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              5.   Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Pflicht zur Einhal-
                  tung der vertraglichen Bestimmungen.
              6.   Die Konventionalstrafen dienen der Kostendeckung.


              Art. 24 Gerichtliche Zuständigkeit

              1.   Für   Auslegungsfragen       des    KVP     ist   die   westschweizerische      paritätische
                  Berufskommission des Ausbaugewerbes zuständig.

              2.   Im  Falle  von  Abweichungen  zwischen  der  französischen,  der  deutschen  und  der
                  italienischen Fassung der vorliegenden Konvention gilt der französische Wortlaut.


              F. Schlussbestimmungen


              Art. 25 Änderung gesetzlicher Vorschriften

              Bei  Änderungen  gesetzlicher  Bestimmungen,  die  Auswirkungen  auf  den  vorliegenden
              Kollektivvertrag  haben,  verhandeln  die  Vertragsparteien  rechtzeitig  über  die  notwendigen
              Anpassungen.


              Art. 26 Inkrafttreten und Dauer der Konvention

              1.   Der KVP tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Er ersetzt den seit dem 1.1.2004 geltenden
                  KVP, der bis zum 31.12.2018 allgemeinverbindlicherklärt wurde.
              2.   Der KVP wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung
                  einer sechsmonatigen Frist auf den 30. Juni jedes Jahres von den Vertragsparteien mit
                  eingeschriebenem Brief gekündigt werden, und dies erstmals auf den 30. Juni 2028.


              Tolochenaz, den 11. November 2017
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