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                            Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im
                                 westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)
                                                   (Gültig ab 1. Januar 2025)


                                                 abgeschlossen zwischen



                  •  Arbeitgeberverbände des Ausbaugewerbes der Westschweiz;

                  •  Arbeitgeberverbände des Tessiner Ausbaugewerbes;

                  •  Arbeitgeberverbände des Basler Ausbaugewerbes;

                                                          einerseits


                                                             und


                  •  UNIA, Gewerkschaft in Bern

                  •  SYNA, interprofessionelle Gewerkschaft in Olten


                                                        andererseits


              A. Präambel

              Die  den  Gesamtarbeitsvertrag  (GAV-SOR)  des  Ausbaugewerbes  der  Westschweiz
              unterzeichnenden Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften UNIA, und SYNA, haben
              im  Bestreben  der  körperlichen  Belastung  der  Arbeitnehmer  im  Ausbaugewerbe  der
              Westschweiz Rechnung zu tragen und dem Personal von Baustellen und Werkstätten eine
              finanziell tragbare Frühpensionierung zu ermöglichen, am 10. November 2017, gestützt auf
              den  westschweizerischen  GAV  des  Ausbaugewerbes,  den  folgenden  Kollektivvertrag  zur
              vorzeitigen  Pensionierung  im  westschweizerischen  Ausbaugewerbe  (nachfolgend  KVP
              genannt) geschlossen.

              B. Geltungsbereich

              Art. 1 Betrieblicher und räumlicher Geltungsbereich

              1.  Der KVP gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile
                  sowie  für  Subunternehmer  und  selbständige  Akkordanten,  die  Arbeitnehmer
                  beschäftigen, welche insbesondere in folgenden Bereichen gewerblich tätig sind:
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