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              E. Vollzug


              Art. 21 Stiftung RESOR

              1.   Die  Parteien  vereinbaren  die  gemeinsame  Durchführung  im  Sinne  von  Art.  357b
                  Obligationenrecht.
              2.   Sie gründen zu diesem Zweck die „Fondation pour la retraite anticipée en faveur des
                  métiers du second œuvre romand“ (RESOR) mit dem Zweck, den vorliegenden KVP zu
                  vollziehen und vollziehen zu lassen und übertragen ihr alle dazu notwendigen Rechte.
              3.   Die  Stiftung  kann  Kontroll-  und  Inkassoaktivitäten  Dritten  übertragen,  namentlich  den
                  paritätischen Berufskommissionen, welche gebildet wurden für die Kontrolle des GAV
                  des Ausbaugewerbes der Westschweiz, oder der Gesamtarbeitsverträge, die von den
                  anderen Unterzeichnern des vorliegenden KVP geschlossen wurden.

              4.   Die  Vollzugsorgane  des  GAV  des  Ausbaugewerbes  der  Westschweiz  melden  wie
                  vorstehend in Absatz 3 formuliert, der Stiftung RESOR unaufgefordert und unverzüglich
                  alle  Verfehlungen  gegen  die  vorliegende  Konvention,  die  sie  im  Rahmen  der
                  Vollzugskontrolle der Gesamtarbeitsverträge feststellen.


              Art. 22 Stiftungsrat

              1.   Der Stiftungsrat ist für die Verwaltung verantwortlich.

              2.   Dem  Stiftungsrat  obliegt  die  Verantwortung  für  die  Kontrolltätigkeiten.  Er  kann  diese
                  Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen.
              3.   Der Stiftungsrat erlässt die für die Umsetzung notwendigen Reglemente. Er hört vor der
                  Beschlussfassung die Vertragsparteien an. Das Reglement RESOR (Règlement relatif
                  aux prestations et aux cotisations de la fondation pour la retraite anticipée dans le second
                  œuvre romand) kann nur mit Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden.

              4.   Das     Reglement      kann     die    Einzelheiten    betreffend    Beitragseinzug,     die
                  Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsausrichtungen genauer festlegen.


              Art. 23 Sanktionen im Falle der Verletzung des Kollektivvertrages

              1.   Verletzungen  von  Pflichten  aus  diesem  Kollektivvertrag  können  durch  die
                  Vollzugsorgane  mit  Konventionalstrafen  von  bis  zu  Fr.  60'000.‒  geahndet  werden.
                  Absatz 2 bleibt vorbehalten.
              2.   Vertragsverletzungen,  die  darin  bestehen,  dass  keine  oder  ungenügende  Beiträge
                  abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der
                  fehlenden Beiträge geahndet werden.
              3.   Die Zuwiderhandelnden tragen die Kontroll- und Verfahrenskosten.

              4.   Die  Höhe  der  Konventionalstrafe  wird  in  Anlehnung  an  die  im  GAV  der  jeweiligen
                  Branche vorgesehenen Bestimmungen über die Vertragsbussen festgelegt.
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