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E. Vollzug
Art. 21 Stiftung RESOR
1. Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung im Sinne von Art. 357b
Obligationenrecht.
2. Sie gründen zu diesem Zweck die „Fondation pour la retraite anticipée en faveur des
métiers du second œuvre romand“ (RESOR) mit dem Zweck, den vorliegenden KVP zu
vollziehen und vollziehen zu lassen und übertragen ihr alle dazu notwendigen Rechte.
3. Die Stiftung kann Kontroll- und Inkassoaktivitäten Dritten übertragen, namentlich den
paritätischen Berufskommissionen, welche gebildet wurden für die Kontrolle des GAV
des Ausbaugewerbes der Westschweiz, oder der Gesamtarbeitsverträge, die von den
anderen Unterzeichnern des vorliegenden KVP geschlossen wurden.
4. Die Vollzugsorgane des GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz melden wie
vorstehend in Absatz 3 formuliert, der Stiftung RESOR unaufgefordert und unverzüglich
alle Verfehlungen gegen die vorliegende Konvention, die sie im Rahmen der
Vollzugskontrolle der Gesamtarbeitsverträge feststellen.
Art. 22 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat ist für die Verwaltung verantwortlich.
2. Dem Stiftungsrat obliegt die Verantwortung für die Kontrolltätigkeiten. Er kann diese
Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen.
3. Der Stiftungsrat erlässt die für die Umsetzung notwendigen Reglemente. Er hört vor der
Beschlussfassung die Vertragsparteien an. Das Reglement RESOR (Règlement relatif
aux prestations et aux cotisations de la fondation pour la retraite anticipée dans le second
œuvre romand) kann nur mit Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden.
4. Das Reglement kann die Einzelheiten betreffend Beitragseinzug, die
Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsausrichtungen genauer festlegen.
Art. 23 Sanktionen im Falle der Verletzung des Kollektivvertrages
1. Verletzungen von Pflichten aus diesem Kollektivvertrag können durch die
Vollzugsorgane mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 60'000.‒ geahndet werden.
Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2. Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge
abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der
fehlenden Beiträge geahndet werden.
3. Die Zuwiderhandelnden tragen die Kontroll- und Verfahrenskosten.
4. Die Höhe der Konventionalstrafe wird in Anlehnung an die im GAV der jeweiligen
Branche vorgesehenen Bestimmungen über die Vertragsbussen festgelegt.