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Art. 8 Versicherungstechnische Überprüfung (Controlling)
Zur Sicherstellung einer geordneten finanziellen Entwicklung gelten folgende Grundregeln
des Controllings:
a) Über die Mitarbeiterkategorien sind genaue Statistiken zu erarbeiten und zu führen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Invalidität und Mortalität.
b) Der Finanzfluss ist permanent und systematisch zu überwachen und die notwendigen
Massnahmen sind bei den Gründerverbänden bzw. den Parteien des KVP zu
beantragen.
c) Das Controlling muss unterstützt und begleitet durch die vom Stiftungsrat eingesetzten
externen Experten, spätestens bis Ende Juni des Vorjahres Grundlagen liefern, damit
die Stiftung Beschlüsse zum Leistungsplan fällen kann.
D. Leistungen
Art. 9 Grundsatz
Es werden Leistungen erbracht, welche drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter die Pen-
sionierung ermöglichen und deren Konsequenzen finanziell abfedern.
Art. 10 Art der Leistungen
Es werden ausschliesslich der folgenden Leistungen erbracht:
a) Überbrückungsrenten;
b) Pauschalleistungen zu den Sozialabgaben der Rentenbezüger;
c) Erstattung von Altersgutschriften BVG;
d) Ersatzleistungen im Härtefall.
Art. 11 Überbrückungsrente
1. Der Arbeitnehmer kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ die
folgenden Bedingungen erfüllt:
a) nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen Rücktrittsalter der AHV entfernt ist;
b) während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des
KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren
ohne Unterbruch;
c) die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 12 definitiv aufgibt.