  lediglich  die  in  den  entsprechenden  Zeitperioden
                  zugesprochenen  Überbrückungsrenten  und  zu  erwartenden  Härtefall-Leistungen
                  finanziert werden.
              3.   Das  Stiftungsreglement  regelt  das  Controlling  und  das  Verfahren  zur  Sicherung  des
                  Finanzbedarfs.


              Art. 6 Beiträge

              1.  Der  Arbeitnehmerbeitrag  entspricht  1,2  Prozent  des  massgebenden  Lohnes  am  1.
                  Januar 2025, 1,25 Prozent ab dem 1. Januar 2026 und 1,3 Prozent ab dem 1. Januar
                  2027. Der Beitrag wird jeden Monat vom Lohn abgezogen.
              2.  Der Arbeitgeberbeitrag entspricht dem Arbeitnehmerbeitrag, wie er in Absatz 1 definiert
                  ist.
              3.  Der AHV-Lohn gilt als massgebender Lohn.


              Art. 7 Modalitäten und Erhebung

              1.   Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer spätestens am vorhergehenden Tag
                  vor Beginn der Arbeit bei der Stiftung RESOR zu melden.

              2.   Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung RESOR (Art. 21) oder deren Inkassoorganen die
                  gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

              3.   Das Stiftungsreglement bestimmt die Einzelheiten der Bezugsmodalitäten.
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