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              2. Entlohnung der Lehrlinge:

              Mit  Ausnahme  der  Innendekorateure  und  Innendekorationsnäher  werden  sämtliche  Lehrlinge
              folgendermassen entlohnt:

                                                                    Ab 2024            Ab 2026
               1. Lehrjahr:    20 % des Lohnes der Lohnklasse A  CHF 6/Std.            CHF 6.20/Std.
               2. Lehrjahr:    30 % des Lohnes der Lohnklasse A  CHF 9/Std.            CHF 9.30/Std.
               3. Lehrjahr:    50 % des Lohnes der Lohnklasse A  CHF 15/Std.           CHF 15.50/Std.
               4. Lehrjahr:    60 % des Lohnes der Lohnklasse A  CHF 18/Std.           CHF 18.60/Std.

                  Der  Monatslohn  der  Lehrlinge,  die  eine  Ausbildung  zum  Innendekorateur  oder  zum
                  Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:

                                                 Innendekorateur     Innendekorationsnäher

                                 1. Lehrjahr:    Fr. 300.– / Monat  Fr. 300.– / Monat
                                 2. Lehrjahr:    Fr. 450.– / Monat   Fr. 400.– / Monat
                                 3. Lehrjahr:    Fr. 600.– / Monat   Fr. 700.– / Monat
                                 4. Lehrjahr:    Fr. 850.– / Monat

                  Die  Kurs-  und  Prüfungsstunden  werden  vollständig  bezahlt  (ausser  für  die  Lehrlinge  der
                  Holzberufe im 1. Lehrjahr).

              3. Ferien der Lehrlinge

              Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende
              des Kalenderjahres.


              II.    Arbeitszeit

              1. Zusätzlich  zu  Art. 12  haben  die  Arbeitnehmer  im  Verlauf  des  Vormittags  Anrecht  auf  eine
                 Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.

              2. In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): „Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt  sich
                 zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr“.

              3. In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): „Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis
                 Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen“.


              Le Mont-sur-Lausanne, Sion, Berne et Olten, am 29. September 2023
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