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              2.   Erfüllt der Arbeitnehmer die Anstellungsvoraussetzungen (Abs. 1 Bst. b dieses Artikels)
                  nicht  ganz,  kann  er  seinen  Anspruch  auf  eine  anteilmässig  reduzierte
                  Überbrückungsrente geltend machen, wenn er während mindestens 10 Jahren innerhalb
                  der letzten 20 Jahre in einem dem KVP unterstellten Betrieb gearbeitet hat, wobei er vor
                  dem Leistungsbezug ununterbrochen während 10 Jahren gearbeitet haben muss.


              Art. 12 Erlaubte Tätigkeiten

              1.   Dem Leistungsempfänger im Sinne dieses KVP sind jegliche Tätigkeiten für Dritte unter-
                  sagt, welche unter den Anwendungsbereich des vorliegenden KVP fallen.
              2.   Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige
                  Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von Fr. 7'200.‒ ausüben,
              3.   Der Versicherte, welcher eine reduzierte Rente oder eine Teilrente bezieht, kann eine
                  unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Gesamtheit seines Einkommens
                  den Betrag der maximalen Überbrückungsrente mit Zuschlag des in Abs. 2 genannten
                  Betrages nicht übersteigt.


              Art. 13 Ordentliche Überbrückungsrente

              1.   Die ordentliche Überbrückungsrente besteht aus:
                  80 %  des  vertraglich  vereinbarten,  durchschnittlichen  Jahreslohnes  ohne  Zulagen,
                  Überstundenentschädigung usw. (Rentenbasislohn).

              2.   Die gesamte Überbrückungsrente (das heisst vor möglicher Reduzierung pro fehlendem
                  Jahr  gemäss  Art.  14)  darf  jedoch  die  folgenden  Schwellen  nicht  unter-  oder  über-
                  schreiten:
                 a)   80 % des Rentenbasislohnes, jedoch mindestens Fr. 3'800.‒ pro Monat.

                 b)   80 % des Rentenbasislohnes, jedoch höchstens Fr. 4'800.‒ pro Monat.
              3.   Das Reglement der Stiftung RESOR regelt das Vorgehen, wenn der Jahreslohn in den
                  letzten drei Jahren erheblichen Schwankungen unterlag.


              Art. 14 Gekürzte Überbrückungsrente

              1.   Derjenige, der die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 erfüllt, erhält eine um 1/20 pro
                  fehlendem Jahr gekürzte Überbrückungsrente. .

              2.   Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen
                  im Betrieb gemäss Geltungsbereich KVP pro Kalenderjahr eine dem KVP unterstellte
                  Tätigkeit von weniger als 100 % leisten und bei teilzeitangestellten Personen werden die
                  Leistungen gekürzt. Die Summe aller vorangehenden Leistungen, diejenigen der Stiftung
                  RESOR eingeschlossen, darf jedoch die Höchstrente, auf die der Arbeitnehmer bei einer
                  100 %-Anstellung  einen  Anspruch  hätte,  nicht  übersteigen.  Die  Stiftung  RESOR  ist
                  befugt, die Leistungen entsprechend zu kürzen.
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