Page 62 -
P. 62

60



              Art. 8 Versicherungstechnische Überprüfung (Controlling)

              Zur Sicherstellung einer geordneten finanziellen Entwicklung gelten folgende Grundregeln
              des Controllings:

                 a)   Über die Mitarbeiterkategorien sind genaue Statistiken zu erarbeiten und zu führen,
                     insbesondere unter Berücksichtigung von Invalidität und Mortalität.
                 b)   Der Finanzfluss ist permanent und systematisch zu überwachen und die notwendigen
                     Massnahmen  sind  bei  den  Gründerverbänden  bzw.  den  Parteien  des  KVP  zu
                     beantragen.
                 c)   Das Controlling muss unterstützt und begleitet durch die vom Stiftungsrat eingesetzten
                     externen Experten, spätestens bis Ende Juni des Vorjahres Grundlagen liefern, damit
                     die Stiftung Beschlüsse zum Leistungsplan fällen kann.

              D. Leistungen


              Art. 9 Grundsatz

              Es werden Leistungen erbracht, welche drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter die Pen-
              sionierung ermöglichen und deren Konsequenzen finanziell abfedern.


              Art. 10 Art der Leistungen

              Es werden ausschliesslich der folgenden Leistungen erbracht:
                 a)   Überbrückungsrenten;

                 b)  Pauschalleistungen zu den Sozialabgaben der Rentenbezüger;
                 c)   Erstattung von Altersgutschriften BVG;

                 d)   Ersatzleistungen im Härtefall.


              Art. 11 Überbrückungsrente

              1.  Der Arbeitnehmer kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ die
                  folgenden Bedingungen erfüllt:
                 a)   nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen Rücktrittsalter der AHV entfernt ist;

                 b)   während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des
                     KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren
                     ohne Unterbruch;

                 c)   die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 12 definitiv aufgibt.
   57   58   59   60   61   62   63   64   65   66   67