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3. Bezieht der verunfallte oder kranke Versicherte Leistungen der Krankenversicherung für
Lohnausfall, von der Invalidenversicherung oder von der Unfallversicherung, hat er
lediglich für die verbleibende Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen wegen
vorzeitiger Pensionierung.
Art. 15 Pauschalleistung zu den Sozialabgaben
Dem Versicherten wird eine monatliche Pauschalleistung zu den Sozialabgaben von CHF
50.‒ gezahlt. Diese Leistung wird zusätzlich zur Rente gezahlt.
Art. 16 Subsidiarität
Die Überbrückungsrenten können gekürzt werden, wenn sie sich mit anderen vertraglichen
oder gesetzlichen Leistungen bündeln. Das Stiftungsreglement bestimmt die Einzelheiten der
Koordination.
Art. 17 Ausgleich der BVG-Altersgutschriften
Die Stiftung RESOR (Art. 21) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die
Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10 % des für die Bestimmung der
Übergangsrente für die vorzeitige Pensionierung massgeblichen Rentenbasislohnes
keinesfalls überschreiten.
Art. 18 Beibehaltung des Anschlusses zur beruflichen Vorsorgeeinrichtung
Der Rentenberechtigte muss der Stiftung RESOR den Namen seiner Vorsorgeeinrichtung
angeben, um der Stiftung RESOR zu erlauben, die in Art. 17 festgelegten Beiträge zu zahlen.
Art. 19 Ersatzleistungen im Härtefall
1. Der Stiftungsrat kann den Arbeitnehmern im Härtefall Ersatzleistungen zusprechen,
welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Ausbaugewerbe ausgeschieden
sind (z. B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der
SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall).
2. Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung
RESOR aus.
Art. 20 Gesuchsverfahren und Kontrolle
1. Zum Erhalt der Leistungen hat der Anspruchsberechtigte ein Gesuch zu stellen und seine
Berechtigung glaubhaft zu machen.
2. Leistungen, welche von der Stiftung RESOR ausbezahlt worden sind, ohne dass dazu
ein Anspruch nach vorliegendem Kollektivvertrag bestanden hat, sind zurückzuerstatten.
3. Das Reglement der Stiftung regelt die Einzelheiten.