Page 53 -
P. 53

51



              1.   das Unternehmen verzichtet auf Rechtsmittel und hat innerhalb der gesetzten Frist weder
                   die Konventionalstrafe noch die Kontroll- und Verfahrenskosten an die PBK überwiesen, oder

              2.   der  Entscheid  der  PBK  wird  nach  Prüfung  der  Rechtsmittel  rechtskräftig  und  das
                   Unternehmen hat innerhalb der von der PBK gesetzten Frist weder die Konventionalstrafe
                   noch die Kontroll- und Verfahrenskosten an die PBK überwiesen, oder

              3.   das Unternehmen hat trotz schriftlicher Mahnung den Berufsbeitrag im Sinne Art 42 GAV
                   nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet.


              Art. 4 Verfahren

              1.   Zugriff auf die Kaution

                   Sind  die  Voraussetzungen  von  Art. 3  erfüllt,  so  ist  die  PBK-SOR  ohne  Weiteres  dazu
                   berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder
                   vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der
                   Kontroll-  und  Verfahrenskosten  oder  der  Höhe  des  geschuldeten  Berufsbeitrags)  zu
                   verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.

              2.   Aufstocken der Kaution

                   Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen
                   oder     vor    Aufnahme       einer    neuen      Arbeit    im     Geltungsbereich      der
                   Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.

              3.   Freigabe der Kaution

                   Die Kaution wird freigegeben:

                   a)   wenn  das  im  Geltungsbereich  der  Allgemeinverbindlicherklärung  ansässige
                        Unternehmen seine Tätigkeit im Westschweizer Ausbaugewerbe definitiv (rechtlich und
                        faktisch) eingestellt hat;

                   b)   bei  Entsendebetrieben  spätestens  3 Monate  nach  Erfüllung  des  Werkvertrags  im
                        Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung;

                   und unter den kumulativen Voraussetzungen, dass:

                         1.  die Vollzugkostensbeiträge (Art. 42 GAV) ordnungsgemäss bezahlt wurden;
                         2.  die paritätische Berufskommission (PBK und/oder PBK-SOR) keine Verletzung der
                            GAV-Bestimmungen festgestellt hat.

                    c)   Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine
                        allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.


              Art. 5 Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution

              Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen
              den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
   48   49   50   51   52   53   54   55   56   57   58