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5. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Pflicht zur Einhal-
tung der vertraglichen Bestimmungen.
6. Die Konventionalstrafen dienen der Kostendeckung.
Art. 24 Gerichtliche Zuständigkeit
1. Für Auslegungsfragen des KVP ist die westschweizerische paritätische
Berufskommission des Ausbaugewerbes zuständig.
2. Im Falle von Abweichungen zwischen der französischen, der deutschen und der
italienischen Fassung der vorliegenden Konvention gilt der französische Wortlaut.
F. Schlussbestimmungen
Art. 25 Änderung gesetzlicher Vorschriften
Bei Änderungen gesetzlicher Bestimmungen, die Auswirkungen auf den vorliegenden
Kollektivvertrag haben, verhandeln die Vertragsparteien rechtzeitig über die notwendigen
Anpassungen.
Art. 26 Inkrafttreten und Dauer der Konvention
1. Der KVP tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Er ersetzt den seit dem 1.1.2004 geltenden
KVP, der bis zum 31.12.2018 allgemeinverbindlicherklärt wurde.
2. Der KVP wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Frist auf den 30. Juni jedes Jahres von den Vertragsparteien mit
eingeschriebenem Brief gekündigt werden, und dies erstmals auf den 30. Juni 2028.
Tolochenaz, den 11. November 2017