Page 52 -
P. 52
50
GESAMTARBEITSVERTRAG DES AUSBAUGEWERBES DER WESTSCHWEIZ
Anhang VI
Kaution
Art. 1 Grundsatz
1. Zur Sicherung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen
Ansprüche der kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) und der Paritätischen
Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK-SOR) haben sämtliche dem
GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK-SOR eine Kaution von höchstens
Fr. 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar
oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem
Anfang der Arbeit erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK-SOR ist
mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss
angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK-SOR auf einem
Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins
verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der
Verwaltungskosten ausbezahlt.
2. Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung
gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro
Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 20'000.– pro
Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–
, so ist die volle Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten. Liegt die Auftragssumme
unter Fr. 2'000.–, hat das Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegen.
3. Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist
allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten
Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete
Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Art. 2 Verwendung
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche seitens der
paritätischen Berufskommissionen (PBK und PBK-SOR) verwendet:
1. zur Zahlung von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. zur Zahlung der Beiträge im Sinne von Art. 42 GAV.
Art. 3 Zugriff
Die PBK-SOR hat innerhalb von 10 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Eine PBK hat gemäss Art.47 und folgende eine Verletzung der GAV-Bestimmungen festgestellt,
dem Unternehmen ihren Entscheid zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung zukommen lassen
und