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1. das Unternehmen verzichtet auf Rechtsmittel und hat innerhalb der gesetzten Frist weder
die Konventionalstrafe noch die Kontroll- und Verfahrenskosten an die PBK überwiesen, oder
2. der Entscheid der PBK wird nach Prüfung der Rechtsmittel rechtskräftig und das
Unternehmen hat innerhalb der von der PBK gesetzten Frist weder die Konventionalstrafe
noch die Kontroll- und Verfahrenskosten an die PBK überwiesen, oder
3. das Unternehmen hat trotz schriftlicher Mahnung den Berufsbeitrag im Sinne Art 42 GAV
nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet.
Art. 4 Verfahren
1. Zugriff auf die Kaution
Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK-SOR ohne Weiteres dazu
berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder
vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der
Kontroll- und Verfahrenskosten oder der Höhe des geschuldeten Berufsbeitrags) zu
verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
2. Aufstocken der Kaution
Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen
oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der
Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
3. Freigabe der Kaution
Die Kaution wird freigegeben:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige
Unternehmen seine Tätigkeit im Westschweizer Ausbaugewerbe definitiv (rechtlich und
faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im
Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung;
und unter den kumulativen Voraussetzungen, dass:
1. die Vollzugkostensbeiträge (Art. 42 GAV) ordnungsgemäss bezahlt wurden;
2. die paritätische Berufskommission (PBK und/oder PBK-SOR) keine Verletzung der
GAV-Bestimmungen festgestellt hat.
c) Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine
allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Art. 5 Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen
den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.