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GESAMTARBEITSVERTRAG DES AUSBAUGEWERBES DER WESTSCHWEIZ
Anhang VIII
Aufwandsentschädigungen für Mahlzeiten
Art. 1
Die Bestimmungen von Artikel 23 sollten wie folgt angewendet werden.
Der Arbeitgeber entscheidet zwischen den folgenden zwei schematisch dargestellten Lösungen:
Lösung A
Der Arbeitnehmer wird aufgefordert, zum Essen in die Werkstatt (oder nach Hause) zurückzukehren.
In diesem Fall wird das Essensgeld nicht gezahlt, wohl aber die Fahrt des Arbeitnehmers von der Baustelle in die Werkstatt (oder nach Hause).
Fortbewegung im Fortbewegung
Arbeit auf der Baustelle von der Unternehmen von Arbeit auf der Baustelle
Baustelle in festgelegte der Werkstatt
die Werkstatt Mittagspause zur
Mahlzeit Baustelle
Bezahlt nicht Bezahlt
entschädigt
Lösung B
Der Arbeitnehmer wird aufgefordert, auswärts zu essen.
In diesem Fall wird das Essensgeld (CHF 18.00) gezahlt, aber der Arbeitnehmer verlässt die Baustelle zum Zeitpunkt
des Beginns der offiziellen Pause und nimmt die Arbeit am Ende der Pause wieder auf (eine eventuelle Anreise geht auf
seine Kosten und ist Teil der Pause).
im
Arbeit auf der Baustelle Unternehmen Arbeit auf der Baustelle
festgelegte
Mittagspause
Mahlzeit CHF
Bezahlt Bezahlt
18.00
entschädigt
Le Mont-sur-Lausanne, Sion, Berne et Olten, am 29. September 2023