Page 50 -
P. 50

48



              GESAMTARBEITSVERTRAG DES AUSBAUGEWERBES DER WESTSCHWEIZ


              Anhang V

              Genfer Zusatzvereinbarung


              I.     Lehrlinge


              1. Wortlaut des GAV

              Der  Gesamtarbeitsvertrag  des  Ausbaugewerbes  der  Westschweiz  gilt  auch  für  Lehrlinge  im
              Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen:

                 Kapitel II – MATERIELLE BESTIMMUNGEN

                 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
                          Art. 6   Anstellung und Arbeitsvertrag
                          Art. 7   Probezeit
                          Art. 8   Kündigungsfrist
                          Art. 9   Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
                          Art. 10  Kündigungsschutz
                          Art. 11  Lohn bei Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (Art. 338 und 338a OR)

                 Löhne
                           Art. 13  Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss
                                   Standardarbeitszeit
                           Art 14  Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler
                                   Arbeitszeit
                           Art. 18  Lohnklassen
                           Art. 19   Dreizehnter Monatslohn

                 Ferien, Feiertage und Bildungsurlaub
                          Art. 20  Ferien
                          Art. 22  Bildungsurlaub

                 Kapitel III – ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

                          Art. 31  Lohnabrechnung und Zahlung

                 Kapitel IV – SOZIALE EINRICHTUNGEN

                          Art. 39  Vorpensionierung
                          Art. 43  Ausgleichskasse im Kanton Genf
   45   46   47   48   49   50   51   52   53   54   55