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              GESAMTARBEITSVERTRAG DES AUSBAUGEWERBES DER WESTSCHWEIZ


              Anhang VI

              Kaution

              Art. 1 Grundsatz

              1.   Zur Sicherung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen
                   Ansprüche der kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) und der Paritätischen
                   Berufskommission  des  Westschweizer  Ausbaugewerbes  (PBK-SOR)  haben  sämtliche  dem
                   GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK-SOR eine Kaution von höchstens
                   Fr. 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar
                   oder  durch  eine  unwiderrufliche  Garantie  einer  unter  Aufsicht  der  Eidgenössischen
                   Finanzmarktaufsicht  (FINMA)  stehenden  Bank  oder  Versicherungsgesellschaft  vor  dem
                   Anfang der Arbeit erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK-SOR ist
                   mit  der  Bank  oder  Versicherungsgesellschaft  zu  regeln;  der  Verwendungszweck  muss
                   angegeben  werden.  Die  in  bar  hinterlegte  Kaution  wird  von  der  PBK-SOR  auf  einem
                   Sperrkonto  angelegt  und  zum  für  diese  Konten  geltenden  Zinssatz  verzinst.  Der  Zins
                   verbleibt  auf  dem  Konto  und  wird  erst  bei  Freigabe  der  Kaution  und  nach  Abzug  der
                   Verwaltungskosten ausbezahlt.

              2.   Unternehmen  sind  von  der  Kautionspflicht  befreit,  wenn  die  Auftragssumme  (Vergütung
                   gemäss  Werkvertrag)  geringer  als  Fr. 2'000.–  ist.  Diese  Kautionsbefreiung  gilt  pro
                   Kalenderjahr.  Bei  einer  Auftragssumme  zwischen  Fr. 2'000.–  und  Fr. 20'000.–  pro
                   Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–
                   , so ist die volle Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten.  Liegt die Auftragssumme
                   unter Fr. 2'000.–, hat das Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegen.

              3.   Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist
                   allfälligen   Kautionsforderungen   aus    anderen    für   allgemeinverbindlich   erklärten
                   Gesamtarbeitsverträgen  anzurechnen.  Die  Beweispflicht  über  eine  bereits  geleistete
                   Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.


              Art. 2 Verwendung

              Die  Kaution  wird  in  folgender  Reihenfolge  zur  Tilgung  berechtigter  Ansprüche  seitens  der
              paritätischen Berufskommissionen (PBK und PBK-SOR) verwendet:

              1.     zur Zahlung von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten;
              2.     zur Zahlung der Beiträge im Sinne von Art. 42 GAV.


              Art. 3 Zugriff

              Die PBK-SOR hat innerhalb von 10 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn
              folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

              Eine PBK hat gemäss Art.47 und folgende eine Verletzung der GAV-Bestimmungen festgestellt,
              dem Unternehmen ihren Entscheid zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung zukommen lassen
              und
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