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              3.   Bezieht der verunfallte oder kranke Versicherte Leistungen der Krankenversicherung für
                  Lohnausfall,  von  der  Invalidenversicherung  oder  von  der  Unfallversicherung,  hat  er
                  lediglich  für  die  verbleibende  Arbeitsfähigkeit  einen  Anspruch  auf  Leistungen  wegen
                  vorzeitiger Pensionierung.

              Art. 15 Pauschalleistung zu den Sozialabgaben

              Dem Versicherten wird eine monatliche Pauschalleistung zu den Sozialabgaben von CHF
              50.‒ gezahlt. Diese Leistung wird zusätzlich zur Rente gezahlt.


              Art. 16 Subsidiarität
              Die Überbrückungsrenten können gekürzt werden, wenn sie sich mit anderen vertraglichen
              oder gesetzlichen Leistungen bündeln. Das Stiftungsreglement bestimmt die Einzelheiten der
              Koordination.


              Art. 17 Ausgleich der BVG-Altersgutschriften

              Die Stiftung RESOR (Art. 21) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die
              Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10 % des für die Bestimmung der
              Übergangsrente  für  die  vorzeitige  Pensionierung  massgeblichen  Rentenbasislohnes
              keinesfalls überschreiten.


              Art. 18 Beibehaltung des Anschlusses zur beruflichen Vorsorgeeinrichtung

              Der Rentenberechtigte muss der Stiftung RESOR den Namen seiner Vorsorgeeinrichtung
              angeben, um der Stiftung RESOR zu erlauben, die in Art. 17 festgelegten Beiträge zu zahlen.


              Art. 19 Ersatzleistungen im Härtefall

              1.   Der  Stiftungsrat  kann  den  Arbeitnehmern  im  Härtefall  Ersatzleistungen  zusprechen,
                  welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Ausbaugewerbe ausgeschieden
                  sind (z. B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der
                  SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall).

              2.   Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung
                  RESOR aus.


              Art. 20 Gesuchsverfahren und Kontrolle

              1.   Zum Erhalt der Leistungen hat der Anspruchsberechtigte ein Gesuch zu stellen und seine
                  Berechtigung glaubhaft zu machen.

              2.   Leistungen, welche von der Stiftung RESOR ausbezahlt worden sind, ohne dass dazu
                  ein Anspruch nach vorliegendem Kollektivvertrag bestanden hat, sind zurückzuerstatten.
              3.   Das Reglement der Stiftung regelt die Einzelheiten.
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