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Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im
westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)
(Gültig ab 1. Januar 2025)
abgeschlossen zwischen
• Arbeitgeberverbände des Ausbaugewerbes der Westschweiz;
• Arbeitgeberverbände des Tessiner Ausbaugewerbes;
• Arbeitgeberverbände des Basler Ausbaugewerbes;
einerseits
und
• UNIA, Gewerkschaft in Bern
• SYNA, interprofessionelle Gewerkschaft in Olten
andererseits
A. Präambel
Die den Gesamtarbeitsvertrag (GAV-SOR) des Ausbaugewerbes der Westschweiz
unterzeichnenden Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften UNIA, und SYNA, haben
im Bestreben der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im Ausbaugewerbe der
Westschweiz Rechnung zu tragen und dem Personal von Baustellen und Werkstätten eine
finanziell tragbare Frühpensionierung zu ermöglichen, am 10. November 2017, gestützt auf
den westschweizerischen GAV des Ausbaugewerbes, den folgenden Kollektivvertrag zur
vorzeitigen Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (nachfolgend KVP
genannt) geschlossen.
B. Geltungsbereich
Art. 1 Betrieblicher und räumlicher Geltungsbereich
1. Der KVP gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile
sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer
beschäftigen, welche insbesondere in folgenden Bereichen gewerblich tätig sind: