Page 63 -
P. 63
61
2. Erfüllt der Arbeitnehmer die Anstellungsvoraussetzungen (Abs. 1 Bst. b dieses Artikels)
nicht ganz, kann er seinen Anspruch auf eine anteilmässig reduzierte
Überbrückungsrente geltend machen, wenn er während mindestens 10 Jahren innerhalb
der letzten 20 Jahre in einem dem KVP unterstellten Betrieb gearbeitet hat, wobei er vor
dem Leistungsbezug ununterbrochen während 10 Jahren gearbeitet haben muss.
Art. 12 Erlaubte Tätigkeiten
1. Dem Leistungsempfänger im Sinne dieses KVP sind jegliche Tätigkeiten für Dritte unter-
sagt, welche unter den Anwendungsbereich des vorliegenden KVP fallen.
2. Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von Fr. 7'200.‒ ausüben,
3. Der Versicherte, welcher eine reduzierte Rente oder eine Teilrente bezieht, kann eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Gesamtheit seines Einkommens
den Betrag der maximalen Überbrückungsrente mit Zuschlag des in Abs. 2 genannten
Betrages nicht übersteigt.
Art. 13 Ordentliche Überbrückungsrente
1. Die ordentliche Überbrückungsrente besteht aus:
80 % des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen,
Überstundenentschädigung usw. (Rentenbasislohn).
2. Die gesamte Überbrückungsrente (das heisst vor möglicher Reduzierung pro fehlendem
Jahr gemäss Art. 14) darf jedoch die folgenden Schwellen nicht unter- oder über-
schreiten:
a) 80 % des Rentenbasislohnes, jedoch mindestens Fr. 3'800.‒ pro Monat.
b) 80 % des Rentenbasislohnes, jedoch höchstens Fr. 4'800.‒ pro Monat.
3. Das Reglement der Stiftung RESOR regelt das Vorgehen, wenn der Jahreslohn in den
letzten drei Jahren erheblichen Schwankungen unterlag.
Art. 14 Gekürzte Überbrückungsrente
1. Derjenige, der die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 erfüllt, erhält eine um 1/20 pro
fehlendem Jahr gekürzte Überbrückungsrente. .
2. Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen
im Betrieb gemäss Geltungsbereich KVP pro Kalenderjahr eine dem KVP unterstellte
Tätigkeit von weniger als 100 % leisten und bei teilzeitangestellten Personen werden die
Leistungen gekürzt. Die Summe aller vorangehenden Leistungen, diejenigen der Stiftung
RESOR eingeschlossen, darf jedoch die Höchstrente, auf die der Arbeitnehmer bei einer
100 %-Anstellung einen Anspruch hätte, nicht übersteigen. Die Stiftung RESOR ist
befugt, die Leistungen entsprechend zu kürzen.