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GESAMTARBEITSVERTRAG DES AUSBAUGEWERBES DER WESTSCHWEIZ
Anhang V
Genfer Zusatzvereinbarung
I. Lehrlinge
1. Wortlaut des GAV
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im
Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen:
Kapitel II – MATERIELLE BESTIMMUNGEN
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
Art. 6 Anstellung und Arbeitsvertrag
Art. 7 Probezeit
Art. 8 Kündigungsfrist
Art. 9 Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Art. 10 Kündigungsschutz
Art. 11 Lohn bei Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (Art. 338 und 338a OR)
Löhne
Art. 13 Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss
Standardarbeitszeit
Art 14 Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler
Arbeitszeit
Art. 18 Lohnklassen
Art. 19 Dreizehnter Monatslohn
Ferien, Feiertage und Bildungsurlaub
Art. 20 Ferien
Art. 22 Bildungsurlaub
Kapitel III – ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER
Art. 31 Lohnabrechnung und Zahlung
Kapitel IV – SOZIALE EINRICHTUNGEN
Art. 39 Vorpensionierung
Art. 43 Ausgleichskasse im Kanton Genf